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Umweltzone Bochum; was erwartet die Autofahrer?

Umweltzone Bochum seit dem 01.10.2008!

Eine Karte der im Ruhrgebiet geplanten Umweltzonen mit besserer Auflösung finden Sie hier

Daten und Fakten

Größe der Umweltzone: 58,1 km²
Bewohner der Umweltzone: ca. 150.000 Personen

Start der Umweltzone: 01.10.2008
Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Plakette

2. Stufe der Umweltzone: Festlegung erfolgt Ende 2010
zusätzliches Fahrverbot für Fahrzeuge mit roter Plakette

3. Stufe der Umweltzone: Festlegung erfolgt Ende 2010
zusätzliches Fahrverbot für Fahrzeuge mit gelber Plakette

Aktuelles zur Bochumer Umweltzone

Vorabinformationen hat das Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt Bochum im Internet veröffentlicht. Diese interessanten Seiten finden Sie hier

Lokale Ausnahmeregelungen und Besonderheiten

Bisher stehen nur die folgenden vorläufigen Informationen zur Verfügung:

Wer bekommt eine Ausnahmegenehmigung?

Für Kfz-Inhaber, die für ihr Kfz keine Plakette bekommen und die Umweltzone befahren möchten, gibt es Übergangs- und Ausnahmeregelungen. Für Anwohner der Umweltzone gibt es Sonderregelungen. Für Gewerbetreibende gibt es unterschiedliche Ansätze bei den Ausnahmeregelungen, je nachdem, ob der Betriebssitz in der Umweltzone liegt oder außerhalb, ob der Betrieb im Besitz eines Regio-/Handwerkerparkausweises ist oder nicht.

Wie lange gilt die Ausnahmegenehmigung?

Zurzeit gibt es für die geplanten Umweltzonen im Ruhrgebiet nur die in den Teil-Luftreinhalteplänen enthaltene Grobdarstellung der Ausnahme- und Übergangsregelungen (siehe unten).

Es ist vorgesehen, dass in einem Übergangszeitraum für Anwohner (Bewohnerausnahmeregelung) und Betriebe(Gewerbeausnahmegenehmigung) in den Umweltzonen Sonderregelungen gelten. Anwohner und Gewerbebetriebe mit Betriebssitz in einer der Umweltzonen erhalten demnach eine Ausnahmegenehmigung bis zum 30.09.2009. Gewerbebetriebe mit Betriebssitz in einer der Umweltzonen, die über einen Regio-/Handwerkerparkausweis verfügen, können mit einem gültigen Ausweis bis zum 31.12.2010 auch ohne Plakette und ohne weitere Ausnahmegenehmigung die eigene Umweltzonen befahren.

Andere Ausnahmegenehmigungen gelten 6 Monate und können auf ein Jahr verlängert werden.

Sonderfahrzeuge, die aufgrund ihres speziellen Einsatzzwecks technische Besonderheiten aufweisen und für die keine Nachrüstung mit einem anerkannten Schadstoffminderungssystem erhältlich und ein Ersatz-Kfz wirtschaftlich nicht vertretbar ist (bis 5 Jahre, verlängerbar unter den gleichen Voraussetzungen wie beim Erstantrag)

Wo bekomme ich eine Ausnahmegenehmigung?

Ausnahmegenehmigungen für zum Befahren der Umweltzonen im Ruhrgebiet sind zurzeit noch nicht erhältlich. Zukünftig wird es sie aber i.d.R. bei dem Ordnungsamt bzw. bei der Kfz-Zulassungsstelle der zuständigen Kommune geben.

Für wen gibt es Übergangs- und Ausnahmeregelungen?

I. Übergangsregelung zur Umweltzone

Für Anwohner der Umweltzone und Gewerbetreibende gelten Sonderregelungen:

Anwohner:

Wer Anwohner der Umweltzone ist erhält zunächst ohne weiteren Nachweis eine Ausnahmegenehmigung bis zum 30.09.2009. 

Gewerbetreibende mit Betriebssitz in einer der Umweltzonen:

Wer eine Gewerbebetrieb in der Umweltzone betreibt, erhält zunächst ohne weiteren Nachweis eine Ausnahmegenehmigung bis zum 30.09.2009. 

Gewerbetreibende mit RegioParkausweis:

Gewerbetreibende mit einem gültigen RegioParkausweis gilt für die Gültigkeitsdauer des Ausweises, maximal bis zum 31.12.2010, ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung ohne weiteren Nachweis. Der Ausweis muss sichtbar hinter der Windschutzscheibe ausliegen.

