Choose your language to order:
Information für Östereich und Schweiz Information in Danish Information in english Information in French Information in Greek Information in Italian Information in Croatian Information in Dutch Information in Polish Information in Russian Information in Spanish Information in Swedish Information in Slovak Information in Czechia Information in Turkish Information in Hungarian

Umweltzone Herrenberg; was kommt auf uns zu?

Umweltzone Herrenberg kommt zum 01.01.2009

 

Eine Übersichtskarte der Umweltzone Herrenberg kann leider nicht angeboten werden.

Daten und Fakten

Größe der Umweltzone: keine Angaben
Bewohner der Umweltzone: ca. 28.000 Personen

Start der Umweltzone: 01.01.2009:
Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Plakette

2. Stufe der Umweltzone: 01.01.2012:
zusätzliches Fahrverbot für Fahrzeuge mit roter Plakette

3. Stufe der Umweltzone: 01.01.2013:
zusätzliches Fahrverbot für Fahrzeuge mit gelber Plakette

Aktuelles zur Umweltzone Herrenberg

Lokale Ausnahmeregelungen und Besonderheiten

Welche allgemeinen Voraussetzungen muss ich für eine Ausnahmeregelung erfüllen?

Das Fahrzeug ist nach dem 1. Januar 1971 und erstmals vor dem 1. November 2007 auf den Halter zugelassen und die Nachrüstung ist technisch nicht möglich, da sie aktuell nicht angeboten wird (Nachweis durch Bescheinigung einer AU-Werkstätte, eines Prüfingenieurs oder einer technischen Überwachungsorganisation).

(Bei Fahrzeugen mit Erstzulassung vor dem 1. Januar 1971 entfällt die Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung.)

oder

Nachrüstung ist wirtschaftlich nicht möglich, da zum Beispiel Kosten der Nachrüstung höher sind als der Zeitwert des Fahrzeugs (Bescheinigung einer AU-Werkstätte, eines Prüfingenieurs oder einer technischen Überwachungsorganisation zum Zeitwert und den Nachrüstkosten ist erforderlich) und es ist kein anderes, geeignetes Kfz auf den Antragsteller zugelassen.
Welche Ausnahmeregelungen gibt es?

Es gibt eine Allgemeinverfügung und Einzelfallgenehmigungen. Sofern Sie in den Bereich der Allgemeinverfügung fallen, benötigen Sie keine Ausnahmgenehmigung im Einzelfall und müssen deshalb auch keinen Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde stellen. Sie müssen jedoch die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen, wozu auch der jährlich neu einzuholende Nachweis der Nicht-Nachrüstbarkeit des Fahrzeugs zählt.

Wer fällt unter die Allgemeinverfügung?

Die im öffentlichen Interesse gewährten Ausnahmen werden im Wege der Allgemeinverfügung für folgenden Fahrzeugverkehr zugelassen (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 3 vom 17. Januar 2008):

  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern,
  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen,
  • Fahrten von Spezialfahrzeugen mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstungskosten und geringen Fahrleistungen in Umweltzonen,
  • Oldtimer nach § 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungsverordnung i.V.m. § 23 StVZO ohne Oldtimerkennzeichen,
  • Personenkraftwagen mit geregeltem Katalysator und den Schlüsselnummern 03, 04, 09 und 11,
  • Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, mit rotem Kennzeichen nach § 16 FZV oder mit Ausfuhrkennzeichen nach § 19 FZV.

Welche Nachweise sind dazu Voraussetzung und mitzuführen?

Für Fahrzeuge, deren Fahrten unter diese Allgemeinverfügung fallen, ist die Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung einer AU-Werkstätte, eines Prüfingenieurs oder einer technischen Überwachungsorganisation mitzuführen. Die Bescheinigung des Herstellers allein genügt nicht.

Für Oldtimer nach § 2 Nr. 22 FZV (ohne H-Kennzeichen) ist das Gutachten nach § 23 StVZO oder eine Bescheinigung einer AU-Werkstätte, eines Prüfingenieurs oder einer technischen Überwachungsorganisation über das Vorliegen des Gutachtens mitzuführen. Die Bescheinigung des Herstellers genügt nicht.

