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Umweltzone Reutlingen - Was ist geplant?

Die Reutlinger Umweltzone besteht seit 01.03.2008 

Eine Karte der Umweltzone Reutlingen finden sie hier

Daten und Fakten

Größe der Umweltzone: unbekannt
Bewohner der Umweltzone: unbekannt

Start der Umweltzone: 01.03.2008:
Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Plakette

2. Stufe der Umweltzone: 01.01.2012:
zusätzliches Fahrverbot für Fahrzeuge mit roter Plakette

3. Stufe der Umweltzone: vorrausichtlich 01.01.2013

zusätzliches Fahrverbot für Fahrzeuge mit gelber Plakette

Aktuelles zur Reutlinger Umweltzone

Ohne Plakette keine Infoveranstaltung: IHK Reutlingen liegt in der Umweltzone

(Reutlingen, 29.02.2008) Gut 10 000 Menschen besuchten vergangenes Jahr rund 250 IHK-Veranstaltungen. Für viele die künftig in die IHK-Zentrale zwischen Hindenburgstraße und Alteburgstraße wollen, gilt ab dem 1. März: „Ohne Feinstaubplakette keine Netzwerktreffen, keine Infoveranstaltungen, keine Ausschuss- oder Gremiensitzungen mehr." - kompletter Artikel

Lokale Ausnahmeregelungen und Besonderheiten

Information zu Ausnahmen vom Fahrverbot in der Umweltzone

Ab dem 01. März 2008 wird in Reutlingen eine Umweltzone eingerichtet. Dann dürfen nur noch Kraftfahrzeuge mit einer roten, gelben oder grünen Feinstaubplakette in der Umweltzone fahren. Mit dem Fahrverbot der zweiten Stufe ab 2012 dürfen nur noch Fahrzeuge mit einer gelben oder grünen Feinstaubplakette in der Umweltzone fahren.


1. Gesetzliche Ausnahmen

Von diesem Fahrverbot sind folgende Fahrzeuge ausgenommen, benötigen also weder Plakette noch eine Ausnahmegenehmigung:

 Mobile Maschinen und Geräte,
 Arbeitsmaschinen,
 Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
 Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
 Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz" (gemäß§ 52 Abs. 6 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO),
 Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG", „H" oder „BI" nachweisen,
 Oldtimer gem. § 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV, die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 FZV („H-Kennzeichen") oder § 17 FZV (rotes Kennzeichen, beginnend mit „07...") führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.
Ob Ihr Fahrzeug darunter fällt, können Sie Ihrem Fahrzeugschein entnehmen. Auskünfte dazu erhalten Sie bei der Kfz-Zulassungsstelle Reutlingen unter der Tel.-Nr. 07121/480-5236.


2. Ausnahmen nach der Allgemeinverfügung des Landratsamts Reutlingen vom 08.01.2008

In der Allgemeinverfügung des Landratsamts Reutlingen vom 08.01.2008 sind allgemeine Ausnahmen vom Fahrverbot geregelt. Kraft dieser Allgemeinverfügung dürfen bis 31.12.2009 alle Umweltzonen in Baden-Württemberg zu folgenden Fahrten befahren werden:

2.1 Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, insbesondere die Belieferung
a. des Lebensmitteleinzelhandels,
b. von Apotheken,
c. von Altenheimen, Krankenhäusern und vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen,
d. von Wochen- und Sondermärkten;

2.2 Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen, insbesondere Fahrten
a. zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen,
b. zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-,
Gas- und Elektroschäden,
c. für soziale und pflegerische Hilfsdienste;

