Umweltzone Osnabrück kommt am 04.01.2010!
Umfassende Informationen der Stadt Osnabrück zur Einführung der Umweltzone finden Sie hier
Eine Karte zur Umweltzone Osnabrück finden sie hier
Daten und Fakten
Größe der Umweltzone: 14 km²
Bewohner der Umweltzone: 7.000 Personen
Start der Umweltzone: 04.01.2010:
Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Plakette
2. Stufe der Umweltzone: : 04.01.2011
zusätzliches Fahrverbot für Fahrzeuge mit roter Plakette
3. Stufe der Umweltzone: 04.01.2012
zusätzliches Fahrverbot für Fahrzeuge mit gelber Plakette
Aktuelles zur Osnabrücker Umweltzone
Am 9.Dezember 2008 wurde vom Stadtrat Osnabrück die Einrichtung einer Umweltzone beschlossen. Sie startet ab dem 4. Januar 2010. Ab diesem Zeitpunkt dürfen dann keine Fahrzeuge ohne Umweltplakette mehr in den ausgeschilderten Bereich der Stadt einfahren. Andernfalls muss miteinem Bußgeld von 40€ und einem Punkt in Flensburg gerechnet werden
Lokale Ausnahmeregelungen und Besonderheiten
Ausnahmen vom Fahrverbot:
Auch für das Fahrverbot gilt das Sprichwort: „Keine Regel ohne Ausnahmen".
1. Ausnahmen kraft Gesetz:
Folgende Fahrzeuge hat der Gesetzgeber vom Fahrverbot ausgenommen. Diese dürfen auch ohne Feinstaubplakette in der Umweltzone genutzt werden. Es ist dann nichts weiter zu veranlassen:
- mobile Maschinen und Geräte,
- Arbeitsmaschinen,
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG", „H" oder „Bl" nachweisen,
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
- zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
- Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV -) die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.
Ausländische Oldtimer können den Zeitpunkt der Erstzulassung mit den Fahrzeugpapieren nachweisen.
2. Ausnahmen durch Allgemeinverfügung oder durch Einzelausnahme:
Außerdem sind Ausnahmen für Fahrten im öffentlichen oder überwiegenden privaten Interesse möglich. Hier gilt aber der Grundsatz "Nachrüstung vor Ausnahme".
Bestimmte Fahrten werden mit Allgemeinverfügung zugelassen. Dies bedeutet, dass dann keine Einzelausnahme beantragt werden muss, die ansonsten erforderlich wäre.
2.1 Allgemeine Voraussetzungen:
In beiden Fällen müssen folgende allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Keine Nachrüstmöglichkeit oder Kosten der Nachrüstung deutlich über dem Zeitwert des Fahrzeuges:
Für viele Fahrzeuge besteht die Möglichkeit, diese mit einer Abgasreinigung nachzurüsten. Ob für Ihr Fahrzeug aktuell eine Nachrüstung möglich ist, können Sie unter folgenden Internet-Adressen abfragen:
- http://www.feinstaubplakette.de/ (Angebot der Arbeitsgemeinschaft des TÜV und der DEKRA) oder
- http://www.feinstaub.gtue.de/ (Angebot der Gesellschaft für technische Überwachung GmbH - GTÜ).
Steuerliche Aspekte:
Für das Nachrüsten von Diesel-Pkws mit Rußfiltern gewährt der Fiskus eine befristete Kfz-Steuer-Befreiung von 330 Euro. Dies gilt für Fahrzeuge, die bis zum 31.12.2006 erstmals zugelassen wurden und die im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 nachgerüstet wurden/werden. Voraussetzung für die Förderung ist der Eintrag des Rußpartikelfilters in den Kfz-Papieren, die ggf. durch Vorlage einer Herstellerbescheinigung bei der Zulassungsbehörde nachgeholt werden kann. Für Diesel-Fahrzeuge ohne Partikelfilter ist zum 01.04.2007 ein Steuerzuschlag von 1,20 Euro pro 100 Kubikzentimeter Hubraum in Kraft getreten. Diesen Steuerzuschlag können Sie künftig durch die Fahrzeugnachrüstung einsparen. Weitere Auskünfte erteilt Ihnen hierzu das für Sie zuständige Finanzamt.
"Nichtnachrüstbarkeits-Bescheinigung":
Wenn Ihr Fahrzeug nicht nachgerüstet werden kann oder die Kosten der Nachrüstung deutlich den Zeitwert Ihres Fahrzeuges übersteigen, muss dies von einer Kfz-Werkstatt, einem Prüfingenieur oder einer Prüforganisation (z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ,...) bescheinigt werden. Die Bescheinigung eines Fahrzeugherstellers reicht nicht aus.
b) Eine Ausnahme ist nur möglich, soweit kein anderes Fahrzeug mit einer Feinstaubplakette in der Umweltzone genutzt werden kann und das Fahren mit dem öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) unzumutbar wäre.
2.2 Allgemeinverfügung:
Es gibt eine Vielzahl vergleichbarer Fälle, in denen eine Ausnahme vom Fahrverbot im öffentlichen Interesse ist. Es geht dabei insbesondere um Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen sowie um Fahrten von Spezialfahrzeugen. Diese Fahrten werden mit dem Mittel der Allgemeinverfügung ohne Feinstaubplakette generell zugelassen. Eine Einzelausnahme ist nicht mehr notwendig. Es muss dann also kein Antrag beim Landratsamt gestellt werden. Bitte beachten Sie aber, dass die "Allgemeinen Voraussetzungen" (siehe 2.1) erfüllt sein müssen.
2.3 Einzelausnahme:
Im Einzelfall können auf Antrag Ausnahmen für Fahrten zu und von bestimmten Einrichtungen erteilt werden, die zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen erforderlich sind, insbesondere für:
- notwendige regelmäßige Arztbesuche (z.B. Dialysepatienten u.ä.)
- Schichtdienstleistende, die nicht auf den ÖPVN ausweichen können
- die Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen wie z.B.
- die Belieferung und Entsorgung von Baustellen
- die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inklusive Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen,
- Einzelfahrten aus speziellen Anlässen und für
- den Fall, dass die Nachrüstung oder der Ersatz durch ein geeignetes Fahrzeug für einen gewerblichen Antragsteller wegen einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz nicht zumutbar ist.
Bitte beachten Sie aber, dass die "Allgemeinen Voraussetzungen" (siehe 2.1) erfüllt sein müssen. Die Einzelausnahme wird maximal auf ein Jahr befristet erteilt. Nach Ablauf dieser Frist sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme erneut zu prüfen.
Ausnahmeentscheidungen gelten für alle Umweltzonen in Baden-Württemberg, wenn der Fahrzweck der gleiche ist.