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Umweltzone Mannheim  - Was ist geplant?

Die Mannheimer Umweltzone besteht seit 01.03.2008 

Das Umweltministerium von Baden Württemberg veröffentlicht im Internet die folgende Karte der Mannheimer Umweltzone:

Mit diesem Download als pdf-Datei können Sie sich die Karte vergrößern, sodass auch Straßennamen lesbar sind. Sie benötigen dazu den Acrobat-Reader.

Daten und Fakten

Größe der Umweltzone: 7,5 km²
Bewohner der Umweltzone: 93.900 Personen

Start der Umweltzone: 01.03.2008:
Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Plakette

2. Stufe der Umweltzone: 01.01.2012:
zusätzliches Fahrverbot für Fahrzeuge mit roter Plakette

3. Stufe der Umweltzone: vorrausichtlich 01.01.2013t:
zusätzliches Fahrverbot für Fahrzeuge mit gelber Plakette

Zum Start innerhalb der Umweltzone zugelassene Fahrzeuge: 30.042
davon ohne Plakette: 3.200
mit roter Plakette: 1.187
mit gelber Plakette: 2.798
mit grüner Plakette: 22.857

ContentDot - Inhalt

Aktuelles zur Mannheimer Umweltzone

Lokale Ausnahmeregelungen und Besonderheiten

Ausnahmen von der Plakettenpflicht

Die Ausnahme von der Plakettenpflicht kann auf drei Arten erfolgen:

  1. Generelle Ausnahmen nach Anhang 3 der 35. BImSchV

  2. Ausnahmen im Rahmen einer Allgemeinverfügung zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern oder Dienstleistungen sowie für Spezialfahrzeuge etc.

  3. Ausnahmen (Einzelfallprüfung) für Fahrten zu und von bestimmten Einrichtungen, die zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen erforderlich sind.

Grundvoraussetzung für Ausnahmen ist jedoch, dass eine Nachrüstung technisch nicht möglich oder aber aus wirtschaftlichen Gründen eine Nachrüstung nicht zumutbar ist und dem Halter des Fahrzeugs für den beantragten Fahrtzweck keine auf ihn zugelassenen alternativen Fahrzeuge zur Verfügung stehen. Für die Halter eines Kraftfahrzeugs kann eine Ausnahmegenehmigung ferner nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug erstmals vor dem 1. November 2007 auf ihn zugelassen wurde.

1. Ausnahmen nach der 35. BImSchV (Kennzeichnungsverordnung)

   Nach der Kennzeichnungsverordnung sind von den Fahrverboten befreit:

  • zwei- und dreirädrige Fahrzeuge, wie Mofas, Motorräder etc.

  • Kranken-/Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung

  • KfZ, mit welchen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert (aG), hilflos (H) oder blind (Bl) sind und dies durch ihren Schwerbehindertenausweis nachweisen

  • Oldtimer ("H" und "07" Kennzeichen)

  • Mobile Geräte und Maschinen

  • Arbeitsmaschinen

  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen

  • Fahrzeuge, für welche Sonderrechte nach § 35 der StVO in Anspruch genommen werden können

  • Fahrzeuge nicht deutscher Truppen von Nicht-Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden

  • Zivile Fahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt

Eine behördliche Ausnahmegenehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

2. Allgemeinverfügung

Die Stadtverwaltung hat für Fahrten, die im öffentlichen Interesse liegen, eine Link öffnet neues Fenster:  Allgemeinverfügung erlassen.

Unter diese Allgemeinverfügung fallen Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern oder Dienstleistungen, Fahrten von Spezialfahrzeugen mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstungskosten und geringen Fahrleistungen in der Umweltzone, Personenkraftwagen mit geregeltem Katalysator und den Schlüsselnummern 03, 04, 09 und 11, Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, mit rotem oder Ausfuhrkennzeichen nach Fahrzeugzulassungsverordnung sowie Fahrten von Oldtimern mit H- oder rotem Oldtimerkennzeichen.

Sofern Fahrzeughalter von der Allgemeinverfügung betroffen sind, wird von der Behörde kein Einzelbescheid ausgestellt. Eine Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung ist jedoch im Fahrzeug mitzuführen. Fahrer von Oldtimern (ohne H-Kennzeichen) müssen ein spezielles Gutachten nach der Fahrzeugzulassungsverordnung vorweisen können.

Die Ausnahmen sind bis zum 31. Dezember 2009 befristet.

Diese Regelungen gelten für alle Umweltzonen in Baden-Württemberg.