Ausländische Oldtimer können den Zeitpunkt der Erstzulassung mit den Fahrzeugpapieren nachweisen.


Unter welchen Voraussetzungen kann ich eine Einzelgenehmigung erhalten?

Bei Vorliegen einer besonderen Härte können mit einer Einzelfallprüfung Ausnahmegenehmigungen für Fahrten zu und von bestimmten Einrichtungen erteilt werden, die zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen erforderlich sind, insbesondere für

  • notwendige, regelmäßige Arztbesuche (z. B. Dialyse-Patienten),
  • Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf den ÖV ausweichen können,
  • Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen, wie zum Beispiel
    • die Belieferung und Entsorgung von Baustellen,
    • die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inklusive Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen,
  • Einzelfahrten aus speziellen Anlässen.

Wenn die Nachrüstung oder ein Ersatz des Fahrzeuges zu einer Gefährung der wirtschaftlichen Existenz führen sollte, ist dies beim Antrag auf Einzelgenehmigung glaubhaft zu machen.

Die Nachrüstung oder die Lieferung des neuen Fahrzeuges verzögert sich - was soll ich tun?

Sie haben schon einen Termin für die Nachrüstung Ihres Fahrzeuges mit einer Werkstatt vereinbart oder ein neues Fahrzeug bestellt, aber es klappt nicht mehr vor dem 1. März 2008? Dann können Sie so lange mit einer entsprechenden Termin-Bescheinigung eine Einzelgenehmigung erhalten.

Wie lange gilt meine Ausnahmegenehmigung?

Die Ausnahmegenehmigung wird für maximal ein Jahr ausgestellt.

Sind Wohnmobile von der Plaketten-Pflicht befreit?

Nein.

Was kostet eine Ausnahmegenehmigung?

Einfacher Aufwand (Regelfall)53 Euro
Mittlerer Aufwand80 Euro
Hoher Aufwand106 Euro

Wer kann einen Antrag stellen?

Einen Antrag kann nur der Fahrzeughalter stellen. Ein Wohn- oder Betriebssitz innerhalb der Umweltzone ist nicht erforderlich. Auch wer außerhalb Stuttgarts seinen Wohn- oder Betriebssitz hat, kann eine Ausnahmegenehmigung erhalten.

Wo muss ich den Antrag stellen?

Die Ausnahmegenehmigung wird von der Straßenverkehrsbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart erteilt:

Landeshauptstadt Stuttgart
Amt für Öffentliche Ordnung
-Straßenverkehrsbehörde (32-31)-
Eberhardstraße 35
70173 Stuttgart

Welche Unterlagen muss ich einreichen?

Für die Antragstellung müssen die vorgesehenen Antragsformulare verwendet werden, die Sie bei den Bürgerbüros und der Straßenverkehrsbehörde erhalten.


Je nach Begründung Ihres Antrages müssen die im Antrag genannten Unterlagen (gegebenenfalls als Kopie) beigefügt werden, damit die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nachvollziehbar sind. In jedem Fall ist die Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (=Fahrzeugschein) das Fahrzeuges erforderlich.

Wir sind bemüht, die Anträge möglichst schnell und kostengünstig (d. h. mit dem Regelsatz von 53 Euro) zu bearbeiten. Bitte reichen Sie daher Ihren Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein und geben Sie für Rückfragen eine Telefonnummer an.

Werden Ausnahmegenehmigungen anderswo anerkannt?

Für Stuttgart erteilte Einzelgenehmigungen werden auch in anderen Umweltzonen innerhalb von Baden-Württemberg (wie beispielsweise Ludwigsburg oder Leonberg) anerkannt, sofern sie nicht ausdrücklich auf Stuttgart beschränkt worden sind. Die Allgemeinverfügungen in den Umweltzonen innerhalb von Baden-Württemberg sind alle inhaltlich gleich. Für Fahrten, die Stuttgart nicht berühren, ist eine Einzelgenehmigung bei den jeweiligen Land- bzw. Stadtkreisen zu beantragen.

© Copyright 2007
the climate company
environmental badge
distintivo ecologico
eco pastille
milieuvignet duitsland
miljoeplakett
miljø mærker
placchetta ambientale