Innerhalb des Mittleren Rings gilt ab 1. Oktober das Fahrverbot für nicht schadstoffarme Autos. Demnächst werden dafür auch die Schilder montiert. Verstöße sollen nun aber doch nicht so streng geahndet werden. Bis 1. Januar werden Sünder nur ermahnt, erst im neuen Jahr werden Strafzettel ausgestellt.
Schöner Nebeneffekt dieser Sonderregelung, die die SPD beantragt hatte: Die Stadt vermeidet Riesenärger und Chaos im Weihnachtsgeschäft.
Einen kompletten Stopp der Umweltzone wie von der FDP gefordert wird es aber nicht geben. Das Umweltministerium wird die Zone im August genehmigen. Zu klären sind nur noch wenige Details für Ausnahmegenehmigungen.
Wer darf Umweltzone ohne Plakette / mit Ausnahmegenehmigung befahren?
Die Landeshauptstadt München hat am 13. März 2008 einen zusätzlichen Ausnahmekatalog für Fahrzeuge ohne Feinstaubplaketten - insbesondere für den Wirtschaftsverkehr -beschlossen. Danach kommen Ausnahmegenehmigungen in Betracht, wenn
1. die Nachrüstung des Fahrzeuges mit einem entsprechenden Partikelminderungssystem technisch nicht möglich ist oder sich die Nachrüstung bzw. die Ersatzbeschaffung verzögert (Übergangsbescheinigung)
Achtung: Dazu muss ein Nachweis in Form einer Bescheinigung des Herstellers, bzw. einer Fachwerkstätte vorgelegt werden
und
2. mindestens eine der nachfolgend genannten besonderen Voraussetzungen erfüllt ist:
_ Anwohner und Gewerbetreibende mit Firmensitz*) in der Umweltzone
*) Unter Firmensitz ist zu verstehen: Betriebsstätten, Filialen, Lagerräume, Büroräume von freiberuflich Tätigen (z.B. Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, EDV-Betreuer, Ärzte)
_ Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern*)
*) Darunter fallen insbesondere die Belieferung
• des Lebensmitteleinzelhandels
(darunter fallen auch zum Beispiel Drogeriemärkte, Kioske, Lieferservice von tiefgekühlten Lebensmitteln, Getränkeheimdienst, usw.),
• von Apotheken
(aber auch zum Beispiel Arztpraxen, Krankengymnastikpraxen, Reha-Zentren.; Tierarztpraxen usw.),
• von Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen
(zum Beispiel Schulen, Kindertagesstätten, Behindertenwerkstätten usw.) von Wochen- und Sondermärkten(zum Beispiel Bauernmärkte, Ökomärkte, Viktualienmarkt).
• der Bevölkerung mit sonstigen lebensnotwendigen Gütern
(zum Beispiel Lieferverkehr des Schlacht- und Viehhofs und Brennstofflieferanten)
Achtung: In diesen Fällen müssen dem Antrag auf Ausnahmegenehmigung entsprechende aktuelle Lieferscheine oder Ähnliches (Standplatzgenehmigung) beigefügt werden !
_ Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen*)
*) Darunter fallen insbesondere Fahrten
• zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen
(zum Beispiel Heizungsanlagen, Anlagen zur Wasser- und Stromversorgung, Klimaanlagen, Telefonanlagen, EDV-Anlagen, Schließanlagen, Aufzugsdienste, usw.),
• zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas und Elektroschäden
(zum Beispiel Maurer, Elektriker, Maler, Bodenleger, Glaser, Gerüstbauer, usw.)
• und für soziale und pflegerische Hilfsdienste
(zum Beispiel ambulante Altenpflege, Essen auf Rädern, Fahrdienste für Beinderte / Kindergartenkinder / Senioren / Schüler, ambulante Massagen).
_ Fahrten zur Wahrnehmung überwiegend und unaufschiebbarer Einzelinteressen*)
*) Darunter fallen insbesondere Fahrten für
• notwendige regelmäßige Arztbesuche
(zum Beispiel Dialysepatienten, Teilnehmer an ambulanten Reha-Maßnahmen, usw.),
Achtung: In diesen Fällen muss ein entsprechendes ärztliches Attest beigefügt werden !
• Schichtdienstleistende, die nicht auf den öffentlichen Verkehr ausweichen können,
Achtung: In diesen Fällen muss eine Bescheinigung des Arbeitgebers über entsprechende Arbeitszeiten beigefügt werden !
• die Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen
(wie zum Beispiel die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und der Versand von Gütern aus der Produktion, inklusive Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen)
Achtung: In diesen Fällen müssen entsprechende Lieferscheine beigefügt werden !
Wie kann die Ausnahmegenehmigung beantragt werden?
Das Antragsformular für die Ausnahmegenehmigung wird die Landeshauptstadt München rechtzeitig vor Einführung der Umweltzone als PDF-Datei zum Download im Internet unter www.muenchen.de zur Verfügung stellen.
Das Antragsformular wird auch in der Zulassungsstelle, den Bürgerbüros, den Bezirksinspektionen und bei der Stadtinformation ausliegen.
In besonderen Fällen wird auch eine persönliche Vorsprache beim KVR-Sachgebiet „Umweltzone - Ausnahmegenehmigungen" möglich sein (Dienstgebäude Reisinger Str. 10/V, 80337 München)
Was kostet die Ausnahmegenehmigung?
_ Für Anwohner der Umweltzone (befristet bis längstens 1 Jahr) 50,--€
_ Für Gewerbetreibende mit Firmensitz innerhalb der Umweltzone (befristet bis längstens 1 Jahr) 120,--€
_ Für die Übergangsregelung bei sich verzögernder Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung 10,--€
Für die Durchführung von Fahrten in die Umweltzone, wenn weder Anwohner noch Gewerbetreibender mit Firmensitz in der Umweltzone
_ befristet für die Dauer
bis zu 1 Woche 10,--€
bis zu 1 Monat 30,--€
bis zu 3 Monaten 60,--€
bis zu 6 Monaten 110,--€
bis zu 1 Jahr 200,--€
_ In sozialen Härtefällen ermäßigte Gebühr von 10,--€
(zum Beispiel für Fahrten zur ärztlichen Versorgung chronisch Kranker)
Bei einer förmlichen Ablehnung des Antrags werden die für eine Genehmigung festgesetzten Gebühren zugrunde gelegt.
Wie lange gelten die Ausnahmegenehmigungen?
Die Ausnahmegenehmigung wird zeitlich befristet bis zur maximalen Dauer von 1 Jahr erteilt, für den Folgezeitraum wird nach der dann geltenden Rechtslage neu entschieden. Eine nochmalige Verlängerung ist nur möglich, wenn die allgemeinen sowie die besonderen Voraussetzungen auch für Anwohner und Gewerbetreibende vorliegen.