Choose your language to order:
Information für Östereich und Schweiz Information in Danish Information in english Information in French Information in Greek Information in Italian Information in Croatian Information in Dutch Information in Polish Information in Russian Information in Spanish Information in Swedish Information in Slovak Information in Czechia Information in Turkish Information in Hungarian

Umweltzone Leonberg - Was ist geplant?

Die Leonberger Umweltzone besteht seit 01.03.2008 


Daten und Fakten

Größe der Umweltzone: ca. 30 km²
Bewohner der Umweltzone: 40.000 Personen

Start der Umweltzone: 01.03.2008:
Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Plakette

2. Stufe der Umweltzone: 01.01.2012:
zusätzliches Fahrverbot für Fahrzeuge mit roter Plakette

3 Stufe der Umweltzone: vorrausichtlich 01.01.2013
zusätzliches Fahrverbot für Fahrzeuge mit gelber Plakette

Lokale Ausnahmeregelungen und Besonderheiten

Diese Fahrzeuge dürfen auch ohne Plakette in den Umweltzonen fahren.

Hierfür benötigen Sie keinerlei Ausnahmegenehmigung von der unteren Immissionsschutzbehörde.

 

1. Mobile Maschinen und Geräte

2. Arbeitsmaschinen

3. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen

4. Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge

5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur

    medizinischen Betreuung der Bevölkerung

6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die einen

    Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG" (außergewöhnlich

    gehbehindert),  "H" (hilflos) oder "Bl" (blind) besitzen

7. Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 StVO: Bundeswehr, Bundespolizei, 

    Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei, Zolldienst, Rettungsdienst,

    Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post,

    Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung der Straßen und

    Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und die durch

    weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind

8. Militärische Fahrzeuge, und Zivilfahrzeuge, die im Auftrag des Militärs genutzt werden

9. Oldtimer mit H-Kennzeichen oder "07-Kennzeichen" und ausländische

    Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre sind.

Ausnahmen

Es gilt der Grundsatz "Nachrüstung vor Ausnahme"

Eine Ausnahme kommt nur in Betracht für Fahrzeuge, die technisch nicht nachrüstbar sind oder deren Nachrüstung wirtschaftlich unzumutbar ist. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt dann vor, wenn die Nachrüstkosten den Zeitwert des Fahrzeuges übersteigen oder die wirtschaftliche Existenz von Gewerbebetreibenden gefährden.

 

Generelle Ausnahmen nach Allgemeinverfügung

Generell ausgenommen sind Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung (öffentliches Interesse) in folgenden Fällen:

In den folgenden Fällen ist die Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung im Fahrzeug mitzuführen. Oder eine Bescheinigung des Landratsamtes Böblingen im Falle der wirtschaftlichen Nichtnachrüstbarkeit.

Im Falle einer Polizeikontrolle erläutern Sie bitte den Zweck Ihrer Fahrt und halten Sie die o.g. genannten Nachweise bereit.

 

1. Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern

    (z.B.: Lebensmitteleinzelhandel, Apotheken, Altenheime, Wochen- und

    Sondermärkte etc.)

2. Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen

    (z.B.: zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen,

    Behebung von Gebäudeschäden etc.)

3. Zweckgebundene Fahrten von (Sonder-) fahrzeuge (z.B.: Kräne und ähnliche 

    Fahrzeuge, Schwerlasttransporter, etc.)

 

Diese Fahrzeuge benötigen keine Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung und erhalten auch keine Plakette:

1. Oldtimer ohne entsprechendes Kennzeichen und ausländische Oldtimer

2. Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen oder mit

    rotem Kennzeichen nach § 16 FZV

3. sonstige Fahrzeuge, die über einen geregelten Katalysator verfügen und die

     Schlüsselnummern 03, 04, 09 und 11 im Fahrzeugschein vermerkt haben.
 

 Ausnahmegenehmigung im Einzelfall

Nach Prüfung im Einzelfall können gegen eine Verwaltungsgebühr durch die untere Immissionsschutzbehörde in den nachfolgenden Fällen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Wir machen hierbei darauf aufmerksam, dass auch die Ablehnung eines Antrages gebührenpflichtig ist.

Fahrten zu und von bestimmten Einrichtungen, die zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen erforderlich sind, insbesondere für

 

1. notwendige regelmäßige Arztbesuche (z.B.: Dialysepatienten, etc.)