2.3 Fahrten von folgenden Fahrzeugen bzw. Fahrten für folgende Zwecke:
a. Spezialfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstungskosten und geringen Fahrleistungen in Umweltzonen, wie z.B.
- Kräne und ähnliche Fahrzeuge (soweit nicht als Arbeitsmaschinen zugelassen),
- Schwerlasttransporter,
- Zugmaschinen von Schaustellern,
b. Oldtimer nach § 2 Nr. 22 FZV i.V.m. § 23 StVZO ohne Oldtimerkennzeichen,
c. Personenkraftwagen mit geregeltem Katalysator und den Schlüsselnummern 03, 04, 09 und 11,
d. Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, mit rotem
Kennzeichen nach § 16 FZV oder mit Ausfuhrkennzeichen nach § 19 FZV;
Diese Ausnahmegenehmigung gilt unter folgenden Bedingungen:
- Für ein nach dem 1. Januar 1971 zugelassenes Fahrzeug ist die Nachrüstung technisch nicht möglich, insbesondere weil die Nachrüstung aktuell nicht angeboten oder im erforderlichen Zeitfenster nicht möglich ist. Die technische Nichtnachrüstbarkeit ist für die gesamte Geltungsdauer dieser Allgemeinverfügung durch eine jeweils für ein Jahr gültige Bescheinigung einer AU-Werkstätte, eines Prüfingenieurs oder einer
technischen Überwachungsorganisation nachzuweisen.
- Das Fahrzeug, für das die Ausnahmegenehmigung im Wege der Allgemeinverfügung in Anspruch genommen werden soll, wurde erstmals vor dem 1. November 2007 auf den Halter zugelassen.
- Dem Halter des Fahrzeugs stehen für den beantragten Fahrtzweck offensichtlich keine auf ihn zugelassenen alternativen Fahrzeuge zur Verfügung.
Diese Bedingungen gelten nicht für die in Nr. 2.3 b., c. und d. genannten Fahrzeuge.
Liegen diese Voraussetzungen vor, braucht keine Ausnahmegenehmigung beantragt zu werden. Es ist lediglich der Nachweis zur Nichtnachrüstbarkeit mitzuführen. Für Oldtimer nach § 2 Nr. 22 FZV ist das Gutachten nach § 23 StVZO oder eine Bescheinigung einer AUWerkstätte, eines Prüfingenieurs oder einer technischen Überwachungsorganisation über das Vorliegen des Gutachtens mitzuführen. Ausländische Oldtimer können den Zeitpunkt der Erstzulassung mit den Fahrzeugpapieren nachweisen.

3. Ausnahmen im Einzelfall für die Umweltzone der Stadt Reutlingen

Ausnahmen im Einzelfall können erteilt werden für Fahrten, die zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen erforderlich sind.
Dies gilt insbesondere für:
- notwendige regelmäßige Arztbesuche
- Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen können,
- Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen, wie z.B. die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inkl. Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen,
- Einzelfahrten aus speziellen Anlässen.
Darüberhinaus ist erforderlich, dass
 das Fahrzeug vor dem 01.11.2007 auf den Antragsteller zugelassen wurde,
und
 dem Fahrzeughalter für den beantragten Fahrtzweck keine auf ihn zugelassenen alternativen
Fahrzeuge zur Verfügung stehen,
und
 die Nachrüstung des nach dem 01.01.1971 zugelassenen Fahrzeugs technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist.
Auf eine Nachrüstung kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn diese die wirtschaftliche Existenz eines Gewerbetreibenden gefährdet. Dies ist im Einzelfall begründet nachzuweisen. Den Antragsunterlagen ist neben den o.g. Nachweisen stets eine Kopie des Kfz-Scheines (oder Zulassungsbescheinigung Teil I) beizufügen.
Die Ausnahmegenehmigung wird höchstens auf 1 Jahr befristet und ist gebührenpflichtig. Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist an das Umweltschutzamt des Landratsamtes Reutlingen, Karlstr. 27, 72764 Reutlingen, zu richten.

Notwendige Antragsunterlagen für Ausnahmen im Einzelfall
Antragsformular
Kopie des Kfz-Scheins (oder Zulassungsbescheinigung Teil I)
Bescheinigung über die Nichtnachrüstbarkeit durch eine AU-Werkstätte, einen Prüfingenieur oder eine technische Überwachungsorganisation
oder
Nachweis der Existenzgefährdung als Gewerbetreibender
Nachweis des Einzelinteresses

Das Antragsformular erhalten Sie bei der Kfz-Zulassungsstelle, Bismarckstr. 47, 72764 Reutlingen oder beim Umweltschutzamt, Karlstr. 27, 72764 Reutlingen des Landratsamtes Reutlingen oder unter www.kreis-reutlingen.de.

