Umweltzone Ludwigsburg - Was kommt auf uns Autofahrer zu?
Die Ludwigsburger Umweltzone besteht seit 01.03.2008
Mehr Informationen rund um die Umweltzone Ludwigsburg finden sie auch auf der Stadtseite von Ludwigsburg
Daten und Fakten
Größe der Umweltzone: ca. 30 km²
Bewohner der Umweltzone: ca. 55.000 Personen
Start der Umweltzone: 01.03.2008:
Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Plakette
2. Stufe der Umweltzone: 01.01.2012:
zusätzliches Fahrverbot für Fahrzeuge mit roter Plakette
3. Stufe der Umweltzone: vorrausichtlich 01.01.2013
zusätliches Fahrverbot für Fahrzeuge mit gelber Plakette
Aktuelles zur Ludwigsburger Umweltzone
Lokale Ausnahmeregelungen und Besonderheiten
1. Ausnahmen kraft Gesetz:
Folgende Fahrzeuge hat der Gesetzgeber vom Fahrverbot ausgenommen. Diese dürfen auch ohne Feinstaubplakette in der Umweltzone genutzt werden. Es ist dann nichts weiter zu veranlassen:
- mobile Maschinen und Geräte,
- Arbeitsmaschinen,
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG", „H" oder „Bl" nachweisen,
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
- zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
- Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV -) die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.
Ausländische Oldtimer können den Zeitpunkt der Erstzulassung mit den Fahrzeugpapieren nachweisen.
2. Ausnahmen aufgrund Allgemeinverfügung
Landratsamt Ludwigsburg Ludwigsburg, 26.01.2008
Allgemeinverfügung des Landratsamtes Ludwigsburg zur Erteilung von Ausnahmen
von Verkehrsverboten nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV in der
Umweltzone Ludwigsburg
I.
1. Nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV dürfen kraft dieser allgemeinen Ausnahmegenehmigung
folgende Fahrzeuge die Umweltzone der Stadt Ludwigsburg, die zum 01.03.2008 eingerichtet
wird, befahren.
1.1 Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern,
insbesondere die Belieferung
a. des Lebensmitteleinzelhandels,
b. von Apotheken,
c. von Altenheimen, Krankenhäusern und vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen,
d. von Wochen- und Sondermärkten;
1.2 Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen,
insbesondere Fahrten
a. zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen
b. zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-,
Gas- und Elektroschäden
c. für soziale und pflegerische Hilfsdienste;
1.3 Fahrten von folgenden Fahrzeugen bzw. Fahrten für folgende Zwecke:
a. Spezialfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstungskosten und geringen
Fahrleistungen in Umweltzonen, wie z.B.
- Kräne und ähnliche Fahrzeuge (soweit nicht als Arbeitsmaschinen zugelassen),
- Schwerlasttransporter,
- Zugmaschinen von Schaustellern.
b. Oldtimer nach § 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungsverordnung i.V.m. § 23 StVZO ohne
Oldtimerkennzeichen.
c. Personenkraftwagen mit geregeltem Katalysator und den Schlüsselnummern 03,
04, 09 und 11.
d. Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, mit rotem
Kennzeichen nach § 16 FZV oder mit Ausfuhrkennzeichen nach § 19 FZV.
Die Regelungen dieser Ausnahmegenehmigung gelten im Wege der gegenseitigen Anerkennung
durch die gem. § 3 Abs.1 Nr.4 LVwVfG örtlich zuständigen Behörden für alle Umweltzonen in
Baden-Württemberg. Die von den genannten zuständigen Behörden aufgrund einer Einzelfallprüfung
erteilten Ausnahmegenehmigungen besitzen in den baden-württembergischen Umweltzonen
insoweit Geltung, als die Regelungsinhalte und Lebenssachverhalte identisch sind.
2. Diese Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31.Dezember 2009. Sie wird unter den folgenden
Bedingungen erteilt:
2.1 Für ein nach dem 1. Januar 1971 zugelassenes Fahrzeug ist die Nachrüstung technisch
nicht möglich, insbesondere weil die Nachrüstung aktuell nicht angeboten oder im erforderlichen
Zeitfenster nicht möglich ist. Die technische Nichtnachrüstbarkeit ist für
die gesamte Geltungsdauer dieser Allgemeinverfügung durch eine jeweils für ein Jahr
gültige Bescheinigung einer AU-Werkstätte, eines Prüfingenieurs oder einer technischen
Überwachungsorganisation nachzuweisen.