2. Fahrten von Schichtdienstleistenden ohne ÖPNV-Möglichkeit

3. Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und

    Produktionsprozessen (z.B.: Belieferung und Entsorgung von Baustellen,

    Warenanlieferung für Produktionsbetriebe)

4. Einzelfahrten aus speziellen Anlässen

 

Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Einzelgenehmigung:

 

1. Antragsformular

2. Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1, bzw. des Kraftfahrzeugscheins

3. Bei technischer Nichtnachrüstbarkeit eine 
    Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung einer

    AU-Werkstatt, eines Prüfingenieurs oder einer technischen 
    Überwachungsorganisation

4. Bei wirtschaftlicher Nichtnachrüstbarkeit ein Gutachten über den Zeitwert

    des Fahrzeugs und die Nachrüstkosten bzw. Nachweise für die
    Existenzgefährdung bei
Gewerbetreibenden
 

5. Begründung / Nachweis bzgl. der Notwendigkeit der beantragten Fahrt

 

Gebühren:

Tagesausnahme: 15,00 €

Ausnahme bis zu 3 Monaten: 40,00 €

Ausnahme bis zu 6 Monaten: 60,00 €

Ausnahme bis zu 12 Monaten: 120,00 €

 

ab dem 3. Fahrzeug: jedes weitere 50,00 € (nicht bei Tagesausnahmen)

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Böblingen zur Erteilung von Ausnahmen zu Verkehrsverboten nach § 1 Abs. 2 der 35. BlmSchV in der Umweltzone Leonberg

Wichtige Links zur Umweltzone Leonberg

Luftreinhalte-/Aktionsplan für den Regierungsbezirk Stuttgart Teilplan Leonberg

Anhang dazu

Antragsformular für eine Ausnahmegenehmigung

Formular für die Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung

Wegweiser zur Ausnahmegenehmigung

Archiv 

Umweltzone ab 01.03.2008 in Leonberg

Zusammen mit sechs anderen Städten des Regierungsbezirks Stutgart, Stuttgart, Ludwigsburg,  Schwäbisch Gmünd, Ilsfeld, Herrenberg und Pleidelsheim wird in Leonberg die erste Stufe der Umweltzone zum 1. März 2008 eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt dürfen grundsätzlich nur noch Fahrzeuge mit einer Umwelt- oder Feinstaubplakette in die Umweltzone einfahren. In einer zweiten Stufe ab dem 01.01.2012 dürfen dann nur noch Fahrzeuge mit einer grünen oder gelben Plakette einfahren.

Das Regierungspräsidium Stuttgart veröffentlicht eine Karte der Umweltzone Leonberg im Internet.

Lesen Sie hier den Luftreinhalte-/Aktionsplan für den Regierungsbezirk Stuttgart
- Teilplan Leonberg                                       - Anhang

Tübingen ist etwas weiter in seinen Veröffentlichungen 

Unter http://www.tuebingen.de/ratsdokumente/2007_474.pdf veröffentlicht die Verwaltung der Stadt Tübingen die Vorlage 474/2007, Datum: 27.11.2007
Berichtsvorlage zur Behandlung im Verkehrsplanungs- und Umweltausschuss
Betreff: Stand der Umsetzung der Umweltzone Tübingen

Als Anlage 2 zu dieser Berichtsvorlage ist auch der neueste Stand der Ausnahmeregelungen dargestellt. Diese gelten voraussichtlich auch für die weiteren Umweltzonen in Baden- Württemberg, Stuttgart, Mannheim, Ludwigsburg, Leonberg, Reutlingen, Schwäbisch Gmünd und Ilsfeld und sehen wie folgt aus:

Ausnahmen von Fahrverboten in den Umweltzonen

Vorbemerkung

Die Luftreinhalte- und Aktionspläne in Baden-Württemberg sehen in den ausgewiesenen Umweltzonen ganzjährige Fahrverbote für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 nach der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) vor. Betroffen sind Dieselfahrzeuge, die die Abgasnorm EURO 2 nicht erfüllen und Benzinfahrzeuge ohne geregelten Katalysator. Generelle Ausnahmen für bestimmte Fahrten und Fahrzeuge enthält bereits die Kennzeichnungsverordnung des Bundes (Ziffer I.). In Baden-Württemberg haben sich die kommunalen Spitzenverbände, die Regierungspräsidien und das Umweltministerium auf ergänzende und landesweit einheitliche Ausnahmeregelungen verständigt (gemäß § 1 Abs. 2 der   Kennzeichnungsverordnung), die für alle Umweltzonen in Baden-Württemberg gelten (Ziffer II.).

I. Bundesweit geltende generelle Ausnahmen

Nach Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung des Bundes fallen bestimmte Fahrten und Fahrzeuge nicht unter das Fahrverbot und bedürfen auch keiner gesonderten Ausnahmegenehmigung. Dazu zählen u.a.:

1. Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 der StVO wie Feuerwehr, Katastrophenschutz und Polizei sowie des Rettungswesens, der Kranken- und Behindertenversorgung, militärische
Fahrzeuge und Einsätze, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und mobile (Arbeits-) Maschinen und Geräte;

2. Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge;

3. in Vorbereitung ist außerdem eine Ausnahme für:Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 Fahrzeug Zulassungsverordnung),die ein 'H-Kennzeichen' oder ein '07-Kennzeichen' (nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung) führen.

