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Umweltzone Stuttgart - Was ist geplant?

Die Stuttgarter Umweltzone besteht seit 01.03.2008 

Eine Karte und weitere Information der Umweltzone Stuttgart finden sie hier

Innerhalb der dargestellten Fläche gehören folgende Straßen nicht zur Umweltzone:

  • die Autobahnen
  • in S-Zuffenhausen/-Stammheim die Verbindung B 10/B 27
    und B 27a
  • in S-Obertürkheim die Verbindung in den Stegwiesen - Hafenbahnstraße - B 10
  • in S-Plieningen die Verbindung B 312 - Scharnhausen über Mittlere Filderlinie - Neuhauser Straße sowie die parallel zur Autobahn verlaufende Zufahrt zur Messe.

Daten und Fakten

Größe der Umweltzone: 207 km²
Bewohner der Umweltzone: 590.000 Personen

Start der Umweltzone: 01.03.2008:
Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Plakette

2. Stufe der Umweltzone: 01.07.2010:
zusätzliches Fahrverbot für Fahrzeuge mit roter Plakette

3. Stufe der Umweltzone: 01.01.2012:
zusätzliches Fahrverbot für Fahrzeuge mit gelber Plakette

Zum Start innerhalb der Umweltzone zugelassene Fahrzeuge: 390.000
davon ohne Plakette: 13.000
mit roter Plakette: 50.000
mit gelber oder grüner Plakette: 327.000

Aktuelles zur Stuttgarter Umweltzone

Lokale Ausnahmeregelungen und Besonderheiten

Welche allgemeinen Voraussetzungen muss ich für eine Ausnahmeregelung erfüllen?

Das Fahrzeug ist nach dem 1. Januar 1971 und erstmals vor dem 1. November 2007 auf den Halter zugelassen und die Nachrüstung ist technisch nicht möglich, da sie aktuell nicht angeboten wird (Nachweis durch Bescheinigung einer AU-Werkstätte, eines Prüfingenieurs oder einer technischen Überwachungsorganisation).


(Bei Fahrzeugen mit Erstzulassung vor dem 1. Januar 1971 entfällt die Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung.)

oder

Nachrüstung ist wirtschaftlich nicht möglich, da zum Beispiel Kosten der Nachrüstung höher sind als der Zeitwert des Fahrzeugs (Bescheinigung einer AU-Werkstätte, eines Prüfingenieurs oder einer technischen Überwachungsorganisation zum Zeitwert und den Nachrüstkosten ist erforderlich) und es ist kein anderes, geeignetes Kfz auf den Antragsteller zugelassen.
Welche Ausnahmeregelungen gibt es?

Es gibt eine Allgemeinverfügung und Einzelfallgenehmigungen. Sofern Sie in den Bereich der Allgemeinverfügung fallen, benötigen Sie keine Ausnahmgenehmigung im Einzelfall und müssen deshalb auch keinen Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde stellen. Sie müssen jedoch die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen, wozu auch der jährlich neu einzuholende Nachweis der Nicht-Nachrüstbarkeit des Fahrzeugs zählt.

Wer fällt unter die Allgemeinverfügung?

Die im öffentlichen Interesse gewährten Ausnahmen werden im Wege der Allgemeinverfügung für folgenden Fahrzeugverkehr zugelassen (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 3 vom 17. Januar 2008):

  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern,
  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen,
  • Fahrten von Spezialfahrzeugen mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstungskosten und geringen Fahrleistungen in Umweltzonen,
  • Oldtimer nach § 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungsverordnung i.V.m. § 23 StVZO ohne Oldtimerkennzeichen,
  • Personenkraftwagen mit geregeltem Katalysator und den Schlüsselnummern 03, 04, 09 und 11,
  • Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, mit rotem Kennzeichen nach § 16 FZV oder mit Ausfuhrkennzeichen nach § 19 FZV.

Welche Nachweise sind dazu Voraussetzung und mitzuführen?

Für Fahrzeuge, deren Fahrten unter diese Allgemeinverfügung fallen, ist die Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung einer AU-Werkstätte, eines Prüfingenieurs oder einer technischen Überwachungsorganisation mitzuführen. Die Bescheinigung des Herstellers allein genügt nicht.

Für Oldtimer nach § 2 Nr. 22 FZV (ohne H-Kennzeichen) ist das Gutachten nach § 23 StVZO oder eine Bescheinigung einer AU-Werkstätte, eines Prüfingenieurs oder einer technischen Überwachungsorganisation über das Vorliegen des Gutachtens mitzuführen. Die Bescheinigung des Herstellers genügt nicht.

