Umweltzone Freiburg im Breisgau - Was kommt auf uns Autofahrer zu?
Freiburg im Breisgau Umweltzone in der Kernstadt ab 01.01.2010
Eine Übersichtskarte der Umweltzone Freiburg finden sie hier
Die Kernstadt (immerhin 28 km²) wird ab 1. Januar 2010 zur Umweltzone. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur noch mit einer Plakette versehene Fahrzeuge in diesen Bereich einfahren. Ab 1. Januar 2012 dürfen dann nur noch Fahrzeuge mit einer grünen und gelben Plakette einfahren.
Die Stadt macht die Einführung der Umweltzone davon abhängig, dass alle erforderlichen bundesrechtlichen Vorgaben erledigt sind.
Ausser den bundeseinheitlichen Ausnahmegenehmigungen sind noch keine weiteren Regelungen festgelegt.
Daten und Fakten
Größe der Umweltzone: 28 km²
Bewohner der Umweltzone: 120.000 Personen
Start der Umweltzone: 01.01.2010:
Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Plakette
2. Stufe der Umweltzone: 01.01.2012:
zusätzliches Fahrverbot für Fahrzeuge mit roter Plakette.
3. Stufe der Umweltzone: 01.01.2013
Ausnahmegenehmigungen
Grundsätzlich gilt: "Nachrüsten geht vor Ausnahmeregelung"
Nur, wenn der Einbau eines Schadstofffilters nicht möglich ist oder das bestellte neue Fahrzeug noch nicht geliefert wurde, erteilen wir Ausnahmegenehmigungen für maximal ein Jahr.
Für Fahrzeuge, die nach dem 1. Januar 2008 zugelassen werden, können Sie keine Ausnahmegenehmigung mehr beantragen.
Keine Ausnahmegenehmigungen erhalten Gäste, Besucherinnen und Besucher der Umweltzone, Besucherinnen und Besucher von Abendschulen, Vereinssport, Veranstaltungen und so weiter; Berufstätige mit regulären Arbeitszeiten zu den Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsbetriebe; Einkaufsfahrten und private Transportfahrten mit Kindern zu Sport und Freizeit.
Fahrzeuge ohne Ausnahmegenehmigung
Folgende Fahrzeuge dürfen die Umweltzone befahren und benötigen keine Ausnahmegenehmigung:
- mobile Maschinen und Geräte,
- Arbeitsmaschinen,
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung,
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" nachweisen,
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden.
- zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt.
Diese Regelung finden Sie im Anhang 3 der "Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge".
Fördergelder
Die Nachrüstung mit Rußpartikelfilter für Pkw wird gesetzlich gefördert. Das Vierte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ist zum 1. April 2007 in Kraft getreten |