Umweltzone Ilsfeld - Was kommt auf uns zu?
Die Umweltzone Ilsfeld besteht seit 01.03.2008
Daten und Fakten
Größe der Umweltzone: ca. 2,5 km²
Bewohner der Umweltzone: ca. 4.000
Start der Umweltzone: 01.03.2008:
Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Plakette
2. Stufe der Umweltzone: 01.01.2012:
zusätzliches Fahrverbot für Fahrzeuge mit roter Plakette
3. Stufe der Umweltzone: vorrausichtlich 01.01.2013:
zusätzliches Fahrverbot für Fahrzeuge mit gelber Plakette

Aktuelles zur Ilsfelder Umweltzone
Aktuelle Informationen der Gemeinde Ilsfeld zur Umweltzone
Lokale Ausnahmeregelungen und Besonderheiten
Von dem Fahrverbot in Umweltzonen gibt es Ausnahmen. Das heißt unter bestimmten Voraussetzungen dürfen auch Fahrzeuge in die Umweltzone fahren, die nicht mit der vorgeschriebenen Plakette gekennzeichnet sind. Es gibt drei Möglichkeiten (Bitte klicken Sie auf den Begriff für weitere Informationen):
- Ausnahme nach Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung (35. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchV)/li>
- Ausnahme nach der Allgemeinverfügung des Landratsamts Heilbronn vom 15. Januar 2008
- Ausnahmegenehmigungen in Einzelfällen
1. Ausnahme nach Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung (35. Verordnung zur Durchführung des
Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchV)/li>
Auszug aus der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BlmSchV) Vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I, Nr. 46, S. 2218), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I, Nr. 61,S. 2793), in Kraft getreten am 8. Dezember 2007
Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3)
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1
Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind:
1. mobile Maschinen und Geräte,
2. Arbeitsmaschinen,
3. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
4. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Abs.6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung).
6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG", „H" oder „BI" nachweisen,
7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch
genommen werden können,
8. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
9. zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
10. Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.
2. Ausnahmen vom Fahrverbot nach der Allgemeinverfügung des Landratsamts Heilbronn
Alle unteren Verwaltungsbehörden in Baden-Württemberg, in deren Bezirk eine Umweltzone liegt, erlassen auf Anweisung des Umweltministeriums Baden-Württemberg eine Allgemeinverfügung gleichen Wortlauts, mit der gegenüber der Kennzeichnungsverordnung weitere Fahrzeuge vom Fahrverbot in Umweltzonen ausgenommen werden. Die Allgemeinverfügung gilt bis 31. Dezember 2009.
Fahrten sind demnach z. B. möglich zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und lebensnotwendigen Dienstleistungen. Auch sind weitere Fahrzeugarten vom Fahrverbot ausgenommen und es ist geregelt, dass z. B. mit Ausfuhrkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen und Händlerkennzeichen in der Umweltzone gefahren werden darf.
Den Wortlaut der Allgemeinverfügung des Landratsamts Heilbronn finden Sie hier. Bitte prüfen Sie genau, ob die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung wirklich auf Sie zutreffen.
Bitte beachten Sie: Die Allgemeinverfügungen gelten nur in Baden-Württemberg! Das kann bedeuten, dass Sie mit einem Fahrzeug in Baden-Württemberg in eine Umweltzone fahren dürfen, während einem anderen Bundesland evtl. das Befahren einer Umweltzone nicht erlaubt sein könnte.
Generell gilt für Ausnahmen der Grundsatz „Nachrüstung vor Ausnahme". Eine Ausnahme kann also nur für Fahrzeuge in Anspruch genommen werden, die nachweislich nicht mit einem Abgasreinigungssystem nachgerüstet werden können, sodass sie in eine passende Schadstoffgruppe fallen (dies gilt nicht für die in Ziffer 2 in Verbindung mit 1.3 b-d der Allgemeinverfügung aufgeführten Fälle). Bei Fahrzeugen, die erstmals nach dem 01. Januar 1971 zugelassen wurden ist dies durch Mitführen einer „Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung" nachzuweisen. Die Bescheinigung erhalten Sie von den Überwachungsorganisationen und von Werkstätten, die zur Durchführung der Abgasuntersuchung (AU) anerkannt sind. Ein Musterformular finden Sie hier. Bei bis zum 1. Januar 1971 zugelassenen Fahrzeugen ist davon auszugehen, dass diese Fahrzeuge technisch nicht oder nicht wirtschaftlich nachrüstbar sind.