2.2 Das Fahrzeug, für das die Ausnahmegenehmigung im Wege der Allgemeinverfügung
in Anspruch genommen werden soll, wurde erstmals vor dem 1. November 2007 auf
den Halter zugelassen.
2.3 Dem Halter des Fahrzeugs stehen für den beantragten Fahrtzweck offensichtlich keine
auf ihn zugelassenen alternativen Fahrzeuge zur Verfügung.
Die Bedingungen in Nummer 2 gelten nicht für die in Nr. 1.3 b., c. und d. genannten Fahrzeuge.
3. Die Ausnahmegenehmigung ist mit folgenden Auflagen verbunden:
Für Fahrzeuge, die aufgrund dieser Allgemeinverfügung eine Ausnahmegenehmigung erhalten
haben, ist die Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung nach Nr. 2.1 mitzuführen.
Für Oldtimer nach § 2 Nr. 22 FZV ist das Gutachten nach § 23 StVZO oder eine Bescheinigung
einer AU-Werkstätte, eines Prüfingenieurs oder einer technischen Überwachungsorganisation
über das Vorliegen des Gutachtens mitzuführen.
Ausländische Oldtimer können den Zeitpunkt der Erstzulassung mit den Fahrzeugpapieren
nachweisen.
4. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen
bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
5. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben. Sie
wird wirksam mit Einrichtung der Umweltzone Ludwigsburg zum 01.03.2008.
II.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Ludwigsburg, Hindenburgstr.
40, 71638 Ludwigsburg oder Postfach 760, 71607 Ludwigsburg, schriftlich oder zur Niederschrift
einzulegen.
Ludwigsburg, den 26.01.2008
Dr. Rainer Haas
Landrat
3. Ausnahmen aufgrund Einzelgenehmigung
Im Einzelfall können auf Antrag Ausnahmen für Fahrten zu und von bestimmten Einrichtungen erteilt werden, die zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen erforderlich sind, insbesondere für: - notwendige regelmäßige Arztbesuche (z.B. Dialysepatienten u.ä.)
- Schichtdienstleistende, die nicht auf den ÖPVN ausweichen können
- die Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen wie z.B.
- die Belieferung und Entsorgung von Baustellen
- die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inklusive Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen,
- Einzelfahrten aus speziellen Anlässen und für
- den Fall, dass die Nachrüstung oder der Ersatz durch ein geeignetes Fahrzeug für einen gewerblichen Antragsteller wegen einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz nicht zumutbar ist.
Bitte beachten Sie aber, dass die "Allgemeinen Voraussetzungen" (siehe 2.1) erfüllt sein müssen. Die Einzelausnahme wird maximal auf ein Jahr befristet erteilt. Nach Ablauf dieser Frist sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme erneut zu prüfen.
Ausnahmeentscheidungen gelten für alle Umweltzonen in Baden-Württemberg, wenn der Fahrzweck der gleiche ist.
Antrag und Antragsunterlagen:
Der Antrag ist beim Landratsamt Ludwigsburg, Fachbereich Bauen und Immissionsschutz, Hindenburgstraße 40, 71638 Ludwigsburg zu stellen.
Folgende Unterlagen sind nötig:
- Kopie der Fahrzeugpapiere
- Nichtnachrüstbarkeits-Bescheinigung bzw. Angaben der Werkstatt, eines Prüfingenieurs oder einer Überwachungsorganisation zu den Kosten der Nachrüstung und zum Zeitwert des Fahrzeuges
- ggf. im Einzelfall erforderliche Nachweise (z.B. Bescheinigung des behandelnden Arztes oder des Arbeitgebers)
Die Ausnahme muss beim Fahren des Fahrzeugs in der Umweltzone mitgeführt werden.
Archiv
Umweltzone ab 01.03.2008 in Ludwigsburg
Zusammen mit sechs anderen Städten des Regierungsbezirks Stutgart, Stuttgart, Leonberg, Schwäbisch Gmünd, Ilsfeld, Herrenberg und Pleidelsheim wird in Ludwigsburg die erste Stufe der Umweltzone zum 1. März 2008 eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt dürfen grundsätzlich nur noch Fahrzeuge mit einer Umwelt- oder Feinstaubplakette in die Umweltzone einfahren. In einer zweiten Stufe ab dem 01.01.2012 dürfen dann nur noch Fahrzeuge mit einer grünen oder gelben Plakette einfahren.