II. Ausnahmeregelungen (über den Übergangszeitpunkt hinaus):

a) Generelle Ausnahmenregelungen

Für die bestimmte Fahrzeuge gibt es eine generelle Ausnahmeregelung ohne gesonderten

Nachweis (s. unter III.):

 

b) Ausnahmegenehmigungen

Zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gilt ein zweistufiges Verfahren:

 

1. Allgemeine Voraussetzungen

Feststellung der Nachrüstbarkeit des Kfz mit Partikelfilter oder der Neubestellung eines emissionsarmen Kfz

Ist ein Kfz technisch nicht nachrüstbar oder nicht rechtzeitig nachrüstbar oder ist ein in der Umweltzone zulässiges Fahrzeug verbindlich bestellt und noch nicht geliefert, und trifft auf den Antragsteller einer der im Ausnahmekatalog aufgeführten Ausnahmetatbestände zu, dann kann ihm eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Ausnahmegenehmigungen werden zunächst auf maximal 6 Monate erteilt. Bei einer Verlängerung werden die allgemeinen und die besonderen Voraussetzungen erneut überprüft. Eine weitere Ausnahmegenehmigung ist dann noch einmal für 6 Monate möglich.

2. Besondere Voraussetzungen
nach Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden für:

2.1 Für Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, was darunter zu verstehen ist, muss nach genauer festgelegt werden. Fahrten wie z.B. zur Belieferung des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, von Altenheimen, von Krankenhäusern, von ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie von Wochenmärkten könnten dazu gehören, hierfür können Ausnahmegenehmigungen nach Vorlage entsprechender Nachweise (Auftragsbescheinigungen, Lieferbescheinigungen) bis zu 6 Monaten erteilt werden.

2.4 Für Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen,was darunter zu verstehen ist, muss nach genauer festgelegt werden. Fahrten wie z.B. zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen, der Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden sowie sozialpflegerische Hilfsdienste könnten dazu gehören, hierfür können dann ebenfalls Ausnahmegenehmigungen bis zu 6 Monaten erteilt werden. Hierunter fallen viele Handwerker und Pflegedienste.

2.5 Für Fahrten zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressenwas darunter zu verstehen ist, muss nach genauer festgelegt werden. Darunter fallen könnten z.B. Fahrten zum Zwecke von notwendigen regelmäßigen Arztbesuchen, Fahrten von Schichtdienstleistenden und Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen (Anlieferung von Rohstoffen für Gewerbebetriebe). Dies gilt auch für sich wiederholende Einzelfahrten aus speziellen Anlässen wie z.B. für Schwertransporte, Veranstaltungen (Kirmes), die Überführung von Fahrzeugen mit Kurzzeitkennzeichen, Reisebusse sowie Spezialfahrzeuge der Medienbranche. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine alternativen Fahrmöglichkeiten nutzbar sind. Auch hier können Ausnahmegnehmigungen von bis zu 6 Monaten erteilt werden.

2.6 Busse, deren Betrieb im öffentlichen Interessse liegt

Unabhängig von den zuvor beschriebenen Ausnahmetatbeständen sollen Busse, deren Betrieb im öffentlichen Interesse liegt, bis zum 31.12.2010 eine Ausnahmegenehmigung erhalten.

III. Generelle Ausnahmeregelungen

a) für spezielle Fahrzeuge

1. Oldtimer

Oldtimer, die mindestens 30 Jahre alt sind, gelten laut Ratsbeschluss vom 18.09.2007 als Ausnahme. Die Regelung gilt für Fahrzeuge mit H-Kennzeichen und Kennzeichen 07

2. Einsatzfahrzeuge

Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur med. Betreuung der Bevölkerung sowie Fahrzeuge, die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch nehmen können (z.B. Polizei, Feuerwehr, Müllabfuhr), fallen nicht unter das Fahrverbot.

3. Landwirtschaftliche Maschinen

Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen fallen ebenso wenig unter das Fahrverbot wie mobile Maschinen und Geräte sowie Arbeitsmaschinen

4. Wohnmobile

Eine Ausnahmegenehmigung ist für Bewohner der Umweltzone möglich, die keine Nachrüstungsmöglichkeit haben. Bei überwiegenden Einzelinteressen sind auch Tagesgenehmigungen für Zielverkehr in die Umweltzone möglich.

5. Motorräder

Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge in die fallen nicht unter das Fahrverbot.