Ausländische Oldtimer können den Zeitpunkt der Erstzulassung mit den Fahrzeugpapieren nachweisen.


Unter welchen Voraussetzungen kann ich eine Einzelgenehmigung erhalten?

Bei Vorliegen einer besonderen Härte können mit einer Einzelfallprüfung Ausnahmegenehmigungen für Fahrten zu und von bestimmten Einrichtungen erteilt werden, die zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen erforderlich sind, insbesondere für

  • notwendige, regelmäßige Arztbesuche (z. B. Dialyse-Patienten),
  • Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf den ÖV ausweichen können,
  • Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen, wie zum Beispiel
    • die Belieferung und Entsorgung von Baustellen,
    • die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inklusive Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen,
  • Einzelfahrten aus speziellen Anlässen.

Wenn die Nachrüstung oder ein Ersatz des Fahrzeuges zu einer Gefährung der wirtschaftlichen Existenz führen sollte, ist dies beim Antrag auf Einzelgenehmigung glaubhaft zu machen.

Die Nachrüstung oder die Lieferung des neuen Fahrzeuges verzögert sich - was soll ich tun?

Sie haben schon einen Termin für die Nachrüstung Ihres Fahrzeuges mit einer Werkstatt vereinbart oder ein neues Fahrzeug bestellt, aber es klappt nicht mehr vor dem 1. März 2008? Dann können Sie so lange mit einer entsprechenden Termin-Bescheinigung eine Einzelgenehmigung erhalten.

Wie lange gilt meine Ausnahmegenehmigung?

Die Ausnahmegenehmigung wird für maximal ein Jahr ausgestellt.

Sind Wohnmobile von der Plaketten-Pflicht befreit?

Nein.

Was kostet eine Ausnahmegenehmigung?

Einfacher Aufwand (Regelfall)53 Euro
Mittlerer Aufwand80 Euro
Hoher Aufwand106 Euro

Wer kann einen Antrag stellen?

Einen Antrag kann nur der Fahrzeughalter stellen. Ein Wohn- oder Betriebssitz innerhalb der Umweltzone ist nicht erforderlich. Auch wer außerhalb Stuttgarts seinen Wohn- oder Betriebssitz hat, kann eine Ausnahmegenehmigung erhalten.

Wo muss ich den Antrag stellen?

Die Ausnahmegenehmigung wird von der Straßenverkehrsbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart erteilt:

Landeshauptstadt Stuttgart
Amt für Öffentliche Ordnung
-Straßenverkehrsbehörde (32-31)-
Eberhardstraße 35
70173 Stuttgart

Welche Unterlagen muss ich einreichen?

Für die Antragstellung müssen die vorgesehenen Antragsformulare verwendet werden, die Sie bei den Bürgerbüros und der Straßenverkehrsbehörde erhalten oder hier herunterladen können:



Je nach Begründung Ihres Antrages müssen die im Antrag genannten Unterlagen (gegebenenfalls als Kopie) beigefügt werden, damit die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nachvollziehbar sind. In jedem Fall ist die Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (=Fahrzeugschein) das Fahrzeuges erforderlich.

Wir sind bemüht, die Anträge möglichst schnell und kostengünstig (d. h. mit dem Regelsatz von 53 Euro) zu bearbeiten. Bitte reichen Sie daher Ihren Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein und geben Sie für Rückfragen eine Telefonnummer an.

Werden Ausnahmegenehmigungen anderswo anerkannt?

Für Stuttgart erteilte Einzelgenehmigungen werden auch in anderen Umweltzonen innerhalb von Baden-Württemberg (wie beispielsweise Ludwigsburg oder Leonberg) anerkannt, sofern sie nicht ausdrücklich auf Stuttgart beschränkt worden sind. Die Allgemeinverfügungen in den Umweltzonen innerhalb von Baden-Württemberg sind alle inhaltlich gleich. Für Fahrten, die Stuttgart nicht berühren, ist eine Einzelgenehmigung bei den jeweiligen Land- bzw. Stadtkreisen zu beantragen.