Link öffnet neues Fenster:  Download der Allgemeinverfügung als pdf 

3. Einzelfallgenehmigung

Bei Vorliegen besonderer Härten können in besonderen Fällen aufgrund einer Einzelfallprüfung Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Zu den Ausnahmen gehören z. B. Fahrten für Arztbesuche von Dialysepatienten, Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf den ÖV ausweichen können, Fahrten zur Belieferung und Entsorgung von Baustellen, zur Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und dem Versand von Waren aus der Produktion sowie Einzelfahrten aus speziellen Anlässen.

Für Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall ist der Fachbereich Baurecht und Umweltschutz der Stadt Mannheim zuständig (Collini-Center, 68161 Mannheim). Neben der Begründung des Antrags ist eine Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung sowie eine Kopie des Fahrzeugscheins und ggf. weitere Unterlagen einzureichen.

Grundvoraussetzung für Ausnahmen ist jedoch, dass eine Nachrüstung technisch nicht möglich oder aber aus wirtschaftlichen Gründen eine Nachrüstung nicht zumutbar ist und dem Halter des Fahrzeugs für den beantragten Fahrtzweck keine auf ihn zugelassenen alternativen Fahrzeuge zur Verfügung stehen.

Für die Halter eines Kraftfahrzeugs kann eine Ausnahmegenehmigung ferner nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug erstmals vor dem 1. November 2007 auf ihn zugelassen wurde.

Formular Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung

Wichtige Links zur Umweltzone Mannheim

Informationsseiten der Stadt Mannheim zu ihrer Umweltzone

Luftreinhalte und Aktionsplan Mannheim inkl. Maßnahmenbewertung

 

Archiv 

 

Umweltzone in Mannheim ab 01.03.2008

Karte der Umweltzone

Tübingen ist etwas weiter in seinen Veröffentlichungen 

Unter http://www.tuebingen.de/ratsdokumente/2007_474.pdf veröffentlicht die Verwaltung der Stadt Tübingen die Vorlage 474/2007, Datum: 27.11.2007
Berichtsvorlage zur Behandlung im Verkehrsplanungs- und Umweltausschuss
Betreff: Stand der Umsetzung der Umweltzone Tübingen

Als Anlage 2 zu dieser Berichtsvorlage ist auch der neueste Stand der Ausnahmeregelungen dargestellt. Diese gelten voraussichtlich auch für die weiteren Umweltzonen in Baden- Württemberg, Stuttgart, Mannheim, Ludwigsburg, Leonberg, Reutlingen, Schwäbisch Gmünd und Ilsfeld und sehen wie folgt aus:

Ausnahmen von Fahrverboten in den Umweltzonen

Vorbemerkung

Die Luftreinhalte- und Aktionspläne in Baden-Württemberg sehen in den ausgewiesenen Umweltzonen ganzjährige Fahrverbote für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 nach der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) vor. Betroffen sind Dieselfahrzeuge, die die Abgasnorm EURO 2 nicht erfüllen und Benzinfahrzeuge ohne geregelten Katalysator. Generelle Ausnahmen für bestimmte Fahrten und Fahrzeuge enthält bereits die Kennzeichnungsverordnung des Bundes (Ziffer I.). In Baden-Württemberg haben sich die kommunalen Spitzenverbände, die Regierungspräsidien und das Umweltministerium auf ergänzende und landesweit einheitliche Ausnahmeregelungen verständigt (gemäß § 1 Abs. 2 der   Kennzeichnungsverordnung), die für alle Umweltzonen in Baden-Württemberg gelten (Ziffer II.).

I. Bundesweit geltende generelle Ausnahmen

Nach Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung des Bundes fallen bestimmte Fahrten und Fahrzeuge nicht unter das Fahrverbot und bedürfen auch keiner gesonderten Ausnahmegenehmigung. Dazu zählen u.a.:

1. Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 der StVO wie Feuerwehr, Katastrophenschutz und Polizei sowie des Rettungswesens, der Kranken- und Behindertenversorgung, militärische
Fahrzeuge und Einsätze, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und mobile (Arbeits-) Maschinen und Geräte;

2. Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge;

3. in Vorbereitung ist außerdem eine Ausnahme für:Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 Fahrzeug Zulassungsverordnung),die ein 'H-Kennzeichen' oder ein '07-Kennzeichen' (nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung) führen.