Tübingen ist etwas weiter in seinen Veröffentlichungen
Unter http://www.tuebingen.de/ratsdokumente/2007_474.pdf veröffentlicht die Verwaltung der Stadt Tübingen die Vorlage 474/2007, Datum: 27.11.2007
Berichtsvorlage zur Behandlung im Verkehrsplanungs- und Umweltausschuss
Betreff: Stand der Umsetzung der Umweltzone Tübingen
Als Anlage 2 zu dieser Berichtsvorlage ist auch der neueste Stand der Ausnahmeregelungen dargestellt. Diese gelten voraussichtlich auch für die weiteren Umweltzonen in Baden- Württemberg, Stuttgart, Mannheim, Ludwigsburg, Leonberg, Reutlingen, Schwäbisch Gmünd und Ilsfeld und sehen wie folgt aus:
Ausnahmen von Fahrverboten in den Umweltzonen
Vorbemerkung
Die Luftreinhalte- und Aktionspläne in Baden-Württemberg sehen in den ausgewiesenen Umweltzonen ganzjährige Fahrverbote für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 nach der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) vor. Betroffen sind Dieselfahrzeuge, die die Abgasnorm EURO 2 nicht erfüllen und Benzinfahrzeuge ohne geregelten Katalysator. Generelle Ausnahmen für bestimmte Fahrten und Fahrzeuge enthält bereits die Kennzeichnungsverordnung des Bundes (Ziffer I.). In Baden-Württemberg haben sich die kommunalen Spitzenverbände, die Regierungspräsidien und das Umweltministerium auf ergänzende und landesweit einheitliche Ausnahmeregelungen verständigt (gemäß § 1 Abs. 2 der Kennzeichnungsverordnung), die für alle Umweltzonen in Baden-Württemberg gelten (Ziffer II.).
I. Bundesweit geltende generelle Ausnahmen
Nach Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung des Bundes fallen bestimmte Fahrten und Fahrzeuge nicht unter das Fahrverbot und bedürfen auch keiner gesonderten Ausnahmegenehmigung. Dazu zählen u.a.:
1. Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 der StVO wie Feuerwehr, Katastrophenschutz und Polizei sowie des Rettungswesens, der Kranken- und Behindertenversorgung, militärische
Fahrzeuge und Einsätze, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und mobile (Arbeits-) Maschinen und Geräte;
2. Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge;
3. in Vorbereitung ist außerdem eine Ausnahme für:Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 Fahrzeug Zulassungsverordnung),die ein 'H-Kennzeichen' oder ein '07-Kennzeichen' (nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung) führen.
II. Landesweit geltende Ausnahmeregelungen
In Baden-Württemberg sollen für bestimmte Fahrten über die Bundesvorgaben hinaus gehende generelle Ausnahmen (Ziffer II.1) geschaffen werden. Die Bürgermeister- bzw. Landratsämter der Stadt und Landkreise (untere Immissionsschutzbehörden) können darüber hinaus für einzelne Fahrten Ausnahmen erteilen (Ziffer II.2).
II.1 Allgemeine Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen für eine in Baden-Württemberg geltende Ausnahme sind:
1. Dass ein Fahrzeug technisch nicht nachgerüstet werden kann: Grundsatz "Nachrüstung vor Ausnahme". Dies muss durch eine Bescheinigung durch eine AU-Werkstatt, Technische Überwachungsorganisation oder ein Prüfingenieur bestätigt werden. Der Fahrzeughalter muss die Bestätigung mit sich führen.
2. Oder: Eine Nachrüstung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Dies liegt vor, wenn die Nachrüstkosten den Zeitwert des Fahrzeugs übersteigen oder die Nachrüstungskosten bei Gewerbetreibenden zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würden. Dies muss durch das Bürgermeister- bzw. Landratsamt des jeweiligen Stadt- bzw. Landkreises bestätigt werden. Der Fahrzeughalter muss die Bestätigung mit sich führen.
II.2 Generelle Ausnahmen für bestimmte Fahrten
Nach Vorliegen und Bestätigung einer der genannten allgemeinen Voraussetzungen sollen von Fahrverboten generell ausgenommen werden:
1. Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, insbesondere die Belieferung des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, von Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie von Wochen- und Sondermärkten.
2. Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen, insbesondere Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden sowie für soziale und pflegerische Hilfsdienste.
3. Fahrten von Sonderfahrzeugen oder Fahrten für folgende Zwecke: Spezialfahrzeuge wie Kräne, Schwerlasttransporter und spezielle Zugmaschinen von Schaustellern; Fahrten von Oldtimern ohne besonderes Oldtimerkennzeichen sowie von ausländischen Oldtimern; PKW mit geregeltem Katalysator, die nicht bereits in der Kennzeichnungsverordnung freigestellt wurden, aber über einen geregelten Katalysator verfügen (Schlüsselnummern 03, 04, 09 und 11) sowie Probe- und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen.
II.3 Ausnahmen in Einzelfällen
Bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzung (Ziffer II.1) können im Einzelfall und auf Antrag von der örtlichen Behörde Ausnahmen erteilt werden für Fahrten zur Wahrnehmung überwiegend und unaufschiebbarer Einzelinteressen, insbesondere für
- notwendige regelmäßige Arztbesuche (z.B. Dialysepatienten u. ä.),
- Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf den ÖV ausweichen können,
- Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs-/Produktionsprozessen, wie beispielsweise die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inkl. Werkverkehr, soweit Alternativen nicht vorhanden sind.
Widerstand gegen Ludwigsburger Umweltzone wächst!
Der Widerstand gegen die Umweltzone in Ludwigsburg wird immer größer. Zu dem CDU-Landtagsabgeordneten Klaus Herrmann gesellt sich nun auch dessen Kollege Jürgen Walter von den Grünen
Sie alle ärgern sich über die "eigenmächtige" Entscheidung des Regierungspräsidiums (RP) Stuttgart, das Tammerfeld, die Neckartalstraße und die Stadtteile Poppenweiler und Neckarweihingen aus der Ludwigsburger Umweltzone herauszunehmen. "Die neuen Planungen spalten die Bürger in einen schutzwürdigen und einen nicht schutzwürdigen Teil und fördern den Einzelhandel auf der grünen Wiese zulasten des innerstädtischen Einzelhandels", moniert Jürgen Walter. In einer kleinen Anfrage an die Landesregierung will der Landtagsabgeordnete der Grünen deshalb wissen, warum die Planungen nachträglich ohne Abstimmung mit der Stadt Ludwigsburg geändert wurden. Die Umweltzone ist seiner Ansicht nach nur sinnvoll, wenn sie einen größeren Raum umfasst. Ähnlich argumentiert sein CDU-Kollege Klaus Herrmann. Er fordert einen Luftreinhalteplan, der für die gesamte Region Stuttgart gilt und nicht nur für einzelne Städte oder Stadtteile. In einem Brief an das Umweltministerium bemängelt er den "nicht nachvollziehbaren Zuschnitt der Gebiete" in Ludwigsburg. Die Freien Wähler (FW) in Ludwigsburg überlegen sogar, juristisch gegen die Umweltzone vorzugehen.
Stuttgart, Ludwigsburg, Leonberg, Schwäbisch Gmünd, Ilsfeld, Tübingen, Mannheim
Kein Fahrverbot vor 2008
Endgültige Entscheidung über Zeitpunkt fällt im Herbst
Stuttgart - Fahrern von Autos mit veralteter Abgastechnik droht vor 2008 kein Fahrverbot wegen Feinstaubs. Erst im Herbst will Baden-Württemberg festlegen, wann genau die Verbote für "alte Stinker" in den Umweltzonen kommen. Wenn sich der Bund an seinen Fahrplan halte, sei als neuer Termin der 1. Januar 2008 möglich, sagte Umweltministerin Tanja Gönner (CDU) am Mittwoch in Stuttgart. Ursprünglich sollten die Verbote am 1. Juli in Stuttgart, Ludwigsburg, Leonberg (Kreis Böblingen), Schwäbisch Gmünd (Ostalbkreis) und Ilsfeld (Kreis Heilbronn) in Kraft treten.
Von der Verschiebung sind aber auch Tübingen und Mannheim betroffen, die eigentlich zum 1. November Umweltzonen mit entsprechenden Fahrverboten ausweisen wollten. Weil der Bund aber noch die technischen Anforderungen für Rußpartikelfilter festlegen muss, wurden alle Termine für 2007 verschoben. Ein Partikelfilter soll den Feinstaubausstoß um mindestens 30 Prozent senken.