Das Fahrzeug darf nicht nach dem 1. November 2007 auf den Halter zugelassen worden sein. Das Umweltministerium setzt voraus, dass seit diesem Zeitpunkt die Öffentlichkeit über das Inkrafttreten von Fahrverboten in Umweltzonen ausreichend informiert ist. Wer ab diesem Zeitpunkt ein Fahrzeug auf sich zulasse, müsse sich dies selbst zurechnen.
Eine weitere Voraussetzung für Ausnahmen nach der Allgemeinverfügung ist, dass der Fahrzeughalter für den Zweck der Fahrt nicht auf andere auf ihn zugelassene Fahrzeuge ausweichen kann.
3. Ausnahmegenehmigungen vom Fahrverbot in Einzelfällen
Wenn Ihr Fahrzeug nicht in eine Schadstoffgruppe fällt, die das Befahren einer Umweltzone erlaubt. Wenn darüber hinaus auch kein Ausnahmetatbestand der Kennzeichnungsverordnung greift und wenn auch nach der Allgemeinverfügung eine Fahrt in der Umweltzone nicht möglich ist, kommt allenfalls noch eine Ausnahmegenehmigung in Einzelfällen in Betracht.
Eine Einzelfall-Ausnahmegenehmigung kann nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Voraussetzungen für Ausnahmegenehmigungen vom Fahrverbot in Einzelfällen
(Grundlage: Ausarbeitung des Umweltministeriums Baden-Württemberg)
Nach § 1 Abs. 2 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (35. BImSchV - „Kennzeichnungsverordnung") können die zuständigen Behörden, in unaufschiebbaren Fällen auch die Polizei, den Verkehr mit von Verkehrsverboten im Sinne des § 40 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz betroffenen Fahrzeugen von und zu bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen notwendig ist, oder überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern, insbesondere wenn Produktions- und Fertigungsprozesse auf andere Weise nicht aufrecht erhalten werden können.
1. Allgemeine Voraussetzungen zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
1.1 Ausnahmegenehmigungen kommen nach § 1 Abs. 2 35. BImSchV nur in
Betracht, wenn
- die Nachrüstung eines nach dem 1. Januar 1971 zugelassenen Fahrzeugs
technisch (Nachrüstung wird aktuell nicht angeboten oder ist im
erforderlichem Zeitfenster nicht möglich) oder wirtschaftlich (die Kosten
sind höher als der Zeitwert des Fahrzeuges) nicht möglich ist
und
- dem Halter des Fahrzeugs für den beantragten Fahrtzweck keine auf
ihn zugelassenen alternativen Fahrzeuge zur Verfügung stehen
und
- die besonderen Voraussetzungen nach Ziff. 2 erfüllt sind.
Bei bis zum 1. Januar 1971 zugelassenen Fahrzeugen ist davon auszugehen,
dass diese Fahrzeuge technisch nicht oder nicht wirtschaftlich nachrüstbar
sind.
1.2 Für die Halter eines Kraftfahrzeuges kann eine Ausnahmegenehmigung
nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug erstmals vor dem 1. November
2007 auf ihn zugelassen wurde.
1.3 Ausnahmegenehmigungen in Einzelfällen werden befristet je nach Anlass,
maximal aber auf ein Jahr erteilt. Bei einer Verlängerung von Einzelfallgenehmigungen
sind die allgemeinen und die besonderen Voraussetzungen erneut zu überprüfen.
1.4 Die Bestätigung, dass eine Nachrüstung technisch nicht möglich ist, erfolgt
durch eine Bescheinigung einer AU-Werkstätte, eines Prüfingenieurs oder
einer technischen Überwachungsorganisation. Sie gilt 1 Jahr.
Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit wird von der unteren Immissionsschutzbehörde
bescheinigt, sie ist gegenüber der Behörde nachzuweisen.
Übersteigen die Kosten den Fahrzeugwert, sind hierzu Bescheinigungen
einer AU-Werkstätte, eines Prüfingenieurs oder einer technischen Überwachungsorganisation zum Zeitwert und den Nachrüstungskosten vorzulegen.
2. Besondere Voraussetzungen
Bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen können aufgrund einer Einzelfallprüfung Ausnahmegenehmigungen für Fahrten zu und von bestimmten Einrichtungen erteilt werden, die zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen erforderlich sind, insbesondere für
a. notwendige regelmäßige Arztbesuche (z.B. Dialysepatienten u. ä.),
b. Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf den ÖV ausweichen können,
c. Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen,
wie z.B.
