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Umweltzone Frankfurt/Main - Was kommt auf die Autofahrer zu?

Die Frankfurter Umweltzone seit dem 01.10.2008!

 

Eine Übersichtskarte der Umweltzone Frankfurt finden sie hier

Daten und Fakten

Größe der Umweltzone: 110 km²
Bewohner der Umweltzone: keine Angaben

Start der Umweltzone: 01.10.2008:
Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Plakette

2. Stufe der Umweltzone: 01.01.2010:
zusätzliches Fahrverbot für Fahrzeuge mit roter Plakette

3. Stufe der Umweltzone: 01.01.2012:
zusätzliches Fahrverbot für Fahrzeuge mit gelber Plakette

Zum Start innerhalb der Umweltzone zugelassene Fahrzeuge: keine Angaben
davon ohne Plakette: ca. 16.000 Kfz

Aktuelles zur Frankfurter Umweltzone

Lokale Ausnahmeregelungen und Besonderheiten

Neben den gesetzlichen, bundesweit gültigen Ausnahmegenehmigungen gelten für Frankfurt folgende Regelungen:

Welche Ausnahmen im Einzelfall?
Unter bestimmten Umständen können kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen zur Einfahrt in die Umweltzone erteilt werden. Dabei gilt der Grundsatz 'Nachrüstung vor Ausnahme'. Die Voraussetzungen sind: dass das Fahrzeug technisch nicht nachrüstbar ist und/oder dem Fahrzeughalter der Kauf eines anderen, schadstoffärmeren Fahrzeugs wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Nichtzumutbarkeit werden die Pfändungsfreigrenzen aus dem Vollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung (ZPO) angewendet, die anerkannte Einkommensgrenzen darstellen, mit denen ein Lebensunterhalt für eine Person nebst unterhaltspflichtigen Personen (inklusive Miete und allen anderen Kosten) bestritten werden kann.
Bei Annahme eines pfändbaren Betrages von 100 € als Grenze würden nach der Pfändungstabelle vom 01.07.2005 die Grenzeinkommen für die Zumutbarkeit einer Fahrzeugersatzbeschaffung bei folgenden Beträgen liegen:

  • nicht unterhaltspflichtige Personen 1130,00 €
  • mit einer unterhaltspflichtigen Person 1560,00 €
  • mit zwei unterhaltspflichtigen Personen 1820,00 €
  • mit drei unterhaltspflichtigen Personen 2110,00 €
  • mit vier unterhaltspflichtigen Personen 2480,00 €
  • mit fünf unterhaltspflichtigen Personen 3020,00 €



Für welche Fahrten kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden?
Die Beantragung von Ausnahmegenehmigungen ist möglich für:

  • Fahrten zur Wahrnehmung überwiegender, unaufschiebbarer Einzelinteressen wie z.B. Fahrt mit dem Wohnmobil von/zur Wohnadresse in der Umweltzone, regelmäßige medizinische Behandlungen (Dialyse o.ä.), Schichtdienstleistende, deren Anfangs- oder Endzeiten regelmäßig nachts zu Zeiten liegen, zu denen kein ÖPNV verkehrt,
  • Fahrten zur Überbrückung eines Zeitraumes von max. 6 Monaten wegen Lieferengpässen bei nachgewiesener Bestellung einer Ersatzbeschaffung oder Nachrüstung,
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die ab Erstzulassung mindestens 27 volle Jahre alt sind und bei denen durch Sachverständigengutachten nachgewiesen wird, dass diese zukünftig als anerkannte Oldtimer betrieben werden und ein H-Kennzeichen führen können,
  • Fahrten mit Reisebussen, soweit durch eine technische Umrüstung die Garantie des Herstellers für die Motorlaufleistung erlischt,
  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen wie z.B. Aufzugsnotdienste, Transport von Blutkonserven, Ärzte mit regelmäßigen Patientennotdiensten, Behebung von Gebäudeschäden u. ä.,
  • Fahrten zur Aufrechterhaltung von Produktionsprozessen z.B. Reparatur betriebsnotwendiger Anlagen, hierzu zählen z.B. Fahrten mit Fahrzeugen für Spezialzwecke mit geringen Fahrleistungen in der Umweltzone (Schwerlasttransporter, Kranwagen, Betonpumpen u. ä.), soweit diese nicht als selbst fahrende Arbeitsmaschine zugelassen sind,
  • Fahrten von Schaustellern zu und von Veranstaltungen in der Umweltzone (hier ist die Ausnahmegenehmigung beim Servicecenter Veranstaltungen - SCV des Straßenverkehrsamtes zu beantragen),
  • Spezialfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstungskosten und geringen Fahrleistungen in der Umweltzone wie z. B. Schwerlasttransporter, Kranwagen und vergleichbare Fahrzeuge, soweit nicht als selbstfahrende Arbeitsmaschinen zugelassen,
  • Fahrten mit Sonderfahrzeugen, die bauartbedingt eine Geschäftsidee verkörpern oder direkt als Verkaufsstätte genutzt werden, z.B. London-Taxi, Eisverkaufswagen, historische Fahrzeuge für Hochzeits- oder Stadtrundfahrten, Marktverkaufsfahrzeuge und Spezialfahrzeuge für Filmaufnahmen.