6. Quad's

Sofern eine Zulassung als "PKW" erfolgte, kann eine Ausnahmegenehmigung nur unter Vorlage der allgemeinen und der besonderen Voraussetzungen möglich sein. Bei Zulassung als "Motorrad" oder "land- und forstwirtschaftliche Maschine" fällt ein Quad nicht unter das Fahrverbot.

7. Benziner mit US-Kat

Aufgrund der Novellierung der Kennzeichnungsverordnung werden Fahrzeuge in die Schadstoffgruppe 4 eingestuft und erhalten somit eine grüne Feinstaubplakette

8. ausländische Fahrzeuge

Bei Vorlage eines unaufschiebbaren Einzelinteresses kann eine Tagesgenehmigung erteilt werden (z.B. Reisebusse). Anhand der EG-Typengenehmigung kann auch für ausländische Fahrzeuge ermittelt werden, ob eine Plakette ausgegeben werden kann. Jede Zulassungsstelle oder andere berechtigte Stelle in Deutschland kann eine Plakette erteilen.

b) für spezielle Personengruppen

1. Gehbehinderte Personen, blinde oder hilflose Personen

Freie Fahrt in die Umweltzone mit eigenem Fahrzeug oder als Beifahrer im Fahrzeug einer andren Person; Schwerbehindertenausweis mit Merkmalen "aG, H oder Bl" ist als Nachweis mitzuführen (keine gesonderte Ausnahmegenehmigung notwendig)

2. Ärzte

Freie Fahrt mit gekennzeichnetem Fahrzeug im Einsatz (keine gesonderte Ausnahmegenehmigung erforderlich)

Wichtige Links zur Umweltzone Bochum

Vorabinformationen des Umwelt- und Grünflächenamts der Stadt Bochum

Erste Hilfe Seite zu Umweltzonen im Ruhrgebiet der Handwerkskammer zu Köln

 

 

 

Archiv

Zoff um Umweltzone zum 01.10.2008!

WAZ-Bochum, 21.05.2008, Sabine Vogt

In Bochum mehr sich die Kritik an der Bezirksregierung Arnsberg.

Heftige Kritik an der Bezirksregierung Arnsberg in Sachen Umweltzone kommt aus Bochum. Arnsberg fordert von den Kommunen, das Einvernehmen herzustellen. Tun sie das nicht, so besteht die Gefahr, dass sie mit der Aufgabe auf sich allein gestellt sind. Dazu Baudezernent Ernst Kratzsch: „Entweder würde die Bezirksregierung den Plan auch ohne unser Einvernehmen umsetzen. Oder aber sie zieht sich zurück, dann müsste Bochum über viele Einzelmaßnahmen beschließen, um die Luftbelastung zu minimieren. Hinzu kommt, dass die Stadt und damit die politischen Gremien die Unterlagen aus Arnsberg so spät bekommen haben, dass für das Plenum eine inhaltliche Debatte und damit eine Entscheidung nicht möglich schien. Einwände aber nimmt Arnsberg nur bis zum 3. Juni entgegen. Die Grünen regen an, dem Regierungspräsident zu schreiben und den Unmut der Bochumer Politiker deutlich zum Ausdruck zu bringen. Das aber hat die Verwaltung bereits getan und bedauert, dass mit dem Luftreinhalteplan keine zusammenhängende Umweltzone realisiert werden kann. Von kleinteiligen Maßnahmen gehe keine ausreichende Wirkung aus, um die Luftqualitätsvorgaben der Europäischen Union dauerthaft zu erfüllen, so Dr. Ernst Kratzsch an die Adresse von Regierungspräsident Helmut Diegel.  Der Luftreinhalteplan beinhaltete ehedem eine Umweltzone fürs gesamte Ruhrgebiet, wurde dann immer wieder in seinen Grenzen verändert und verkleinert; heute als „Flickenteppich" kritisiert.  Wie Dezernent Kratzsch berichtete, habe die Verwaltung mehrfach bei der Bezirksregierung auf Nachbesserungen gedrängt, so etwa, die Randstraßen einzubeziehen. So bezieht die Verwaltung klar Stellung: „Es ist der Bevölkerung schwer zu vermitteln, dass ausgerechnet Straßenabschnitte mit berechneten Grenzwertüberschreitungen außerhalb der Umweltzone liegen sollen und dies, obwohl sie direkt angrenzen (z.B. Essener Straße, Wattenscheider Hellweg, Castroper Straße)."

