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Umweltzone Schwäbisch-Gmünd - Was ist geplant?

Die Schwäbisch-Gmünder Umweltzone besteht seit 01.03.2008 

Eine Karte der Umweltzone Schwäbisch-Gmünd finden sie hier

Daten und Fakten

Größe der Umweltzone: 5 km²
Bewohner der Umweltzone: 20.000 Personen

Start der Umweltzone: 01.03.2008:
Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Plakette

2. Stufe der Umweltzone: 01.01.2012:
zusätzliches Fahrverbot für Fahrzeuge mit roter Plakette

3. Stufe der Umweltzone: vorrausichtlich 01.01.2013:
zusätzliches Fahrverbot für Fahrzeuge mit gelber Plakette

Zum Start innerhalb der Umweltzone zugelassene Fahrzeuge: 5.000
davon ohne Plakette: ca. 250

Aktuelles zur Schwäbisch-Gmünder Umweltzone

Lokale Ausnahmeregelungen und Besonderheiten

In Schwäbisch-Gmünd gelten die allgemeinen Ausnahmeregelungen für Baden-Württemberg, die vom Umweltministerium wie folgt veröffentlicht werden:

Nach der Kennzeichnungsverordnung dürfen bestimmte Fahrzeuge
in den Umweltzonen generell ohne Plakette fahren. Dazu gehören
mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen, land- und forstwirtschaftliche
Zugmaschinen, zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
Krankenwagen und Arztwagen mit der Kennzeichnung „Arzt im
Notfalleinsatz", Fahrzeuge mit außergewöhnlich behinderten Personen,
Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 StVO (Polizei,
Feuerwehr, Katastrophenschutz, Fahrzeuge der Bundeswehr) und
Oldtimer mit Oldtimerkennzeichen.
WELCHE WEITEREN AUSNAHMEN GIBT ES IN
BADEN-WÜRTTEMBERG?
Nach dem landesweiten Ausnahmekonzept gilt zunächst der
Grundsatz „Nachrüstung vor Ausnahme". Von dieser allgemeinen
Voraussetzung kann nur abgesehen werden, wenn ein Fahrzeug
technisch nicht nachgerüstet werden kann oder die Kosten für
eine Nachrüstung den Wert des Autos übersteigen.
Kann ein Fahrzeug nicht nachgerüstet werden, so sind von den
Fahrverboten mit Umweltzonen folgende Fahrten ausgenommen:

  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen
    Gütern, insbesondere die Belieferung des Lebensmitteleinzelhandels,
    von Apotheken, von Altenheimen, Krankenhäusern und
    ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie von Wochen- und
    Sondermärkten.
  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen
    Dienstleistungen, insbesondere zum Erhalt und zur Reparatur
    betriebsnotwendiger technischer Anlagen, zur Behebung von
    Gebäudeschäden einschließlich Wasser-, Gas- und Elektroschäden
    und für soziale und pflegerische Hilfsdienste sowie Spezialfahrzeuge
    wie Kräne, Schwerlasttransporter und spezielle Zugmaschinen
    von Schaustellern.

Ebenso ausgenommen sind Fahrten von Oldtimern ohne Oldtimerkenn
zeichen, Benzinfahrzeugen mit geregeltem Katalysator und den
Schlüsselnummern 03, 04, 09 und 11 sowie Probe- und Überführungsfahrten
mit rotem Kurzzeitkennzeichen.
In wichtigen Einzelfällen kann eine Genehmigung für besondere
Fahrten beantragt werden, etwa für notwendige regelmäßige Arztbesuche
(z.B. von Dialysepatienten), Fahrten von Schichtdienstleistenden,
die nicht auf den ÖPNV ausweichen können, und Fahrten zur
Aufrechterhaltung von Fertigungs- oder Produktionsprozessen. Auch
hier ist Voraussetzung, dass das Fahrzeug nicht nachgerüstet werden
kann.
Einzelausnahmen gelten in der Regel für alle Umweltzonen in
Baden-Württemberg.
WO BEKOMMEN SIE EINE AUSNAHME?
Ausnahmen werden von den Straßenverkehrsbehörden der Stadt
Stuttgart, dem Landratsamt Heilbronn (Umweltzone Ilsfeld) und
dem Landratsamt Ostalbkreis (Umweltzone Schwäbisch Gmünd)
sowie von den Immissionsschutzbehörden der Stadt Mannheim und
den Landratsämtern Böblingen (Umweltzone Leonberg), Ludwigsburg,
Reutlingen und Tübingen erteilt.

