Umweltzone Mülheim an der Ruhr seit dem 01.10.2008!
Eine Karte der im Ruhrgebiet geplanten Umweltzonen mit besserer Auflösung finden Sie hier
Daten und Fakten
Größe der Umweltzone: keine Angaben
Bewohner der Umweltzone: keine Angaben
Start der Umweltzone: 01.10.2008
Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Plakette
2. Stufe der Umweltzone: Festlegung erfolgt Ende 2010
zusätzliches Fahrverbot für Fahrzeuge mit roter Plakette
3. Stufe der Umweltzone: Festlegung erfolgt Ende 2010
zusätzliches Fahrverbot für Fahrzeuge mit gelber Plakette
Begrenzung der Umweltzone Mülheim an der Ruhr:
- Beginnend A40 Autobahnanschlussstelle Dümpten
- Zechenbahn bis Stadtgrenze Mülheim/Oberhausen
- Stadtgrenze Mülheim/Oberhausen bis Heidestraße
- Heidestraße bis A40
- A40 bis Autobahnkreuz AS Dümpten
- Mellinghofer Straße Stadtgrenze Mülheim/Oberhausen
- Mellinghofer Straße bis Zechenbahn
- Stadtgrenze Mülheim/Oberhausen bis Mellinghofer Straße.
Aktuelles zur Mülheimer Umweltzone
Stand der Dinge
Die endgültige Fassung des Luftreinhalteplans für Oberhausen und das übrige Ruhrgebiet ist seit dem 4. August 2008 rechtsverbindlich. Die Umweltzonen werden zum 01. Oktober 2008 eingerichtet. Ab diesem Zeitpunkt gilt dann auch die Plakettenpflicht für Fahrzeuge die in die Umweltzone einfahren. Dabei gelten im gesamten Ruhrgebiet die gleichen Standards.
Pressemeldungen
Westdeutsche Allgemeine Zeitung vom 02.08.2008:
Umweltzonen treten in Kraft
Begleitet von Kritik von Umweltschützern tritt am kommenden Montag der Luftreinhalteplan mit neun Umweltzonen für das Ruhrgebiet in Kraft. In die Umweltzonen der neun Städte (Duisburg, Oberhausen, Bottrop, Gelsenkirchen, Bochum, Mülheim, Dortmund, Recklinghausen) dürfen vom 1. Oktober 2008 an nur noch Fahrzeuge mit einer roten, gelben oder grünen Plakette fahren. Für Anwohner und Gewerbetreibende gibt es Übergangs- und Ausnahmeregelungen.
Die Umweltschutzverbände hatten eine einheitliche Umweltzone für das komplette Ruhrgebiet statt der "Insellösung"
gefordert. Umweltminister Uhlenberg (CDU) lobte den Plan. dpa
Wichtige Links zur Umweltzone Mülheim
Informationen der Stadt Mülheim
Lokale Ausnahmeregelungen und Besonderheiten!
Ausnahmeregelungen
Folgende Kraftfahrzeuge sind nach § 40 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von einem Fahrverbot ausgenommen, auch wenn sie nicht mit einer Plakette gekennzeichnet sind:
- Mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
- Zwei und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
- Kraftfahrzeuge mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die in ihrem Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen "aG, H, Bl oder G (mind. 60% nach Einzelfallprüfung)" haben,
- Militärfahrzeuge,
- Krankenwagen, Arztwagen mit der Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Abs. 6 StVZO),
- Fahrzeuge mit Sonderrecht nach § 35 StVO (Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Zoll, Straßenreinigung, Straßenbau, Müllabfuhr...),
- Oldtimer mit "H" oder "07" Kennzeichen,
- Kraftfahrzeuge mit Kennzeichen für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten (rotes Kennzeichen),
- Kraftfahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen,
- Kraftfahrzeuge mit Kurzkennzeichen,
- Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden und für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind.