Wie und wo wird der Antrag gestellt?
Einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung können Sie formlos schriftlich beim Straßenverkehrsamt (36.33), Mainzer Landstraße 323, 60326 Frankfurt, Telefon 069 / 212 40582, E-Mail: ausnahmen.stvo@stadt-frankfurt.de einreichen.

Welche Nachweise müssen dem Antrag beigefügt werden?
Kopie des Fahrzeugscheins bzw. der Zulassungsbescheinigung I, Herstellerbescheinigung, dass das Fahrzeug technisch nicht nachrüstbar ist und Einkommensnachweis bzw. Bescheinigung eines Steuerberaters, dass der Kauf eines anderen Fahrzeugs wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

Wie viel kostet eine Ausnahmegenehmigung?

Die Ausnahmegenehmigung ist kostenpflichtig (Rechtsgrundlage Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlicher Raum und Verbraucherschutz)

20€ Genehmigung bis 1 Monat Laufzeit

50 € Genehmigung 6 Monate Laufzeit

100€ Genehmigung 12 Monate Laufzeit (maximale Laufzeit)

Die Genehmigung ist auch über den 31.01.2009 beantragbar.

 

Keine Ausnahmegenehmigungen gibt es für Fahrten von Fahrzeugen dienach dem 01.10.2008 zugelassen worden sind.

Ausnahmegenehmigungen

Ausnahmegenehmigungen
Straßenverkehrsamt
7. Stock
Mainzer Landstraße 323-329
60326 Frankfurt am Main

Telefon: +49 (0)69 212 40582 (Hotline)
Telefax: +49 (0)69 212 71394
E-Mail: Link-Iconausnahmen.stvo@stadt-frankfurt.de

Wichtige Links zur Umweltzone Frankfurt

Die Stadt Frankfurt veröffentlicht hier interessante Info`s zur Frankfurter Umweltzone

Die Stadt Frankfurt am Main - Der Magistrat- Umweltamt 79.02 Bereich Umweltkommunikation meldet im April 2008: Umweltzone ab 01.10.2008

In Frankfurt am Main soll ab 1. Oktober 2008 eine Umweltzone zur Verringerung der Partikelimmissionen (Feinstaub) eingerichtet werden, um die Grenzwerte nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) einzuhalten.

Die Umweltzone wird die Fläche innerhalb des "Autobahnrings" umfassen. Im Westen wird sie begrenzt durch die A5, im Süden durch die A3 und im Osten und Norden durch die A661.

Es ist das Ziel, nur schadstoffarmen Fahrzeugen die Einfahrt in die Umweltzone zu erlauben. Bundeseinheitlich werden vier Schadstoffgruppen für Fahrzeuge unterschieden. Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 erhalten keine Plakette und dürfen nicht in die Umweltzone einfahren. Gestaffelt nach Schadstoffausstoß erhalten Fahrzeuge der Schadstoffgruppen 2 bis 4 eine rote, gelbe oder grüne Plakette.

Die Beschränkung der Kraftfahrzeuge wird in einem Stufenplan erfolgen:
Ab 1. Oktober 2008 dürfen nur noch Fahrzeuge mit einer Plakette (rot, gelb oder grün) in die Umweltzone einfahren.
Ab 1. Januar 2010 dürfen nur noch Fahrzeuge mit gelber oder grüner Plakette einfahren.
Ab 1. Januar 2012 dürfen nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette einfahren.

Bürger können Anregungen zur Umweltzone formulieren

Aktuelle Meldungen zur Umweltzone Frankfurt

 

Meldung der IHK Frankfurt am Main vom 25.10.2006:

Pläne für Umweltzone in Frankfurt beschränken Wirtschaftsverkehr

Großes Unverständnis löst die aktuelle Debatte um eine stadtweite Umweltzone ab dem Jahr 2008 in der Frankfurter Wirtschaft aus. „Die Umweltzone würde es fast unmöglich machen, Waren oder Päckchen in Frankfurt auszufahren. Wenn der Liefer- und Wirtschaftsverkehr nicht mehr nach Frankfurt rein kommt, müssten die Transportunternehmen die Waren an der Stadtgrenze abstellen und die Kunden könnten dann selbst sehen, wie sie sie in ihre Läden bekommen. Das kann doch nicht wirklich im Interesse der Stadtpolitiker sein", kritisiert Michael König, Vize-Präsident der IHK Frankfurt am Main.
Weiter in der Meldung hier ...

Das Hessische Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz in Wiesbaden stellt seine Pläne für die Umweltzone Frankfurt am Main in seinem Aktionsplan 2005 vor.

Als Umweltzone wird ein, meist im Innenstadtgebiet liegender Raum bezeichnet, indem für bestimmte Fahrzeuge ein Fahrverbot ausgesprochen wird, um die Luftbelastung durch die Emission gesundheitsschädlichen Feinstaubs und Stickoxiden (beides sind Bestandteile von Autoabgasen) zu senken.

In diesem Zusammenhang sind auch die klimaschädlichen CO2-Emissionen zu erwähnen, für die jetzt auf freiwilliger Basis auch Klima-Vignetten zur CO2-Kompensation ausgestellt werden können.  Informationen sind hier erhältlich

 

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