Für Auskünfte stehen wir Ihnen gerne unter folgenden Telefonnummern zur Verfügung:
Feinstaubplaketten: Kfz-Zulassungsstelle 07121/480-5236
Ausnahmen: Umweltschutzamt 07121/480-9355
Umweltzonen: Stadtverwaltung Reutlingen 07121/303-2644
Erreichbarkeit: Mo - Do 8.00 bis 16.00 Uhr
Fr 8.00 bis 13.00 Uhr

Wichtige Links zur Umweltzone Reutlingen

Luftreinhalte- und Aktionsplan für den Regierungsbezirk Tübingen - Städte Reutlingen und Tübingen

Informationsseite des Regierungspräsidiums Tübingen zum Luftreinhalte- und Aktionsplan

Archiv 

Die Umweltzone Reutlingen wird zum 01.03.2008 eingerichtet.

Über den genauen Stand der Entwicklung informiert die Verwaltung online.  

Die Regierungspräsident von Baden Württenberg hat einen Plan der zukünftigen Umweltzone im Internet veröffentlicht.

Tübingen ist etwas weiter in seinen Veröffentlichungen 

Unter http://www.tuebingen.de/ratsdokumente/2007_474.pdf veröffentlicht die Verwaltung der Stadt Tübingen die Vorlage 474/2007, Datum: 27.11.2007
Berichtsvorlage zur Behandlung im Verkehrsplanungs- und Umweltausschuss
Betreff: Stand der Umsetzung der Umweltzone Tübingen

Als Anlage 2 zu dieser Berichtsvorlage ist auch der neueste Stand der Ausnahmeregelungen dargestellt. Diese gelten voraussichtlich auch für die weiteren Umweltzonen in Baden- Württemberg, Stuttgart, Mannheim, Ludwigsburg, Leonberg, Reutlingen, Schwäbisch Gmünd und Ilsfeld und sehen wie folgt aus:

Ausnahmen von Fahrverboten in den Umweltzonen

Vorbemerkung

Die Luftreinhalte- und Aktionspläne in Baden-Württemberg sehen in den ausgewiesenen Umweltzonen ganzjährige Fahrverbote für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 nach der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) vor. Betroffen sind Dieselfahrzeuge, die die Abgasnorm EURO 2 nicht erfüllen und Benzinfahrzeuge ohne geregelten Katalysator. Generelle Ausnahmen für bestimmte Fahrten und Fahrzeuge enthält bereits die Kennzeichnungsverordnung des Bundes (Ziffer I.). In Baden-Württemberg haben sich die kommunalen Spitzenverbände, die Regierungspräsidien und das Umweltministerium auf ergänzende und landesweit einheitliche Ausnahmeregelungen verständigt (gemäß § 1 Abs. 2 der   Kennzeichnungsverordnung), die für alle Umweltzonen in Baden-Württemberg gelten (Ziffer II.).

I. Bundesweit geltende generelle Ausnahmen

Nach Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung des Bundes fallen bestimmte Fahrten und Fahrzeuge nicht unter das Fahrverbot und bedürfen auch keiner gesonderten Ausnahmegenehmigung. Dazu zählen u.a.:

1. Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 der StVO wie Feuerwehr, Katastrophenschutz und Polizei sowie des Rettungswesens, der Kranken- und Behindertenversorgung, militärische
Fahrzeuge und Einsätze, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und mobile (Arbeits-) Maschinen und Geräte;

2. Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge;

3. in Vorbereitung ist außerdem eine Ausnahme für:Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 Fahrzeug Zulassungsverordnung),die ein 'H-Kennzeichen' oder ein '07-Kennzeichen' (nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung) führen.