 

Wichtige Links zur Umweltzone Stuttgart

Link-PfeilLuftreinhalte-/Aktionsplan für den Regierungsbezirk Stuttgart
Quelle: Regierungspräsidium Stuttgart

Link-Pfeil
Ausführliche Informationen zum Luftreinhalteplan für Stuttgart
Quelle: Amt für Umweltschutz, Abteilung Stadtklimatologie

Maßnahmen der Stadt Stuttgart gegen Feinstaub

Archiv 

Umweltzone ab 01.03.2008 in Stuttgart

Zusammen mit sieben anderen Städten des Regierungsbezirks Stutgart, Leonberg, Ludwigsburg,  Schwäbisch Gmünd, Ilsfeld, Herrenberg und Pleidelsheim wird in Stuttgart die erste Stufe der Umweltzone zum 1. März 2008 eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt dürfen grundsätzlich nur noch Fahrzeuge mit einer Umwelt- oder Feinstaubplakette in die Umweltzone einfahren. In einer zweiten Stufe ab dem 01.01.2012 dürfen dann nur noch Fahrzeuge mit einer grünen oder gelben Plakette einfahren.

Das Regierungspräsidium Stuttgart veröffentlicht eine Karte der Umweltzone Stuttgart im Internet.

Lesen Sie hier den Luftreinhalte-/Aktionsplan für den Regierungsbezirk Stuttgart
-
Teilplan Stuttgart                                       - Anhang

Welche Ausnahmeregelungen gibt es?

Für Ausnahmegenehmigungen vom Fahrverbot in der Umweltzone gilt der Grundsatz "Nachrüstung vor Ausnahme".

Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung ist also stets die Bescheinigung, dass für das Kfz derzeit kein geeignetes Nachrüstungssystem verfügbar ist. Diese wird von einer AU-Werkstätte ausgestellt, einem Prüfingenieur oder einer technischen Überwachungsorganisation. Sie gilt ein Jahr.

Die Stadtverwaltung erwartet noch Ausführungsbestimmungen des Landes zum Erlass einer Allgemeinverfügung hinsichtlich der Befreiung von Transporten lebenswichtiger Güter und Dienstleistungen. Diese Transporte benötigen keine förmliche Ausnahmegenehmigung. Sie müssen aber die Bescheinigung über die Nichtnachrüstbarkeit mitführen. Näheres dazu wird noch veröffentlicht werden. Für darüber hinaus gehende berechtigte Einzelinteressen an einer Ausnahmegenehmigung wird das Land noch einen Verfahrenskatalog erlassen.

Fragen kann das Amt für öffentliche Ordnung erst dann verbindlich beantworten, wenn alle dazu angekündigten landeseinheitlichen Regelungen vorliegen (voraussichtlich im Januar 2008).

Auskunft wird dann erteilt unter den Nummern 216 - 15 95 und - 51 41.

Link-PfeilFormular zur Bescheinigung der Nicht-Nachrüstbarkeit (PDF - 438 KB)

Tübingen ist etwas weiter in seinen Veröffentlichungen 

Unter http://www.tuebingen.de/ratsdokumente/2007_474.pdf veröffentlicht die Verwaltung der Stadt Tübingen die Vorlage 474/2007, Datum: 27.11.2007
Berichtsvorlage zur Behandlung im Verkehrsplanungs- und Umweltausschuss
Betreff: Stand der Umsetzung der Umweltzone Tübingen

Als Anlage 2 zu dieser Berichtsvorlage ist auch der neueste Stand der Ausnahmeregelungen dargestellt. Diese gelten voraussichtlich auch für die weiteren Umweltzonen in Baden- Württemberg, Stuttgart, Mannheim, Ludwigsburg, Leonberg, Reutlingen, Schwäbisch Gmünd und Ilsfeld und sehen wie folgt aus:

Ausnahmen von Fahrverboten in den Umweltzonen

Vorbemerkung

Die Luftreinhalte- und Aktionspläne in Baden-Württemberg sehen in den ausgewiesenen Umweltzonen ganzjährige Fahrverbote für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 nach der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) vor. Betroffen sind Dieselfahrzeuge, die die Abgasnorm EURO 2 nicht erfüllen und Benzinfahrzeuge ohne geregelten Katalysator. Generelle Ausnahmen für bestimmte Fahrten und Fahrzeuge enthält bereits die Kennzeichnungsverordnung des Bundes (Ziffer I.). In Baden-Württemberg haben sich die kommunalen Spitzenverbände, die Regierungspräsidien und das Umweltministerium auf ergänzende und landesweit einheitliche Ausnahmeregelungen verständigt (gemäß § 1 Abs. 2 der   Kennzeichnungsverordnung), die für alle Umweltzonen in Baden-Württemberg gelten (Ziffer II.).