Die Ministerien für Umwelt, Wirtschaft und Verkehr haben sich auf die Einrichtung von Umweltzonen zur Verbesserung der Luftqualität im Ruhrgebiet geeinigt. Das gab Umweltminister Eckhard Uhlenberg  bekannt. Dabei soll ein 2-Stufen-Modell angewandt werden: Im Oktober dieses Jahres wird es erste Umweltzonen in den besonders stark belasteten Bereichen geben. Das sind Teile der Stadtgebiete von Duisburg, Oberhausen, Essen, Bottrop, Recklinghausen, Gelsenkirchen, Bochum und Dortmund. Die Wirksamkeit dieser Umweltzonen in Kombination mit einer Vielzahl weiterer Maßnahmen in den Bereichen Verkehr, Industrie, Kleingewerbe und Energieeffizienz von Gebäuden (Hausbrand) wird im Jahr 2010 ausgewertet. Sollten die ab Oktober ergriffenen Maßnahmen zu einer deutlichen Verbesserung der Luft führen, ist auch eine Verkleinerung der Umweltzonen möglich. Wenn die Immissionssituation dagegen weitere Maßnahmen erforderlich macht, wird zum 1. Januar 2011 eine großräumige zusammenhängende Umweltzone im Kernbereich des Ruhrgebietes eingerichtet. Darin sind dann auch weitere Städte wie Mülheim, Castrop-Rauxel, Herne, Gladbeck und Herten mit einbezogen. „Wir können mit den Umweltzonen jetzt die dringend notwendigen Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge im Ruhrgebiet einleiten und auf dieser Grundlage in zwei Jahren weitere Entscheidungen treffen", erklärte Umweltminister Eckhard Uhlenberg.

Der jetzt gewählte Zuschnitt der Umweltzonen trägt, so der Minister, den berechtigten Gesundheitsansprüchen der Bürger Rechnung und hält zugleich den bürokratischen Aufwand für Gewerbe, Industrie und Anwohner möglichst gering. „Das verbessert die Lebensqualität in der Metropolregion Ruhrgebiet und wird diese so als Standort für Unternehmen langfristig attraktiver machen." Uhlenberg forderte alle Beteiligten dazu auf, beim Umsetzen der Luftreinhalteplanung im Ruhrgebiet konstruktiv mitzuwirken.

In den Umweltzonen soll es zunächst Übergangsfristen für Anwohner und Gewerbetreibende von sechs Monaten geben. Für gewerblich genutzte Fahrzeuge wie Busse, Taxen, Handwerkerfahrzeuge sind Ausnahmeregelungen vorgesehen. Ausnahmen gibt es zudem für Schwerbehinderte, die auf ihr Fahrzeug angewiesen sind.

Die Bezirksregierungen werden nun entsprechende Luftreinhaltepläne aufstellen und diese öffentlich auslegen. Die Bürgerinnen und Bürger können diese einsehen und dazu Stellung nehmen. Im Mai werden die Luftreinhaltepläne dann in Kraft gesetzt

Dezernenten kritisieren Kompromiss zur Umweltzone Ruhr
Sonderregelungen vergrößern das verkehrstechnische Chaos

Die Umweltdezernenten der Metropole Ruhr haben heute den Kompromiss der Minister zur Umweltzone Ruhr und den Ausnahmeregelungen zur Kenntnis genommen. Dieser stieß auf die einhellige Kritik der Dezernenten.

Die Dezernenten machten klar, dass die Diskussion in den Kommunen vielfach viel weitgehender sei, als dies nun in dem vorgelegten Vorschlag festgesetzt werden soll.

Es wurde bemängelt, dass wohl nicht alle Belastungspunkte in der verkleinerten Umweltzone liegen. Die vorgeschlagene Lösung macht viele Sonderregelungen außerhalb der festgelegten Umweltzone erforderlich. Bei diesen Maßnahmen ist zu befürchten, dass in großem Umfang Umgehungsverkehre durch die Wohngebiete entstehen, die die Bürger belasten, die Initiativen mobilisieren und die Öffentlichkeit verwirren. Darum ist das vorgelegte Modell nicht effektiv, stellt die Städte vor große Regelungsprobleme und ist für den Bürger und Besucher nicht plausibel. Es ist zu fürchten, dass durch die „kleinen Umweltzonen" mit darum liegenden Sonderregelungen das verkehrstechnische Chaos vergrößert wird und die Autofahrer den Überblick verlieren. Die mögliche Erweiterung der „kleinen Umweltzonen" nach 2 Jahren zur „großen Umweltzone" ist eine unverzichtbare wichtige Festlegung für das weitere Verfahren. Nur so kann für die Eigentümer „alter Autos und Fahrzeuge" ein klarer Anreiz geschaffen werden, umzurüsten und ein neues Auto anzuschaffen.