Wichtige Links zur Umweltzone Schwäbisch-Gmünd

Informationen der Stadt Schwäbisch-Gmünd

Formularabruf für Ausnahmegenehmigungen beim Landratsamt Ostalbkreis

Luftreinhalte- und Aktionsplan Schwäbisch-Gmünd Maßnahmenband

zugehöriger Anhang

Archiv 

Umweltzone ab 01.03.2008 in Schwäbisch-Gmünd

Zusammen mit sieben anderen Städten des Regierungsbezirks Stutgart, Stuttgart, Ludwigsburg, Leonberg, Ilsfeld, Herrenberg und Pleidelsheim wird in Schwäbisch Gmünd die erste Stufe der Umweltzone zum 1. März 2008 eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt dürfen grundsätzlich nur noch Fahrzeuge mit einer Umwelt- oder Feinstaubplakette in die Umweltzone einfahren. In einer zweiten Stufe ab dem 01.01.2012 dürfen dann nur noch Fahrzeuge mit einer grünen oder gelben Plakette einfahren.

Das Regierungspräsidium Stuttgart veröffentlicht eine Karte der Umweltzone Schwäbisch-Gmünd im Internet.

Lesen Sie hier den Luftreinhalte-/Aktionsplan für den Regierungsbezirk Stuttgart
-
Teilplan Schwäbisch-Gmünd                                       - Anhang

Tübingen ist etwas weiter in seinen Veröffentlichungen 

Unter http://www.tuebingen.de/ratsdokumente/2007_474.pdf veröffentlicht die Verwaltung der Stadt Tübingen die Vorlage 474/2007, Datum: 27.11.2007
Berichtsvorlage zur Behandlung im Verkehrsplanungs- und Umweltausschuss
Betreff: Stand der Umsetzung der Umweltzone Tübingen

Als Anlage 2 zu dieser Berichtsvorlage ist auch der neueste Stand der Ausnahmeregelungen dargestellt. Diese gelten voraussichtlich auch für die weiteren Umweltzonen in Baden- Württemberg, Stuttgart, Mannheim, Ludwigsburg, Leonberg, Reutlingen, Schwäbisch Gmünd und Ilsfeld und sehen wie folgt aus:

Ausnahmen von Fahrverboten in den Umweltzonen

Vorbemerkung

Die Luftreinhalte- und Aktionspläne in Baden-Württemberg sehen in den ausgewiesenen Umweltzonen ganzjährige Fahrverbote für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 nach der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) vor. Betroffen sind Dieselfahrzeuge, die die Abgasnorm EURO 2 nicht erfüllen und Benzinfahrzeuge ohne geregelten Katalysator. Generelle Ausnahmen für bestimmte Fahrten und Fahrzeuge enthält bereits die Kennzeichnungsverordnung des Bundes (Ziffer I.). In Baden-Württemberg haben sich die kommunalen Spitzenverbände, die Regierungspräsidien und das Umweltministerium auf ergänzende und landesweit einheitliche Ausnahmeregelungen verständigt (gemäß § 1 Abs. 2 der   Kennzeichnungsverordnung), die für alle Umweltzonen in Baden-Württemberg gelten (Ziffer II.).

I. Bundesweit geltende generelle Ausnahmen

Nach Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung des Bundes fallen bestimmte Fahrten und Fahrzeuge nicht unter das Fahrverbot und bedürfen auch keiner gesonderten Ausnahmegenehmigung. Dazu zählen u.a.:

1. Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 der StVO wie Feuerwehr, Katastrophenschutz und Polizei sowie des Rettungswesens, der Kranken- und Behindertenversorgung, militärische
Fahrzeuge und Einsätze, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und mobile (Arbeits-) Maschinen und Geräte;

2. Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge;

3. in Vorbereitung ist außerdem eine Ausnahme für:Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 Fahrzeug Zulassungsverordnung),die ein 'H-Kennzeichen' oder ein '07-Kennzeichen' (nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung) führen.

II. Landesweit geltende Ausnahmeregelungen

In Baden-Württemberg sollen für bestimmte Fahrten über die Bundesvorgaben hinaus gehende generelle Ausnahmen (Ziffer II.1) geschaffen werden. Die Bürgermeister- bzw. Landratsämter der Stadt und Landkreise (untere Immissionsschutzbehörden) können darüber hinaus für einzelne Fahrten Ausnahmen erteilen (Ziffer II.2).