I. Bundesweit geltende generelle Ausnahmen

Nach Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung des Bundes fallen bestimmte Fahrten und Fahrzeuge nicht unter das Fahrverbot und bedürfen auch keiner gesonderten Ausnahmegenehmigung. Dazu zählen u.a.:

1. Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 der StVO wie Feuerwehr, Katastrophenschutz und Polizei sowie des Rettungswesens, der Kranken- und Behindertenversorgung, militärische
Fahrzeuge und Einsätze, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und mobile (Arbeits-) Maschinen und Geräte;

2. Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge;

3. in Vorbereitung ist außerdem eine Ausnahme für:Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 Fahrzeug Zulassungsverordnung),die ein 'H-Kennzeichen' oder ein '07-Kennzeichen' (nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung) führen.

II. Landesweit geltende Ausnahmeregelungen

In Baden-Württemberg sollen für bestimmte Fahrten über die Bundesvorgaben hinaus gehende generelle Ausnahmen (Ziffer II.1) geschaffen werden. Die Bürgermeister- bzw. Landratsämter der Stadt und Landkreise (untere Immissionsschutzbehörden) können darüber hinaus für einzelne Fahrten Ausnahmen erteilen (Ziffer II.2).

II.1 Allgemeine Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für eine in Baden-Württemberg geltende Ausnahme sind:

1. Dass ein Fahrzeug technisch nicht nachgerüstet werden kann: Grundsatz "Nachrüstung vor Ausnahme". Dies muss durch eine Bescheinigung durch eine AU-Werkstatt, Technische Überwachungsorganisation oder ein Prüfingenieur bestätigt werden. Der Fahrzeughalter muss die Bestätigung mit sich führen.

2. Oder: Eine Nachrüstung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Dies liegt vor, wenn die Nachrüstkosten den Zeitwert des Fahrzeugs übersteigen oder die Nachrüstungskosten bei Gewerbetreibenden zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würden. Dies muss durch das Bürgermeister- bzw. Landratsamt des jeweiligen Stadt- bzw. Landkreises bestätigt werden. Der Fahrzeughalter muss die Bestätigung mit sich führen.

II.2 Generelle Ausnahmen für bestimmte Fahrten

Nach Vorliegen und Bestätigung einer der genannten allgemeinen Voraussetzungen sollen von Fahrverboten generell ausgenommen werden:

1. Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, insbesondere die Belieferung des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, von Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie von Wochen- und Sondermärkten.

2. Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen, insbesondere Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden sowie für soziale und pflegerische Hilfsdienste.

3. Fahrten von Sonderfahrzeugen oder Fahrten für folgende Zwecke: Spezialfahrzeuge wie Kräne, Schwerlasttransporter und spezielle Zugmaschinen von Schaustellern; Fahrten von Oldtimern ohne besonderes Oldtimerkennzeichen sowie von ausländischen Oldtimern; PKW mit geregeltem Katalysator, die nicht bereits in der Kennzeichnungsverordnung freigestellt wurden, aber über einen geregelten Katalysator verfügen (Schlüsselnummern 03, 04, 09 und 11) sowie Probe- und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen.

II.3 Ausnahmen in Einzelfällen

Bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzung (Ziffer II.1) können im Einzelfall und auf Antrag von der örtlichen Behörde Ausnahmen erteilt werden für Fahrten zur Wahrnehmung überwiegend und unaufschiebbarer Einzelinteressen, insbesondere für

- notwendige regelmäßige Arztbesuche (z.B. Dialysepatienten u. ä.),

- Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf den ÖV ausweichen können,

- Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs-/Produktionsprozessen, wie beispielsweise die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inkl. Werkverkehr, soweit Alternativen nicht vorhanden sind.

 

Einrichtung der Umweltzone zum 1. Juli 2007 wird verschoben

Das Umweltministerium und kommunale Spitzenverbände haben sich am 4. April 2007 darauf verständigt, die Einrichtung der Umweltzone in der Landeshauptstadt zu verschieben. Aufgrund der hohen Feinstaubbelastung sollte in der Landeshauptstadt zum 1. Juli 2007 die Umweltzone eingerichtet und Fahrverbote für Kraftfahrzeuge mit einem zu hohen Ausstoß von Feinstaubpartikeln eingeführt werden.

Oberbürgermeister Dr. Wolfgang Schuster äußerte sich zufrieden über diese Entscheidung. "Mir ist es außerordentlich wichtig, dass zunächst alle offenen Rechtsfragen geklärt werden. Die Bürger dürfen nicht noch weiter verunsichert werden."