II. Landesweit geltende Ausnahmeregelungen

In Baden-Württemberg sollen für bestimmte Fahrten über die Bundesvorgaben hinaus gehende generelle Ausnahmen (Ziffer II.1) geschaffen werden. Die Bürgermeister- bzw. Landratsämter der Stadt und Landkreise (untere Immissionsschutzbehörden) können darüber hinaus für einzelne Fahrten Ausnahmen erteilen (Ziffer II.2).

II.1 Allgemeine Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für eine in Baden-Württemberg geltende Ausnahme sind:

1. Dass ein Fahrzeug technisch nicht nachgerüstet werden kann: Grundsatz "Nachrüstung vor Ausnahme". Dies muss durch eine Bescheinigung durch eine AU-Werkstatt, Technische Überwachungsorganisation oder ein Prüfingenieur bestätigt werden. Der Fahrzeughalter muss die Bestätigung mit sich führen.

2. Oder: Eine Nachrüstung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Dies liegt vor, wenn die Nachrüstkosten den Zeitwert des Fahrzeugs übersteigen oder die Nachrüstungskosten bei Gewerbetreibenden zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würden. Dies muss durch das Bürgermeister- bzw. Landratsamt des jeweiligen Stadt- bzw. Landkreises bestätigt werden. Der Fahrzeughalter muss die Bestätigung mit sich führen.

II.2 Generelle Ausnahmen für bestimmte Fahrten

Nach Vorliegen und Bestätigung einer der genannten allgemeinen Voraussetzungen sollen von Fahrverboten generell ausgenommen werden:

1. Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, insbesondere die Belieferung des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, von Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie von Wochen- und Sondermärkten.

2. Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen, insbesondere Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden sowie für soziale und pflegerische Hilfsdienste.

3. Fahrten von Sonderfahrzeugen oder Fahrten für folgende Zwecke: Spezialfahrzeuge wie Kräne, Schwerlasttransporter und spezielle Zugmaschinen von Schaustellern; Fahrten von Oldtimern ohne besonderes Oldtimerkennzeichen sowie von ausländischen Oldtimern; PKW mit geregeltem Katalysator, die nicht bereits in der Kennzeichnungsverordnung freigestellt wurden, aber über einen geregelten Katalysator verfügen (Schlüsselnummern 03, 04, 09 und 11) sowie Probe- und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen.

II.3 Ausnahmen in Einzelfällen

Bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzung (Ziffer II.1) können im Einzelfall und auf Antrag von der örtlichen Behörde Ausnahmen erteilt werden für Fahrten zur Wahrnehmung überwiegend und unaufschiebbarer Einzelinteressen, insbesondere für

- notwendige regelmäßige Arztbesuche (z.B. Dialysepatienten u. ä.),

- Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf den ÖV ausweichen können,

- Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs-/Produktionsprozessen, wie beispielsweise die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inkl. Werkverkehr, soweit Alternativen nicht vorhanden sind.

Das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 54.1 Luftreinhaltung legt im Teilplan Leonberg fest:
Ab dem 01.07.2007 wird das Fahrverbot für alle Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 nach der Kennzeichnungsverordnung greifen. Damit sind alle Dieselfahrzeuge schlechter EURO 2 und alle Benziner schlechter EURO 1 erfasst. Im zweiten Schritt werden zum 01.01.2012 zusätzlich die Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 2, also zusätzlich alle Dieselfahrzeuge schlechter EURO 3, betroffen sein. Zu diesen Maßnahmen, Altfahrzeuge aus dem Verkehr zu nehmen, gibt es keine Alternative. Sie sind in allen Luftreinhalte- und Aktionsplänen im Regierungsbezirk Stuttgart verankert und sollen dazu führen, dass diese Fahrzeuge, die ganz erheblich zu den Schadstoffbelastungen beitragen, insgesamt aus dem Straßenverkehr genommen werden. Weitere Infos im
PDF-Teilplan Leonberg/Maßnahmenband.

Weitere Informationen zu Umweltzonen und Fahrverboten in Baden-Würtemberg erhalten Sie auf den Informationsseiten des Landes-Umweltministeriums.  

Als Umweltzone wird ein, meist im Innenstadtgebiet liegender Raum bezeichnet, indem für bestimmte Fahrzeuge ein Fahrverbot ausgesprochen wird, um die Luftbelastung durch die Emission gesundheitsschädlichen Feinstaubs und Stickoxiden (beides sind Bestandteile von Autoabgasen) zu senken.

In diesem Zusammenhang sind auch die klimaschädlichen CO2-Emissionen zu erwähnen, für die jetzt auf freiwilliger Basis auch Klima-Vignetten zur CO2-Kompensation ausgestellt werden können.  Informationen sind hier erhältlich

 

Feinstaub/Umweltplakette kaufen
CO2/Klimavignette kaufen

© Copyright 2007
the climate company
environmental badge
distintivo ecologico
eco pastille
milieuvignet duitsland
miljoeplakett
miljø mærker
placchetta ambientale