- die Belieferung und Entsorgung von Baustellen,
- die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der
Produktion, inklusive Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen,
d. Einzelfahrten aus speziellen Anlässen, soweit sie nicht nach Nr. 2.1 zu beurteilen sind.
Der Grundsatz „Nachrüstung vor Ausnahme" (Ziffer 1.1, erster Spiegelstrich),
findet für Fahrten zu und von bestimmten Einrichtungen, die zur Wahrnehmung
überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen erforderlich sind, keine
Anwendung, wenn die Nachrüstung oder die Ersatzbeschaffung die wirtschaftliche
Existenz von Gewerbetreibenden gefährdet. Die wirtschaftliche Existenzgefährdung
ist glaubhaft zu machen.
Wo und wie kann ich eine Einzelfall-Ausnahmegenehmigung beantragen?
Es ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Umweltzone liegt, in der Betreffende fahren möchte. Über Einzelfall-Ausnahmgenehmigungen in der Umweltzone Ilsfeld entscheidet das Landratsamt Heilbronn.
Ihren schriftlichen Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone Ilsfeld schicken Sie bitte an das
Landratsamt Heilbronn
Straßenverkehrsamt
74064 Heilbronn
Bitte begründen Sie in Ihrem Antrag, welche Voraussetzungen (s. o.) bei Ihnen für eine Ausnahmegenehmigung im Einzelfall vorliegen und fügen Sie entsprechende Nachweise (z. B. Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung bei. Denn auch hier gilt: „Nachrüstung vor Ausnahme", es sei denn, es liegt eine wirtschaftliche Existenzgefährdung vor.
Wie lange gilt eine Einzelausnahmegenehmigung?
Die Geltungsdauer orientiert sich am Einzelfall. Sind wiederkehrende Fahrten zu demselben Zweck erforderlich, kann die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung auf maximal ein Jahr befristet werden. Rechtzeitig vor Ablauf ist ein neuer Antrag zu stellen.
Was kostet eine Ausnahmegenehmigung im Einzelfall?
Die Gebühren für die Ausnahmegenehmigung orientieren sich am Verwaltungsaufwand und an dem wirtschaftlichen Nutzen für den Antragsteller. Bei Letzterem spielt zum Beispiel eine Rolle, ob es sich um eine einmalige Fahrt oder um mehrere Fahrten handelt und ob mit den Fahrten rein private oder auch wirtschaftliche Interessen verfolgt werden.
Der Gebührenrahmen des Landratsamts Heilbronn für Ausnahmegenehmigungen vom Fahrverbot liegt bei 16 bis 300 Euro)
Wichtige Links zur Umweltzone Ilsfeld
Allgemeinverfügung des Landratsamts Heilbronn zur Erteilung von Ausnahmen von Verkehrsverboten nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV in der Umweltzone Ilsfeld
Musterformular für die Bescheinigung nach § 1 Abs. 2 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Kennzeichnungsverordnung)
Pressemitteilung des Umweltministeriums von Baden-Württemberg vom 31.10.2008
Luftreinhalte-/Aktionspläne für den Regierungsbezirk Stuttgart Teilplan Ilsfeld
zugehöriger Anhang
Umweltzone zum 1. März 2008 in der Gemeinde Ilsfeld
Nun ist es amtlich: In der Gemeinde Ilsfeld wird wie auch in Stuttgart, Mannheim, Ludwigsburg, Leonberg, Tübingen, Reutlingen und Schwäbisch Gmünd zum 1. März 2008 eine Umweltzone aufgrund der Feinstaubbelastung eingerichtet. Über Sinn und Zweck dieser Maßnahme wurde in der Presse sowie in Fachzeitschriften schon mehr als genug berichtet, daher möchten wir an dieser Stelle hierauf nicht näher eingehen, es sei nur so viel gesagt:
Es ist unbestritten, dass wir in unserer stark befahrenen Ortsdurchfahrt sobald als möglich eine deutliche Entlastung benötigen. Betrachtet man aber den ganzen Aufwand und die Kosten, die mit der Einrichtung einer Umweltzone in der Gemeinde Ilsfeld verbunden sind, wären diese in einer Beschleunigung der Realisierung unser dringend erforderlichen Umgehungsstraße wesentlich besser aufgehoben. Den räumlichen Abgrenzung der Umweltzone erstreckt sich auf den Ortsteil Ilsfeld, ausgenommen sind die Gewerbegebiete Bustadt und Ilsfeld-Ost (vgl. nachfolgenden Auszug).