II.1 Allgemeine Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für eine in Baden-Württemberg geltende Ausnahme sind:

1. Dass ein Fahrzeug technisch nicht nachgerüstet werden kann: Grundsatz "Nachrüstung vor Ausnahme". Dies muss durch eine Bescheinigung durch eine AU-Werkstatt, Technische Überwachungsorganisation oder ein Prüfingenieur bestätigt werden. Der Fahrzeughalter muss die Bestätigung mit sich führen.

2. Oder: Eine Nachrüstung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Dies liegt vor, wenn die Nachrüstkosten den Zeitwert des Fahrzeugs übersteigen oder die Nachrüstungskosten bei Gewerbetreibenden zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würden. Dies muss durch das Bürgermeister- bzw. Landratsamt des jeweiligen Stadt- bzw. Landkreises bestätigt werden. Der Fahrzeughalter muss die Bestätigung mit sich führen.

II.2 Generelle Ausnahmen für bestimmte Fahrten

Nach Vorliegen und Bestätigung einer der genannten allgemeinen Voraussetzungen sollen von Fahrverboten generell ausgenommen werden:

1. Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, insbesondere die Belieferung des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, von Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie von Wochen- und Sondermärkten.

2. Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen, insbesondere Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden sowie für soziale und pflegerische Hilfsdienste.

3. Fahrten von Sonderfahrzeugen oder Fahrten für folgende Zwecke: Spezialfahrzeuge wie Kräne, Schwerlasttransporter und spezielle Zugmaschinen von Schaustellern; Fahrten von Oldtimern ohne besonderes Oldtimerkennzeichen sowie von ausländischen Oldtimern; PKW mit geregeltem Katalysator, die nicht bereits in der Kennzeichnungsverordnung freigestellt wurden, aber über einen geregelten Katalysator verfügen (Schlüsselnummern 03, 04, 09 und 11) sowie Probe- und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen.

II.3 Ausnahmen in Einzelfällen

Bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzung (Ziffer II.1) können im Einzelfall und auf Antrag von der örtlichen Behörde Ausnahmen erteilt werden für Fahrten zur Wahrnehmung überwiegend und unaufschiebbarer Einzelinteressen, insbesondere für

- notwendige regelmäßige Arztbesuche (z.B. Dialysepatienten u. ä.),

- Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf den ÖV ausweichen können,

- Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs-/Produktionsprozessen, wie beispielsweise die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inkl. Werkverkehr, soweit Alternativen nicht vorhanden sind.

Schwäbisch-Gmünd: Umweltzone wird Anfang 2008 eingerichtet, falls sie kommt!

Der Streit über Sinn oder Unsinn einer Umweltzone in Schwäbisch-Gmünd wogt heftig hin und her. Die endgültige Entscheidung soll im Herbst fallen. Eine Karte der geplanten Umweltzone liegt schon vor.

Stuttgart, Ludwigsburg, Leonberg, Schwäbisch Gmünd, Ilsfeld, Tübingen, Mannheim
Kein Fahrverbot vor 2008

Endgültige Entscheidung über Zeitpunkt fällt im Herbst
 
Stuttgart - Fahrern von Autos mit veralteter Abgastechnik droht vor 2008 kein Fahrverbot wegen Feinstaubs. Erst im Herbst will Baden-Württemberg festlegen, wann genau die Verbote für "alte Stinker" in den Umweltzonen kommen. Wenn sich der Bund an seinen Fahrplan halte, sei als neuer Termin der 1. Januar 2008 möglich, sagte Umweltministerin Tanja Gönner (CDU) am Mittwoch in Stuttgart. Ursprünglich sollten die Verbote am 1. Juli in Stuttgart, Ludwigsburg, Leonberg (Kreis Böblingen), Schwäbisch Gmünd (Ostalbkreis) und Ilsfeld (Kreis Heilbronn) in Kraft treten.

Von der Verschiebung sind aber auch Tübingen und Mannheim betroffen, die eigentlich zum 1. November Umweltzonen mit entsprechenden Fahrverboten ausweisen wollten. Weil der Bund aber noch die technischen Anforderungen für Rußpartikelfilter festlegen muss, wurden alle Termine für 2007 verschoben. Ein Partikelfilter soll den Feinstaubausstoß um mindestens 30 Prozent senken.