Gönner warb ungeachtet der Verschiebung weiter für den Kauf von Umweltplaketten, die anzeigen, welche Schadstoffgruppe ein Fahrzeug hat. Autos der Schadstoffgruppe 1 seien von den Fahrverboten betroffen. Allerdings kündigte die Ministerin einen Ausnahmekatalog an. Dabei gehe es zum Beispiel um Regelungen für Oldtimer, Spezialfahrzeuge und um den Tourismus. "Klar ist, dass Nachrüstung vor Ausnahme geht", betonte Gönner.
Der Präsident des Städtetags, Ivo Gönner, forderte den Bund auf, die Ausnahmen bundesweit einheitlich zu regeln. Nur so könne ein Flickenteppich mit Länderregelungen verhindert werden. Notfalls werde es aber einen Katalog für Ausnahmen in Baden-Württemberg geben, kündigten der Städte-, der Gemeinde- und der Landkreistag an.
Der Einbau der Rußpartikelfilter wird rückwirkend zum 1. Januar 2006 mit einem einmaligen Steuerbonus von 330 Euro gefördert. Experten erwarten, dass die Förderung für eine Million Fahrzeuge im Land gewährt werden kann.
Der Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg kritisierte, dass nunmehr nicht einmal mehr feststehe, ob die Umweltzonen im Land am 1. Januar 2008 ausgewiesen würden. Das sei ein "verheerendes Signal" und "eine Blamage erster Güte für die verantwortlichen Politiker", sagte Verbandssprecher Hans-Peter Mayer. Die Verantwortung trage vor allem Bundesumweltminister Sigmar Gabriel (SPD). "Die Umweltzonen sind nicht aus Jux und Tollerei geschaffen worden. Sie wurden von den Regierungspräsidien ausgewiesen, weil in den betreffenden Gebieten die Feinstaub-Grenzwerte an mehr als 35 Tagen im Jahr überschritten worden sind", erklärte Mayer. Für die Gesundheit der Menschen sei schnelles Handeln nötig.
Stuttgarter Zeitung online 4.4.2007
Umweltzone Ludwigsburg
Das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 54.1 Luftreinhaltung legt im Teilplan Ludwigsburg fest:
Einem Fahrverbot ab 01.07.2007 im Stadtgebiet Ludwigsburg für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 steht nichts mehr im Wege. Zur Schadstoffgruppe 1 gehören Dieselfahrzeuge mit der Schadstoffnorm EURO 1 und schlechter sowie Fahrzeuge mit Benzinmotor ohne geregelten Katalysator.
Das zunächst im Entwurf dieses Luftreinhalte- und Aktionsplans noch vorgesehene Lkw-Durchfahrtsverbot für Lkw größer 3,5t, Lieferverkehr frei, konnte mangels konkreter Umfahrungsmöglichkeiten von Ludwigsburg nicht weiter verfolgt werden. Auch der zeitlich befristete Versuch einer Geschwindigkeitsbeschränkung wird zunächst nicht realisiert. Hierzu fehlt es noch an der grundsätzlichen Bewertung, ob Geschwindigkeitsbegrenzungen innerhalb einer Stadt tatsächlich zu Entlastungen führen können oder durch die Verstärkung des Stop- und Go-Verkehrs eher zu weiteren Belastungen beitragen. Dieser Frage werden wir nachgehen. Je nachdem, wie sie beantwortet wird, kann eine Geschwindigkeitsbeschränkung durchaus noch Eingang in Luftreinhaltepläne finden.
Als Umweltzone wird ein, meist im Innenstadtgebiet liegender Raum bezeichnet, indem für bestimmte Fahrzeuge ein Fahrverbot ausgesprochen wird, um die Luftbelastung durch die Emission gesundheitsschädlichen Feinstaubs und Stickoxiden (beides sind Bestandteile von Autoabgasen) zu senken.
In diesem Zusammenhang sind auch die klimaschädlichen CO2-Emissionen zu erwähnen, für die jetzt auf freiwilliger Basis auch Klima-Vignetten zur CO2-Kompensation ausgestellt werden können. Informationen sind hier erhältlich.
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