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Umweltzone Bremen - was erwartet die Autofahrer

Bremer Umweltzone ab 01.01.2009!

Eine Karte der Umweltzone Bremenfinden sie hier

Daten und Fakten

Größe der Umweltzone: 7 km²
Bewohner der Umweltzone: ca. 56.000 Personen

Start der Umweltzone: 01.01.2009:
Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Plakette

2. Stufe der Umweltzone: 01.01.2010:
zusätzliches Fahrverbot für Fahrzeuge mit roter Plakette

3. Stufe der Umweltzone: 01.07.2011
zusätzliches Fahrverbot für Fahrzeuge mit gelber Plakette

 

Aktuelles zur Bremer Umweltzone

Ihre Kritik an der geplanten Umweltzone fasst die IHK Bremen in ihren Internetseiten zusammen

Lokale Ausnahmeregelungen und Besonderheiten

Ausnahmenregelungen

Dieser Vorlage liegt ein Leitfaden zur einheitlichen Handhabung der Genehmigung von Einzelausnahmen zum Fahrverbot in der Umweltzone Bremens (Anlage 2) des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa bei.
Geregelt sind Ausnahmen von den Verkehrsverboten einer Umweltzone in § 40 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und in der 35. BImSchV.
Der Leitfaden regelt Ausnahmen, die von der Straßenverkehrsbehörde im Amt für Straßen und Verkehr nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV zugelassen werden können. In jedem Fall hat die Straßenverkehrsbehörde eine eigene Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu treffen.

Jede Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge mit hohen Emissionen reduziert die Wirkung der Umweltzone. Ausnahmegenehmigungen sollen daher nur nach genauer Prüfung des Vorliegens eines Härtefalls erteilt werden und in der Regel längstens 18 Monate gelten.


Die Regelungen des Leitfadens (Anl. 2) im Einzelnen:

Nummer 2.1 greift zur Klarstellung noch einmal die generell ausgenommenen Fahrzeugtypen der 35. BImSchV auf. Insbesondere sind Fahrzeuge für Personen, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen »aG«, »H« oder »Bl« nachweisen, generell ausgenommen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Personen selbst fahren oder durch Dritte gefahren werden.

Darüber hinaus sind auswärtige Reisebusse im Gelegenheits- und Linienfernverkehr ebenfalls generell ausgenommen, um die Erreichbarkeit des ZOB nicht zu gefährden.

Nummer 2.2 in Verbindung mit Anhang 1 regelt die Frage, ob und ggfs. welche Plakette für das jeweilige Fahrzeug erteilt werden kann.

Nummer 3 stellt klar, dass die Straßenverkehrsbehörde (Amt für Straßen und Verkehr) und in Ausnahmefällen auch die Polizei Ausnahmen zulassen kann.

Nummer 4 regelt das Verfahren zur Beantragung von Ausnahmen. Die entsprechenden Antragsformulare sind noch zu entwickeln.

Nummer 5 regelt die Grundsätze der Ausnahmen. Hiernach soll stets geprüft werden, ob das Fahrzeug nachrüstbar ist. Nur wenn das nicht der Fall ist, greifen die weiteren Voraussetzungen. Soziale Härten und erhebliche wirtschaftliche Nachteile sollen ebenfalls vermieden werden. Daher existieren Regelungen z. B. für Sonderfahrzeuge, die nur mit erheblichem Aufwand oder erheblichen Kosten umgerüstet werden können. Das gleiche gilt für Schwerbehinderte mit Eintragung „g" (andere sehr schwer Behinderte sind generell von Ausnahmen befreit wie z. B. Blinde) oder Schausteller, da es sich i. d. R. auch hier um Fahrzeuge mit besonderen Einbauten oder um Sonderfahrzeuge handelt. Darüber hinaus wird die Fahrzeuggruppe der Schausteller nur wenige Kilometer im Jahr in der Umweltzone zurücklegen.

Anwohner sollen, sofern eine Nachrüstung ihrer Fahrzeuge nicht möglich ist, eine auf maximal 18 Monate - nach dem 1. Geltungstag der Umweltzone - befristete Ausnahme erhalten. Berufspendler hingegen erhalten eine Ausnahme nur unter der Voraussetzung, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen ist.

Nummer 5.2.2.4 enthält zur Klarstellung Beispiele von Fallgruppen, die keine Ausnahmegenehmigung erhalten können.

Nummer 5.2.3.2 regelt Härtefälle beim Wirtschaftsverkehr.

Nummer 5.3 fasst in tabellarischer Form die möglichen maximalen Befristungen von Ausnahmegenehmigungen noch einmal zusammen.

Nummer 5.4 bis Nummer 5.6 regeln das Verwaltungsverfahren und den Rechtsschutz.

Nummer 6 fasst die Höhe der Gebühren für die Genehmigung von Einzelausnahmen nach Dauer und Fahrzeugzeugart/Fahrzeuggröße zusammen.

Nummer 8 enthält zwei Anhänge:

Anhang 1: Tabelle mit Emissionsschlüsselnummern für Pkw und Nutzfahrzeuge, die als Nachweis für die Einstufung/Zuordnung in die jeweilige Schadstoffgruppe dienen.

Anhang 2: Antragsformulare und Merkblätter für private/gewerbliche Nutzung (diese werden z.Z. noch erarbeitet).

Anlage 2: Leitfaden zur einheitlichen Handhabung der Genehmigung von Einzelausnahmen zum Fahrverbot in der Umweltzone Bremens

Wichtige Links zur Umweltzone Bremen

Informationen des Senats zur Luftreinhalteplanung in Bremen


Archiv 

 

Bremer Umweltzone ab 01.08.2008: Pläne liegen zur Begutachtung aus

Seit kurzem liegen die Pläne für die geplante Bremer Umweltzone in den Ortsämtern Schwachhausen-Vahr, Neustadt-Woltmershausen, Mitte-Östliche Vorstadt, Hemelingen, West, Huchting und Obervieland aus und können im Internet abgerufen werden (umwelt-bremen.de). Bis Ende Februar können die Bremer Bürger somit Änderungsvorschläge machen, oder ihre Bedenken vortragen.
Die Bremer Handelskammer hat bereits zum Start der Aktion ihre grundsätzlich ablehnende Haltung zur Umweltzone deutlich gemacht. Aufgrund von Daten des Bundesumweltministeriums und den Erfahrungen aus anderen Großstädten kommt die Kammer zu dem Schluss: " ... bereits im Jahr 2010 wird Grillen, Feuerwerk und Rauchen bei der Feinstaub-Emission beinahe gleichgewichtig mit dem Auspuff sein." Es reiche deshalb aus, eine
"Minizone" rund um den Dobben einzurichten (weser-kurier.de).
Geplant ist der Start der Umweltzone für den 1. August. Ab dann dürfen nur noch Fahrzeuge mit roter, gelber oder grüner Plakette in die Innenstadt fahren, ab Anfang 2010 dann nur noch die Inhaber der grünen Plaketten.
Und nun zu den Ausnahmeregelungen: Trecker, Oldtimer mit

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"H"-Kennzeichen, Reisebusse und Wagen mit roten Kurzkennzeichen dürfen ebenso in der Umweltzone ohne Plakette fahren, wie Fahrer, die nachweisen können, dass ihr Wagen nicht mehr umweltgerecht nachgerüstet werden kann.

Taxis, pflegende Familienangehörige und Eltern, die ihre Kinder zur Schule bringen wollen, erhalten dagegen keine Sonderrechte.

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