Die Städte brauchen eine juristisch stabile Grundlage für die Ausweisung der Umweltzonen, da sie gegenüber den Initiativgruppen mit verstärkten Klagen auf der Grundlage des „Leipziger Urteils" rechnen. Durch die Verkleinerung der bisher dargestellten großen Lösung werden nun die vor Ort tätigen Gruppen geradezu aufgefordert, sich gegen die Städte zu wenden. Deshalb ist es wichtig, dass auch die 2. Stufe, die nun im Luftreinhalteplan enthalten sein soll, in die Umsetzung kommt. Damit kann den Initiativen eine Antwort gegeben werden und es werden Klagen vermieden.

Die Umweltdezernenten haben auch die wirtschaftlichen Fragestellungen im Blick. Mit den Ausnahmeregelungen ist hier eine angemessene Lösung vorgeschlagen worden. Diese gilt es umzusetzen.

Dr. Greulich, Stadt Duisburg
Helga Sander, Stadt Mühlheim a. d. Ruhr
Dirk Buttler, Stadt Oberhausen
Simone Raskob, Stadt Essen
Bernd Tischler, Stadt Bottrop
Michael von der Mühlen, Stadt Gelsenkirchen
Jan Terhoeven, Stadt Herne
Ernst Kratzsch, Stadt Bochum
Wilhelm Steitz, Stadt Dortmund

Umweltzone Bochum ab 01.07.2008
oder "Umweltzone Ruhrgebiet" kommt (siehe "Ruhrgebiet")

Ab 1. Juli 2008 sollen in Bochum durch Feinstaub belastete Umweltzonen eingerichtet werden. Die Stadtverwaltung arbeitet die Pläne aus.

Grundlage ist ein regionaler Luftreinhalteplan, für den die Bezirksregierung zuständig ist, erläuterte Stadtbaurat Dr. Ernst Kratzsch gestern auf einer Pressekonferenz. Einbezogen werden könnten die Herner Straße, wo gerade die Jahresgrenzwertbelastung überschritten worden ist (wir berichteten). Aber insgesamt 40 Straßen(abschnitte) - darunter einige Magistralen und der Innenring - könnten betroffen sein. "Mit dem Grob-screening der Feinstaubbelastung sind wir schon weiter als viele andere Kommunen", sieht Umweltamtsleiter Gerd Zielinsky wichtige Vorarbeiten schon erledigt

Auch Politik redet mit

Die werden sich in den nächsten Monaten in Absprachen mit dem Land und dem RP konkretisieren - Kratzsch rechnet damit, dass die vorgeschlagenen Zonen durchaus größer ausfallen könnten. Dazu ist aber auch die Kommunalpolitik ist gefragt, wenn es um Verkehrsbeschränkungen geht, die, so Kratzsch, angemessen und zielführend sein und auch in die gesamtstädtische Verkehrsplanung einbezogen werden müssen. Erste Diskussionen werden auf der nächsten Sitzung des Umweltausschusses erwartet.

Keine Einzelaktion

Für etliche schadstoffreiche Fahrzeuge wird in den Umweltzonen ein Fahrverbot gelten. Von den 190.000 in Bochum zugelassenen PKW werden zwar nur gut 9.000 ausgeschlossen; bei den leichten Nutzfahrzeugen sieht die Relation anders aus: Ein Drittel der rund 6.200 Kleintransporter (Handwerker) wären betroffen.

Aber, blickt Kratzsch voraus: "Es wird auch Übergangsregelungen und Ausnahmen geben; wir wollen da keinen Betrieb in finanzielle Not bringen." Überprüft werden können die Fahrverbote durch Plaketten an der Windschutzscheibe, die in den Umweltzonen dann Pflicht sind.

Weil es nur noch ein paar Monate bis zur Festlegung der Schutzgebiete dauert, wird die Stadt in Eigenregie bis dahin keine eigenständigen Verkehrsbeschränkungen (Herner Straße) anordnen. Obwohl sie es könnte. Die Grundlage dazu lieferte vor einigen Wochen ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts, das den Anwohnern ein Klagerecht gegen die Kommune einräumt. Ein solche Klage ist in Bochum zwar noch nicht anhängig, aber immerhin schon eine Bürgeranfrage.

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