II. Landesweit geltende Ausnahmeregelungen

In Baden-Württemberg sollen für bestimmte Fahrten über die Bundesvorgaben hinaus gehende generelle Ausnahmen (Ziffer II.1) geschaffen werden. Die Bürgermeister- bzw. Landratsämter der Stadt und Landkreise (untere Immissionsschutzbehörden) können darüber hinaus für einzelne Fahrten Ausnahmen erteilen (Ziffer II.2).

II.1 Allgemeine Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für eine in Baden-Württemberg geltende Ausnahme sind:

1. Dass ein Fahrzeug technisch nicht nachgerüstet werden kann: Grundsatz "Nachrüstung vor Ausnahme". Dies muss durch eine Bescheinigung durch eine AU-Werkstatt, Technische Überwachungsorganisation oder ein Prüfingenieur bestätigt werden. Der Fahrzeughalter muss die Bestätigung mit sich führen.

2. Oder: Eine Nachrüstung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Dies liegt vor, wenn die Nachrüstkosten den Zeitwert des Fahrzeugs übersteigen oder die Nachrüstungskosten bei Gewerbetreibenden zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würden. Dies muss durch das Bürgermeister- bzw. Landratsamt des jeweiligen Stadt- bzw. Landkreises bestätigt werden. Der Fahrzeughalter muss die Bestätigung mit sich führen.

II.2 Generelle Ausnahmen für bestimmte Fahrten

Nach Vorliegen und Bestätigung einer der genannten allgemeinen Voraussetzungen sollen von Fahrverboten generell ausgenommen werden:

1. Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, insbesondere die Belieferung des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, von Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie von Wochen- und Sondermärkten.

2. Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen, insbesondere Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden sowie für soziale und pflegerische Hilfsdienste.

3. Fahrten von Sonderfahrzeugen oder Fahrten für folgende Zwecke: Spezialfahrzeuge wie Kräne, Schwerlasttransporter und spezielle Zugmaschinen von Schaustellern; Fahrten von Oldtimern ohne besonderes Oldtimerkennzeichen sowie von ausländischen Oldtimern; PKW mit geregeltem Katalysator, die nicht bereits in der Kennzeichnungsverordnung freigestellt wurden, aber über einen geregelten Katalysator verfügen (Schlüsselnummern 03, 04, 09 und 11) sowie Probe- und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen.

II.3 Ausnahmen in Einzelfällen

Bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzung (Ziffer II.1) können im Einzelfall und auf Antrag von der örtlichen Behörde Ausnahmen erteilt werden für Fahrten zur Wahrnehmung überwiegend und unaufschiebbarer Einzelinteressen, insbesondere für

- notwendige regelmäßige Arztbesuche (z.B. Dialysepatienten u. ä.),

- Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf den ÖV ausweichen können,

- Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs-/Produktionsprozessen, wie beispielsweise die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inkl. Werkverkehr, soweit Alternativen nicht vorhanden sind.

Stuttgart, Ludwigsburg, Leonberg, Schwäbisch Gmünd, Ilsfeld, Tübingen, Mannheim
Kein Fahrverbot vor 2008

Endgültige Entscheidung über Zeitpunkt fällt im Herbst
 
Stuttgart - Fahrern von Autos mit veralteter Abgastechnik droht vor 2008 kein Fahrverbot wegen Feinstaubs. Erst im Herbst will Baden-Württemberg festlegen, wann genau die Verbote für "alte Stinker" in den Umweltzonen kommen. Wenn sich der Bund an seinen Fahrplan halte, sei als neuer Termin der 1. Januar 2008 möglich, sagte Umweltministerin Tanja Gönner (CDU) am Mittwoch in Stuttgart. Ursprünglich sollten die Verbote am 1. Juli in Stuttgart, Ludwigsburg, Leonberg (Kreis Böblingen), Schwäbisch Gmünd (Ostalbkreis) und Ilsfeld (Kreis Heilbronn) in Kraft treten.

Von der Verschiebung sind aber auch Tübingen und Mannheim betroffen, die eigentlich zum 1. November Umweltzonen mit entsprechenden Fahrverboten ausweisen wollten. Weil der Bund aber noch die technischen Anforderungen für Rußpartikelfilter festlegen muss, wurden alle Termine für 2007 verschoben. Ein Partikelfilter soll den Feinstaubausstoß um mindestens 30 Prozent senken.

