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Umweltzone Bonn - Was ist geplant?

Die Umweltzone Bonn kommt am 01.01.2010!

Daten und Fakten zur Umweltzone Bonn

vom Fahrverbot betroffene Fahrzeuge: ca. 6901

Start der Umweltzone: 01.01.2010:

Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Plakette

2. Stufe der Umweltzone: bisher nicht geplant: 

zusätzliches Fahrverbot für Fahrzeuge mit roter Plakette

3. Stufe der Umweltzone: bisher nicht geplant

 

Lokale Ausnahmeregelungen und Besonderheiten

Bisher stehen nur die folgenden vorläufigen Informationen zur Verfügung:

Wer bekommt eine Ausnahmegenehmigung?

Für Kfz-Inhaber, die für ihr Kfz keine Plakette bekommen und die Umweltzone befahren möchten, gibt es Übergangs- und Ausnahmeregelungen. Für Anwohner der Umweltzone gibt es Sonderregelungen. Für Gewerbetreibende gibt es unterschiedliche Ansätze bei den Ausnahmeregelungen, je nachdem, ob der Betriebssitz in der Umweltzone liegt oder außerhalb, ob der Betrieb im Besitz eines Regio-/Handwerkerparkausweises ist oder nicht.

Wie lange gilt die Ausnahmegenehmigung?

Zurzeit gibt es für die geplanten Umweltzonen im Ruhrgebiet nur die in den Teil-Luftreinhalteplänen enthaltene Grobdarstellung der Ausnahme- und Übergangsregelungen (siehe unten).

Es ist vorgesehen, dass in einem Übergangszeitraum für Anwohner (Bewohnerausnahmeregelung) und Betriebe(Gewerbeausnahmegenehmigung) in den Umweltzonen Sonderregelungen gelten. Anwohner und Gewerbebetriebe mit Betriebssitz in einer der Umweltzonen erhalten demnach eine Ausnahmegenehmigung bis zum 30.09.2009. Gewerbebetriebe mit Betriebssitz in einer der Umweltzonen, die über einen Regio-/Handwerkerparkausweis verfügen, können mit einem gültigen Ausweis bis zum 31.12.2010 auch ohne Plakette und ohne weitere Ausnahmegenehmigung die eigene Umweltzonen befahren.

Andere Ausnahmegenehmigungen gelten 6 Monate und können auf ein Jahr verlängert werden.

Sonderfahrzeuge, die aufgrund ihres speziellen Einsatzzwecks technische Besonderheiten aufweisen und für die keine Nachrüstung mit einem anerkannten Schadstoffminderungssystem erhältlich und ein Ersatz-Kfz wirtschaftlich nicht vertretbar ist (bis 5 Jahre, verlängerbar unter den gleichen Voraussetzungen wie beim Erstantrag)

Wo bekomme ich eine Ausnahmegenehmigung?

Ausnahmegenehmigungen für zum Befahren der Umweltzonen im Ruhrgebiet sind zurzeit noch nicht erhältlich. Zukünftig wird es sie aber i.d.R. bei dem Ordnungsamt bzw. bei der Kfz-Zulassungsstelle der zuständigen Kommune geben.

Für wen gibt es Übergangs- und Ausnahmeregelungen?

I. Übergangsregelung zur Umweltzone

Für Anwohner der Umweltzone und Gewerbetreibende gelten Sonderregelungen:

Anwohner:

Wer Anwohner der Umweltzone ist erhält zunächst ohne weiteren Nachweis eine Ausnahmegenehmigung bis zum 30.09.2009. 

Gewerbetreibende mit Betriebssitz in einer der Umweltzonen:

Wer eine Gewerbebetrieb in der Umweltzone betreibt, erhält zunächst ohne weiteren Nachweis eine Ausnahmegenehmigung bis zum 30.09.2009. 

Gewerbetreibende mit RegioParkausweis:

Gewerbetreibende mit einem gültigen RegioParkausweis gilt für die Gültigkeitsdauer des Ausweises, maximal bis zum 31.12.2010, ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung ohne weiteren Nachweis. Der Ausweis muss sichtbar hinter der Windschutzscheibe ausliegen.

II. Ausnahmeregelungen (über den Übergangszeitpunkt hinaus):

a) Generelle Ausnahmenregelungen

Für die bestimmte Fahrzeuge gibt es eine generelle Ausnahmeregelung ohne gesonderten

Nachweis (s. unter III.):

 

b) Ausnahmegenehmigungen

Zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gilt ein zweistufiges Verfahren:

 

1. Allgemeine Voraussetzungen

Feststellung der Nachrüstbarkeit des Kfz mit Partikelfilter oder der Neubestellung eines emissionsarmen Kfz

Ist ein Kfz technisch nicht nachrüstbar oder nicht rechtzeitig nachrüstbar oder ist ein in der Umweltzone zulässiges Fahrzeug verbindlich bestellt und noch nicht geliefert, und trifft auf den Antragsteller einer der im Ausnahmekatalog aufgeführten Ausnahmetatbestände zu, dann kann ihm eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Ausnahmegenehmigungen werden zunächst auf maximal 6 Monate erteilt. Bei einer Verlängerung werden die allgemeinen und die besonderen Voraussetzungen erneut überprüft. Eine weitere Ausnahmegenehmigung ist dann noch einmal für 6 Monate möglich.