Bundesgesetzliche Detailvorgaben und allgemeine Bestimmungen für etwaige Ausnahmeregelungen fehlten teilweise bislang und sorgten innerhalb der Bevölkerung in den vergangenen Wochen für Verwirrung und eine fehlende Akzeptanz für die Errichtung einer Umweltzone in Stuttgart. "In den nächsten Wochen müssen die offenen Fragen sachlich und ausgewogen geklärt werden", so OB Schuster. "Insbesondere muss es eine bundeseinheitliche Regelung geben für Benzinfahrzeuge mit Katalysatoren der ersten Generation, für Nutzfahrzeuge und für Oldtimer."

Nach Angaben des Umweltministeriums sollen die Umweltzonen voraussichtlich zum 1. Januar 2008 in Kraft treten, ein genauer Termin werde im Herbst bekannt gegeben. OB Schuster fordert die Verantwortlichen des Landes auf, die Umweltzone erst dann ein zu richten, wenn alle technischen und rechtlichen Fragen eindeutig geklärt sind. Außerdem sollte den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern eine angemessene Vorbereitungsfrist eingeräumt werden. "Bereits jetzt wieder mit Fristen zu operieren, die dann möglicherweise erneut nicht eingehalten werden können, ist den Bürgerinnen und Bürgern nicht zuzumuten", so Schuster. "Dass in der Landeshauptstadt die Umweltzone kommt, haben wir den Stuttgarterinnen und Stuttgartern stets vermittelt. Ich gehe daher davon aus, dass die Nachrüstung, soweit sie derzeit möglich ist, von den Bürgern verantwortungsvoll weiter vorangetrieben wird."

Das Regierungspräsidium muss darüber hinaus das Durchfahrtsverbot für Lastkraftwagen in Stuttgart über den 1. Juli 2007 hinaus verlängern. Schuster: "Wir können die Fahrverbote selbstverständlich nicht auf Null zurückfahren. Damit würden wir für den Umweltschutz ein völlig falsches Zeichen setzen."

Die seit 1. März 2007 mit dem Inkrafttreten der Kennzeichnungsverordnung ausgegebenen Umweltplaketten behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Weitere Informationen der Stadtverwaltung zur Einführung der Umweltzonen in Stuttgart erhalten Sie hier ...

 

Die Handwerkskammer Stuttgart meldet:
Das Fahrverbot und seine Folgen -
Am 1. Juli 2007 wird Stuttgart zur Umweltzone erklärt

Ein roter Kreis auf weißem Untergrund, dazu die Buchstaben "Umweltzone". Darunter befinden sich drei farbige Punkte: Rot, Gelb und Grün. So sieht es aus: Das neue Verkehrsschild, das in wenigen Monaten an den Straßen Stuttgarts stehen wird. Mit diesem Schild wird die Stadt Stuttgart zur Umweltzone erklärt. In dieser Zone dürfen dann nur noch bestimmte Autos auf den Straßen unterwegs sein. Auch die Dienstfahrzeuge der Handwerksbetriebe könnten von diesen neuen Regeln betroffen sein.
Weiter in der Meldung hier ...

Die Stuttgarter Nachrichten Online melden am 28.02.2007:

Plaketten sind da - Stadt kann Ausgabe starten - Am Donnerstag geht es in Zulassungsstelle und Bürgerbüros los - Warteschlangen werden nicht erwartet
 
Stuttgart - Der Starttermin für die Plakettenausgabe wurde für die Verwaltung fast zur Zitterpartie. Eigentlich hatte sie die Plaketten schon am Freitag erwartet. Aber erst am Dienstagvormittag war es so weit: 20 Kisten voller Feinstaubbäbber wurden in der Zulassungsstelle angeliefert. Mit 150 000 Stück ist die städtische Dienststelle in Feuerbach der größte Einzelabnehmer der bunten Aufkleber. Nochmals die gleiche Anzahl an Plaketten haben zusammen Tüv und Dekra, Kfz-Innungen und Autowerkstätten geordert.
Weiter in der Meldung hier ...

Als Umweltzone wird ein, meist im Innenstadtgebiet liegender Raum bezeichnet, indem für bestimmte Fahrzeuge ein Fahrverbot ausgesprochen wird, um die Luftbelastung durch die Emission gesundheitsschädlichen Feinstaubs und Stickoxiden (beides sind Bestandteile von Autoabgasen) zu senken.

In diesem Zusammenhang sind auch die klimaschädlichen CO2-Emissionen zu erwähnen, für die jetzt auf freiwilliger Basis auch Klima-Vignetten zur CO2-Kompensation ausgestellt werden können.  Informationen sind hier erhältlich

 

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