Wenngleich die Gemeinde Ilsfeld nunmehr immer mit den großen Städten wie Stuttgart und Mannheim in einen „Topf geworfen" wird, besteht ein großer Unterschied: Die Gemeinde Ilsfeld mit ihren 8.300 Einwohner ist nicht wie die vorgenannten Städte Straßenverkehrsbehörde. Zuständige Straßenverkehrsbehörde für die Gemeinde Ilsfeld ist das Landratsamt Heilbronn, so dass das Landratsamt in allen Angelegenheiten rund um die Einrichtung der Umweltzone zuständig ist, angefangen bei der Aufstellung der Schilder bis hin zur Bewilligung von Ausnahmen nach der Kennzeichnungsverordnung. Für Fahrzeuge, die nach dem 1. Januar 1971 zugelassen sind, gilt der Grundsatz „Nachrüstung vor Ausnahme". Die Bestätigung, dass eine Nachrüstung technisch nicht möglich ist, erfolgt durch eine Bescheinigung, die von einer AU-Werkstatt, einem Prüfingenieur oder einer technischen Überwachungsorganisation ausgestellt wird. Fahrzeughalter können sich bei diesen o.g. Stellen über die Nachrüstungsmöglichkeiten für ihr Fahrzeug informieren.
Im Einzelfall und auf Antrag können vom Landratsamt Heilbronn Ausnahmen erteilt werden für Fahrten zur Wahrnehmung überwiegend und unaufschiebbarer Einzelinteressen, insbesondere für 1. notwendige regelmäßige Arztbesuche (z.B. Dialysepatienten u.ä.), 2. Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf den öffentlichen Nahverkehr ausweichen können,

3. Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs-/Produktionsprozessen, wie z.B. - die Belieferung und Entsorgung von Baustellen - die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inkl. Werkverkehr, wenn Alternativen nicht vorhanden sind. Voraussetzung ist grundsätzlich aber auch hier, dass die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen, also die Fahrzeuge insbesondere nicht nachrüstbar sind. Wirtschaftlich unzumutbare Nachrüstungen werden nicht gefordert. Solche lägen vor, wenn die Nachrüstungskosten bei Gewerbetreibenden zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen oder die Nachrüstungskosten den Wert eines Fahrzeuges übersteigen würden.
Weitere Informationen finden Sie auch im Internet unter http://www.land-kreis-heilbronn.de/ bzw. http://www.um-baden-wuerttemberg.de/
Tübingen ist etwas weiter in seinen Veröffentlichungen
Unter http://www.tuebingen.de/ratsdokumente/2007_474.pdf veröffentlicht die Verwaltung der Stadt Tübingen die Vorlage 474/2007, Datum: 27.11.2007
Berichtsvorlage zur Behandlung im Verkehrsplanungs- und Umweltausschuss
Betreff: Stand der Umsetzung der Umweltzone Tübingen
Als Anlage 2 zu dieser Berichtsvorlage ist auch der neueste Stand der Ausnahmeregelungen dargestellt. Diese gelten voraussichtlich auch für die weiteren Umweltzonen in Baden- Württemberg, Stuttgart, Mannheim, Ludwigsburg, Leonberg, Reutlingen, Schwäbisch Gmünd und Ilsfeld und sehen wie folgt aus:
Ausnahmen von Fahrverboten in den Umweltzonen
Vorbemerkung
Die Luftreinhalte- und Aktionspläne in Baden-Württemberg sehen in den ausgewiesenen Umweltzonen ganzjährige Fahrverbote für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 nach der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) vor. Betroffen sind Dieselfahrzeuge, die die Abgasnorm EURO 2 nicht erfüllen und Benzinfahrzeuge ohne geregelten Katalysator. Generelle Ausnahmen für bestimmte Fahrten und Fahrzeuge enthält bereits die Kennzeichnungsverordnung des Bundes (Ziffer I.). In Baden-Württemberg haben sich die kommunalen Spitzenverbände, die Regierungspräsidien und das Umweltministerium auf ergänzende und landesweit einheitliche Ausnahmeregelungen verständigt (gemäß § 1 Abs. 2 der Kennzeichnungsverordnung), die für alle Umweltzonen in Baden-Württemberg gelten (Ziffer II.).