2. Besondere Voraussetzungen
nach Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden für:

2.1 Für Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, was darunter zu verstehen ist, muss nach genauer festgelegt werden. Fahrten wie z.B. zur Belieferung des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, von Altenheimen, von Krankenhäusern, von ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie von Wochenmärkten könnten dazu gehören, hierfür können Ausnahmegenehmigungen nach Vorlage entsprechender Nachweise (Auftragsbescheinigungen, Lieferbescheinigungen) bis zu 6 Monaten erteilt werden.

2.4 Für Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen,was darunter zu verstehen ist, muss nach genauer festgelegt werden. Fahrten wie z.B. zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen, der Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden sowie sozialpflegerische Hilfsdienste könnten dazu gehören, hierfür können dann ebenfalls Ausnahmegenehmigungen bis zu 6 Monaten erteilt werden. Hierunter fallen viele Handwerker und Pflegedienste.

2.5 Für Fahrten zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressenwas darunter zu verstehen ist, muss nach genauer festgelegt werden. Darunter fallen könnten z.B. Fahrten zum Zwecke von notwendigen regelmäßigen Arztbesuchen, Fahrten von Schichtdienstleistenden und Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen (Anlieferung von Rohstoffen für Gewerbebetriebe). Dies gilt auch für sich wiederholende Einzelfahrten aus speziellen Anlässen wie z.B. für Schwertransporte, Veranstaltungen (Kirmes), die Überführung von Fahrzeugen mit Kurzzeitkennzeichen, Reisebusse sowie Spezialfahrzeuge der Medienbranche. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine alternativen Fahrmöglichkeiten nutzbar sind. Auch hier können Ausnahmegnehmigungen von bis zu 6 Monaten erteilt werden.

2.6 Busse, deren Betrieb im öffentlichen Interessse liegt

Unabhängig von den zuvor beschriebenen Ausnahmetatbeständen sollen Busse, deren Betrieb im öffentlichen Interesse liegt, bis zum 31.12.2010 eine Ausnahmegenehmigung erhalten.

III. Generelle Ausnahmeregelungen

a) für spezielle Fahrzeuge

1. Oldtimer

Oldtimer, die mindestens 30 Jahre alt sind, gelten laut Ratsbeschluss vom 18.09.2007 als Ausnahme. Die Regelung gilt für Fahrzeuge mit H-Kennzeichen und Kennzeichen 07

2. Einsatzfahrzeuge

Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur med. Betreuung der Bevölkerung sowie Fahrzeuge, die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch nehmen können (z.B. Polizei, Feuerwehr, Müllabfuhr), fallen nicht unter das Fahrverbot.

3. Landwirtschaftliche Maschinen

Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen fallen ebenso wenig unter das Fahrverbot wie mobile Maschinen und Geräte sowie Arbeitsmaschinen

4. Wohnmobile

Eine Ausnahmegenehmigung ist für Bewohner der Umweltzone möglich, die keine Nachrüstungsmöglichkeit haben. Bei überwiegenden Einzelinteressen sind auch Tagesgenehmigungen für Zielverkehr in die Umweltzone möglich.

5. Motorräder

Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge in die fallen nicht unter das Fahrverbot.

6. Quad's

Sofern eine Zulassung als "PKW" erfolgte, kann eine Ausnahmegenehmigung nur unter Vorlage der allgemeinen und der besonderen Voraussetzungen möglich sein. Bei Zulassung als "Motorrad" oder "land- und forstwirtschaftliche Maschine" fällt ein Quad nicht unter das Fahrverbot.

7. Benziner mit US-Kat

Aufgrund der Novellierung der Kennzeichnungsverordnung werden Fahrzeuge in die Schadstoffgruppe 4 eingestuft und erhalten somit eine grüne Feinstaubplakette

8. ausländische Fahrzeuge

Bei Vorlage eines unaufschiebbaren Einzelinteresses kann eine Tagesgenehmigung erteilt werden (z.B. Reisebusse). Anhand der EG-Typengenehmigung kann auch für ausländische Fahrzeuge ermittelt werden, ob eine Plakette ausgegeben werden kann. Jede Zulassungsstelle oder andere berechtigte Stelle in Deutschland kann eine Plakette erteilen.

b) für spezielle Personengruppen

1. Gehbehinderte Personen, blinde oder hilflose Personen

Freie Fahrt in die Umweltzone mit eigenem Fahrzeug oder als Beifahrer im Fahrzeug einer andren Person; Schwerbehindertenausweis mit Merkmalen "aG, H oder Bl" ist als Nachweis mitzuführen (keine gesonderte Ausnahmegenehmigung notwendig)

2. Ärzte

Freie Fahrt mit gekennzeichnetem Fahrzeug im Einsatz (keine gesonderte Ausnahmegenehmigung erforderlich)

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