Gönner warb ungeachtet der Verschiebung weiter für den Kauf von Umweltplaketten, die anzeigen, welche Schadstoffgruppe ein Fahrzeug hat. Autos der Schadstoffgruppe 1 seien von den Fahrverboten betroffen. Allerdings kündigte die Ministerin einen Ausnahmekatalog an. Dabei gehe es zum Beispiel um Regelungen für Oldtimer, Spezialfahrzeuge und um den Tourismus. "Klar ist, dass Nachrüstung vor Ausnahme geht", betonte Gönner.

Der Präsident des Städtetags, Ivo Gönner, forderte den Bund auf, die Ausnahmen bundesweit einheitlich zu regeln. Nur so könne ein Flickenteppich mit Länderregelungen verhindert werden. Notfalls werde es aber einen Katalog für Ausnahmen in Baden-Württemberg geben, kündigten der Städte-, der Gemeinde- und der Landkreistag an.

Der Einbau der Rußpartikelfilter wird rückwirkend zum 1. Januar 2006 mit einem einmaligen Steuerbonus von 330 Euro gefördert. Experten erwarten, dass die Förderung für eine Million Fahrzeuge im Land gewährt werden kann.

Der Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg kritisierte, dass nunmehr nicht einmal mehr feststehe, ob die Umweltzonen im Land am 1. Januar 2008 ausgewiesen würden. Das sei ein "verheerendes Signal" und "eine Blamage erster Güte für die verantwortlichen Politiker", sagte Verbandssprecher Hans-Peter Mayer. Die Verantwortung trage vor allem Bundesumweltminister Sigmar Gabriel (SPD). "Die Umweltzonen sind nicht aus Jux und Tollerei geschaffen worden. Sie wurden von den Regierungspräsidien ausgewiesen, weil in den betreffenden Gebieten die Feinstaub-Grenzwerte an mehr als 35 Tagen im Jahr überschritten worden sind", erklärte Mayer. Für die Gesundheit der Menschen sei schnelles Handeln nötig.

Stuttgarter Zeitung online 4.4.2007

Die Stadt Schwäbisch-Gmünd meldet auf ihrer Webseite:

Durch die Ergebnisse und die geltenden Bestimmungen war das Regierungspräsidium Stuttgart verpflichtet, für das Kernstadtgebiet von Schwäbisch Gmünd einen Luftreinhalte- und Aktionsplan zu erlassen. Ziel dieses Plans vom Mai 2006 ist die Verbesserung der Luftqualität im Gmünder Talkessel. In diesem Luftreinhalte- und Aktionsplan ist für die Stadt Schwäbisch Gmünd unter anderem die Einrichtung einer „Umweltzone" festgelegt.

In Umweltzonen gilt - so auch in Schwäbisch Gmünd - voraussichtlich ab 01.07.2007 ein ganzjähriges Fahrverbot für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 nach der 2006 erlassenen Kennzeichenverordnung. Die Verordnung tritt am 1. März 2007 in Kraft und legt Kategorien zur Kennzeichnung der Fahrzeuge mit Plakette fest.

Zu der Umweltzone Schwäbisch Gmünd gehört das Gebiet zwischen Verteiler West und Verteiler Ost. Es ist in dem dieser Schrift beigefügten Plan abgegrenzt. Innerhalb dieser Umweltzone dürfen Fahrzeuge nicht mehr fahren, die nach Bundesverordnung zu der Gruppe 1 gehören.
Weiter in der Meldung hier ...

 

Probleme mit Umleitungsbeschilderung der Umweltzone

Kreis und Stadt streiten sich über die zu beschildernden Umleitungen um die ab 1.7.2007 geplante Umweltzone. Der Kreis fordert, dass ein Gesamtkonzept für die Region erarbeitet wird und bis dahin der Ausweis der Umweltzone in der Stadt Schwäbisch-Gmünd verschoben wird. Keinesfalls dürfte die B 29 in die Umweltzone einbezogen werden da nicht genügend Ausweichmöglichkeiten bestünden.
Weiter Informationen zu diesem Thema erhalten Sie hier ...

Als Umweltzone wird ein, meist im Innenstadtgebiet liegender Raum bezeichnet, indem für bestimmte Fahrzeuge ein Fahrverbot ausgesprochen wird, um die Luftbelastung durch die Emission gesundheitsschädlichen Feinstaubs und Stickoxiden (beides sind Bestandteile von Autoabgasen) zu senken.

In diesem Zusammenhang sind auch die klimaschädlichen CO2-Emissionen zu erwähnen, für die jetzt auf freiwilliger Basis auch Klima-Vignetten zur CO2-Kompensation ausgestellt werden können.  Informationen sind hier erhältlich

 

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