I. Bundesweit geltende generelle Ausnahmen
Nach Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung des Bundes fallen bestimmte Fahrten und Fahrzeuge nicht unter das Fahrverbot und bedürfen auch keiner gesonderten Ausnahmegenehmigung. Dazu zählen u.a.:
1. Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 der StVO wie Feuerwehr, Katastrophenschutz und Polizei sowie des Rettungswesens, der Kranken- und Behindertenversorgung, militärische
Fahrzeuge und Einsätze, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und mobile (Arbeits-) Maschinen und Geräte;
2. Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge;
3. in Vorbereitung ist außerdem eine Ausnahme für:Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 Fahrzeug Zulassungsverordnung),die ein 'H-Kennzeichen' oder ein '07-Kennzeichen' (nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung) führen.
II. Landesweit geltende Ausnahmeregelungen
In Baden-Württemberg sollen für bestimmte Fahrten über die Bundesvorgaben hinaus gehende generelle Ausnahmen (Ziffer II.1) geschaffen werden. Die Bürgermeister- bzw. Landratsämter der Stadt und Landkreise (untere Immissionsschutzbehörden) können darüber hinaus für einzelne Fahrten Ausnahmen erteilen (Ziffer II.2).
II.1 Allgemeine Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen für eine in Baden-Württemberg geltende Ausnahme sind:
1. Dass ein Fahrzeug technisch nicht nachgerüstet werden kann: Grundsatz "Nachrüstung vor Ausnahme". Dies muss durch eine Bescheinigung durch eine AU-Werkstatt, Technische Überwachungsorganisation oder ein Prüfingenieur bestätigt werden. Der Fahrzeughalter muss die Bestätigung mit sich führen.
2. Oder: Eine Nachrüstung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Dies liegt vor, wenn die Nachrüstkosten den Zeitwert des Fahrzeugs übersteigen oder die Nachrüstungskosten bei Gewerbetreibenden zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würden. Dies muss durch das Bürgermeister- bzw. Landratsamt des jeweiligen Stadt- bzw. Landkreises bestätigt werden. Der Fahrzeughalter muss die Bestätigung mit sich führen.
II.2 Generelle Ausnahmen für bestimmte Fahrten
Nach Vorliegen und Bestätigung einer der genannten allgemeinen Voraussetzungen sollen von Fahrverboten generell ausgenommen werden:
1. Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, insbesondere die Belieferung des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, von Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie von Wochen- und Sondermärkten.
2. Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen, insbesondere Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden sowie für soziale und pflegerische Hilfsdienste.
3. Fahrten von Sonderfahrzeugen oder Fahrten für folgende Zwecke: Spezialfahrzeuge wie Kräne, Schwerlasttransporter und spezielle Zugmaschinen von Schaustellern; Fahrten von Oldtimern ohne besonderes Oldtimerkennzeichen sowie von ausländischen Oldtimern; PKW mit geregeltem Katalysator, die nicht bereits in der Kennzeichnungsverordnung freigestellt wurden, aber über einen geregelten Katalysator verfügen (Schlüsselnummern 03, 04, 09 und 11) sowie Probe- und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen.
II.3 Ausnahmen in Einzelfällen
Bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzung (Ziffer II.1) können im Einzelfall und auf Antrag von der örtlichen Behörde Ausnahmen erteilt werden für Fahrten zur Wahrnehmung überwiegend und unaufschiebbarer Einzelinteressen, insbesondere für
- notwendige regelmäßige Arztbesuche (z.B. Dialysepatienten u. ä.),
- Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf den ÖV ausweichen können,
- Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs-/Produktionsprozessen, wie beispielsweise die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inkl. Werkverkehr, soweit Alternativen nicht vorhanden sind.
Ilsfeld verschiebt mit Stuttgart zusammen Start der Umweltzone auf 2008
Der Verschiebung liegen die gleichen Gründe zugrunde wie bei den anderen süddeutschen Städten die die Einrichtung ihrer Umweltzonen vom 1.7.2007 auf das Jahr 2008 verschoben haben.
Bei Ilsfeld dürfte es sich um die fragwürdigste Einrichtung einer Umweltzone in Deutschland handeln. Nähere Informationen hierzu sind einem Protokoll des Gemeindrates als TOP 15 zu entnehmen.
Als Umweltzone wird ein, meist im Innenstadtgebiet liegender Raum bezeichnet, indem für bestimmte Fahrzeuge ein Fahrverbot ausgesprochen wird, um die Luftbelastung durch die Emission gesundheitsschädlichen Feinstaubs und Stickoxiden (beides sind Bestandteile von Autoabgasen) zu senken.
In diesem Zusammenhang sind auch die klimaschädlichen CO2-Emissionen zu erwähnen, für die jetzt auf freiwilliger Basis auch Klima-Vignetten zur CO2-Kompensation ausgestellt werden können. Informationen sind hier erhältlich.
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