Gönner warb ungeachtet der Verschiebung weiter für den Kauf von Umweltplaketten, die anzeigen, welche Schadstoffgruppe ein Fahrzeug hat. Autos der Schadstoffgruppe 1 seien von den Fahrverboten betroffen. Allerdings kündigte die Ministerin einen Ausnahmekatalog an. Dabei gehe es zum Beispiel um Regelungen für Oldtimer, Spezialfahrzeuge und um den Tourismus. "Klar ist, dass Nachrüstung vor Ausnahme geht", betonte Gönner.

Der Präsident des Städtetags, Ivo Gönner, forderte den Bund auf, die Ausnahmen bundesweit einheitlich zu regeln. Nur so könne ein Flickenteppich mit Länderregelungen verhindert werden. Notfalls werde es aber einen Katalog für Ausnahmen in Baden-Württemberg geben, kündigten der Städte-, der Gemeinde- und der Landkreistag an.

Der Einbau der Rußpartikelfilter wird rückwirkend zum 1. Januar 2006 mit einem einmaligen Steuerbonus von 330 Euro gefördert. Experten erwarten, dass die Förderung für eine Million Fahrzeuge im Land gewährt werden kann.

Der Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg kritisierte, dass nunmehr nicht einmal mehr feststehe, ob die Umweltzonen im Land am 1. Januar 2008 ausgewiesen würden. Das sei ein "verheerendes Signal" und "eine Blamage erster Güte für die verantwortlichen Politiker", sagte Verbandssprecher Hans-Peter Mayer. Die Verantwortung trage vor allem Bundesumweltminister Sigmar Gabriel (SPD). "Die Umweltzonen sind nicht aus Jux und Tollerei geschaffen worden. Sie wurden von den Regierungspräsidien ausgewiesen, weil in den betreffenden Gebieten die Feinstaub-Grenzwerte an mehr als 35 Tagen im Jahr überschritten worden sind", erklärte Mayer. Für die Gesundheit der Menschen sei schnelles Handeln nötig.

Stuttgarter Zeitung online 4.4.2007

Die Wormser Zeitung vom 06.01.2007 stellt die Pläne für die Innenstadt von Mannheim wie folgt dar:

Wormser Zeitung vom 06.01.2007:
"Entscheidend ist die Schlüsselnummer links oben auf dem Fahrzeugschein", erklärt Mannheims Umwelt-Fachbereichsleiter Josef Krah auf WZ-Anfrage. "Wer dort als letzte zwei Ziffern 00 bis 13 oder 15 bis 17 hat, der bekommt keine Plakette." Und das bedeute, er dürfe nicht in die Innenstadt, Neckarstadt, Oststadt und Schwetzigerstadt einfahren.

45 mal habe die Feinstaubbelastung im vergangenen Jahr die zulässigen Grenzwerte überschritten. "Und so musste die Stadt laut Bundesimmissionsschutzgesetz gegensteuern", sagt Krah. Frühestens ab März solle es die roten, grünen und blauen Plaketten geben. Eng könne es für Fahrzeuge werden, die vor 1993 gekauft wurden. "Da gilt es im Zweifelsfall, sich bei einer guten Werkstatt beraten zu lassen - ob man nachrüsten muss und ob sich das überhaupt lohnen würde." Für Diesel-Staubfilter gebe es sogar 330 Euro vom Staat geschenkt, das decke etwa die Hälfte der Kosten - und dann könne man noch fünf Jahre fahren.

"Bisher war als Start für die Umweltzone der 1.Juli vorgesehen, aber jetzt wird darüber diskutiert, ihn in den Herbst zu verschieben", sagt Krah. "Denn die Regelung stammt vom vergangenen Oktober - und das Argument ist: Die Menschen sollen wenigstens ein Jahr Zeit haben, sich darauf einzustellen." Er selbst fände es gut, wenn den Leuten mehr Zeit bliebe, um umzurüsten oder ein neues Auto anzuschaffen. "Denn es geht uns ja nicht darum, Bußgelder zu kassieren, sondern dass die Fahrzeuge sauberer werden."

Weiter in der Meldung hier ...

Als Umweltzone wird ein, meist im Innenstadtgebiet liegender Raum bezeichnet, indem für bestimmte Fahrzeuge ein Fahrverbot ausgesprochen wird, um die Luftbelastung durch die Emission gesundheitsschädlichen Feinstaubs und Stickoxiden (beides sind Bestandteile von Autoabgasen) zu senken.

In diesem Zusammenhang sind auch die klimaschädlichen CO2-Emissionen zu erwähnen, für die jetzt auf freiwilliger Basis auch Klima-Vignetten zur CO2-Kompensation ausgestellt werden können.  Informationen sind hier erhältlich

 

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