II. Landesweit geltende Ausnahmeregelungen

In Baden-Württemberg sollen für bestimmte Fahrten über die Bundesvorgaben hinaus gehende generelle Ausnahmen (Ziffer II.1) geschaffen werden. Die Bürgermeister- bzw. Landratsämter der Stadt und Landkreise (untere Immissionsschutzbehörden) können darüber hinaus für einzelne Fahrten Ausnahmen erteilen (Ziffer II.2).

II.1 Allgemeine Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für eine in Baden-Württemberg geltende Ausnahme sind:

1. Dass ein Fahrzeug technisch nicht nachgerüstet werden kann: Grundsatz "Nachrüstung vor Ausnahme". Dies muss durch eine Bescheinigung durch eine AU-Werkstatt, Technische Überwachungsorganisation oder ein Prüfingenieur bestätigt werden. Der Fahrzeughalter muss die Bestätigung mit sich führen.

2. Oder: Eine Nachrüstung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Dies liegt vor, wenn die Nachrüstkosten den Zeitwert des Fahrzeugs übersteigen oder die Nachrüstungskosten bei Gewerbetreibenden zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würden. Dies muss durch das Bürgermeister- bzw. Landratsamt des jeweiligen Stadt- bzw. Landkreises bestätigt werden. Der Fahrzeughalter muss die Bestätigung mit sich führen.

II.2 Generelle Ausnahmen für bestimmte Fahrten

Nach Vorliegen und Bestätigung einer der genannten allgemeinen Voraussetzungen sollen von Fahrverboten generell ausgenommen werden:

1. Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, insbesondere die Belieferung des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, von Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie von Wochen- und Sondermärkten.

2. Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen, insbesondere Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden sowie für soziale und pflegerische Hilfsdienste.

3. Fahrten von Sonderfahrzeugen oder Fahrten für folgende Zwecke: Spezialfahrzeuge wie Kräne, Schwerlasttransporter und spezielle Zugmaschinen von Schaustellern; Fahrten von Oldtimern ohne besonderes Oldtimerkennzeichen sowie von ausländischen Oldtimern; PKW mit geregeltem Katalysator, die nicht bereits in der Kennzeichnungsverordnung freigestellt wurden, aber über einen geregelten Katalysator verfügen (Schlüsselnummern 03, 04, 09 und 11) sowie Probe- und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen.

II.3 Ausnahmen in Einzelfällen

Bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzung (Ziffer II.1) können im Einzelfall und auf Antrag von der örtlichen Behörde Ausnahmen erteilt werden für Fahrten zur Wahrnehmung überwiegend und unaufschiebbarer Einzelinteressen, insbesondere für

- notwendige regelmäßige Arztbesuche (z.B. Dialysepatienten u. ä.),

- Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf den ÖV ausweichen können,

- Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs-/Produktionsprozessen, wie beispielsweise die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inkl. Werkverkehr, soweit Alternativen nicht vorhanden sind.

18.10.2007  Lieber zeitig an die Umweltzone denken
Tübinger Behörden raten den Autofahrern, die demnächst dräuenden Fahrverbote nicht länger zu ignorieren

Dass im Frühjahr Fahrverbote für „alte Stinker" kommen, ist schon fast vergessen. Kaum jemand kümmert sich um die Nachrüstung seines rußigen Diesels.

 Im nächsten Frühjahr werden die Tübinger Kernstadt und ein Teil der Reutlinger Innenstadt Umweltzone. Wann genau? „Irgendwann in der ersten Hälfte von 2008", erklärte dazu Regierungspräsident Hermann Strampfer gestern bei einem Pressegespräch. Für etwa fünf Prozent der Autos im Kreis bedeutet das, dass sie in Tübingen nur noch auf den Durchgangsstraßen, auf dem Nordring und dem Hagellocher Weg fahren dürfen.

Im letzten Frühjahr erregte das Thema viele Autofahrer. Sie besorgten sich die Plaketten, die an der Scheibe kleben müssen, wenn man in eine Umweltzone hinein will. Seit Mai habe das Landratsamt aber keine mehr losbekommen, berichtete Landrat Joachim Walter. Für geschätzte 40000 Fahrzeuge im Kreis wurden noch keine beantragt. Walter bittet, sich doch bald um ein Wapperl zu kümmern.

Flaute ist auch bei den Werkstätten, sagte der Kfz-Sachverständige Claus Petersen. Es werde kaum noch nach Rußfiltern gefragt. Dabei kommt ein Großteil der gefährlichen Partikel aus dem Dieselauspuff. Laut Strampfer würden bei besserer Luft weniger Kinder Ohrentzündung bekommen und die Herz-Kreislauf-Erkrankungen zurückgehen. „Auch ein nur leichter Rückgang der Feinstaub-Belastung hat einen überproportionalen Gesundheitseffekt."

Einfach ist es für Fahrer von älteren Dieselautos aber nicht. Hersteller bieten für bis zu sieben Jahre alte Fahrzeuge Filter, die bis zu 90 Prozent des Drecks verbrennen, erklärte Petersen. Für Diesel, die bis zu zwölf Jahre alt sind, gebe es Nachrüstsysteme, die knapp die Hälfte herausholen. Die Lieferzeit beträgt bis zu sechs Monate, die Kosten (inklusive Einbau) reichten von 600 bis 900 Euro. Dafür bekommt der Besitzer einen Zuschuss von 330 Euro und einen höheren Wiederverkaufswert. Auch Tübingens OB Boris Palmer warb gestern für eine baldige Nachrüstung. Diesel ohne Filter würden „die Atemluft in unseren Städten völlig unnötig belasten".

Die Handwerker und Kleinbetriebe, die mit alten Diesel-Transportern unterwegs sind, werden von den Umweltzonen zunächst nicht berührt. Zwar sind unter den Kleinlastern immerhin 15 Prozent im Landkreis, die eigentlich nicht in den Umweltzonen fahren dürfen. Regierungspräsident Strampfer stellte aber in Aussicht, dass es dafür Ausnahmen gibt: „Da sollte jetzt niemand in Panik verfallen."

Der Landkreis Reutlingen meldet auf seiner Webseite:

Ab 1. März 2007 gibt es neue Umweltplaketten für die freie Fahrt in Umweltzonen von Städten. Wo die Luft zu stark mit Schadstoffen (Feinstaub/Partikel) belastet ist, können Kommunen Umweltzonen festlegen.
Angezeigt wird eine Umweltzone durch ein neues rechteckiges Verkehrsschild mit rotem Kreis auf weißem Grund. In der Mitte steht das Wort "Umwelt". Darunter sind die Umweltplaketten in GRÜN, GELB und ROT abgebildet - ein Signal dafür, welche Fahrzeuge in die Zone einfahren dürfen.

Hinweis:
Solche Zonen werden in Reutlingen frühestens im Jahr 2008 ausgewiesen!
Nach der Verordnung des Bundes "...über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge" werden Fahrzeuge in vier Schadstoffgruppen eingeteilt. Maßgebend ist die im Fahrzeugschein eingetragene Emissions-Schlüsselnummer.
Weiter in der Meldung hier ...

 

Das Regierungspräsidium Tübingen gibt für die Städte Tübingen und Reutligen den Luftreinhalte- und Aktionsplan bekannt:

Das Regierungspräsidium Tübingen hat am 21.12.2005 seinen Luftreinhalte- und Aktionsplan der Öffentlichkeit vorgestellt. Der Plan wurde im Auftrag des Umweltministeriums zusammen mit den beiden Städten Reutlingen und Tübingen erarbeitet.
Weiter hier ...

Als Umweltzone wird ein, meist im Innenstadtgebiet liegender Raum bezeichnet, indem für bestimmte Fahrzeuge ein Fahrverbot ausgesprochen wird, um die Luftbelastung durch die Emission gesundheitsschädlichen Feinstaubs und Stickoxiden (beides sind Bestandteile von Autoabgasen) zu senken.

In diesem Zusammenhang sind auch die klimaschädlichen CO2-Emissionen zu erwähnen, für die jetzt auf freiwilliger Basis auch Klima-Vignetten zur CO2-Kompensation ausgestellt werden können.  Informationen sind hier erhältlich

 

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