Befreit bis 31.12.2010 sind folgende Fahrzeuge ohne Plakette und Beantragung: - Kraftfahrzeuge, die über einen amtlichen Parkausweis für Handwerks- und Gewerbebetriebe (Runderlass III B-3-78-12/2 des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 16. April 2007 sog. Handwerkerparkausweis) verfügen.
Befreit bis 30.09.2009 sind folgende Fahrzeuge ohne Beantragung: - Kraftfahrzeuge von Bewohnerinnen und Bewohnern in einer Umweltzone, die über einen gültigen Bewohnerparkausweis verfügen. Dieser muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe ausgelegt sein. Die Befreiung gilt nur für die Umweltzone Oberhausen - Mülheim an der Ruhr.
Befreiung auf Antrag bis zum 30.09.2009. Die Befreiung ist gebührenpflichtig
und gilt nur für die Umweltzone Oberhausen - Mülheim an der Ruhr: - Für Kraftfahrzeuge, deren Halterin oder Halter im Gebiet der Umweltzone den Hauptwohnsitz hat ("Bewohner-Ausnahmegenehmigung"),
- Für Kraftfahrzeuge, deren Halterin oder Halter im Gebiet der Umweltzone den Geschäftssitz eines Gewerbebetriebs führt und das Kraftfahrzeug zum Betriebsvermögen gehört ("Gewerbe-Ausnahmegenehmigung").
Befreiung auf Antrag bis zum 31.12.2010. Die Befreiung ist gebührenpflichtig und gilt für die Umweltzone Ruhrgebiet: - Busse können von einem Verkehrsverbot in der Umweltzone auf Antrag bis maximal zum 31.12.2010 befreit werden, wenn ihr Betrieb im öffentlichen Interesse liegt (z.B. öffentlicher Personennahverkehr, Schulfahrten, im Einzelfall Quell- und Zielverkehr von Reisebussen oder Zu- und Abfahrten von Veranstaltungen). Die Dauer der Befreiung ist auf das notwendige Maß zu beschränken und dem nachgewiesenen Bedarf anzupassen.
Befreiung auf Antrag bis zum 31.3.2009 bzw. 30.9.2009. Die Befreiung ist gebührenpflichtig und gilt für die Umweltzone Ruhrgebiet:
- Kraftfahrzeuge können von einem Verkehrsverbot in der Umweltzone für 6 Monate ab Inkrafttreten der Umweltzone befreit werden, wenn sie die Umweltzone aus einem der folgenden Gründe befahren(Quell- und Zielverkehr):
- Privatpersonen
- notwendige Arztbesuche (z. B. Dialysepatienten)
- Schichtdienstleistende, die nicht auf den öffentlichen Personenverkehr oder das Fahrrad ausweichen können
- Gewerbetreibende
- Zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern oder Dienstleistungen
- Bedarfe des Lebensmitteleinzelhandels
- Bedarfe von Apotheken
- Bedarfe von Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen
- Bedarfe von Wochenmärkten
- zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen
- zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden
- für soziale und pflegerische Hilfsdienste
- Zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen
- die Belieferung und Entsorgung von Baustellen
- die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion einschließlich des betriebsnotwendigen Werkverkehrs, wenn Alternativen nicht verfügbar sind
- Aus sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Gründen
- Durchführung von Schwertransporten
- Zu- und Abfahrten zu Veranstaltungen
- Wird der Nachweis (Gutachten durch z. B. TÜV, DEKRA, Fachwerkstatt, Fahrzeughersteller) erbracht, dass eine technische Nachrüstung zur Verbesserung der Schadstoffklasse nicht möglich ist oder nachgewiesen, dass ein plakettenfähiges Fahrzeug bestellt wurde, kann die Befreiung bis 30.9.2009 bewilligt werden.
Befreiung für die Dauer von fünf Jahren. Die Befreiung ist gebührenpflichtig und gilt für die Umweltzone Ruhrgebiet:
- Für besondere Fahrzeuge, die auf Grund ihres speziellen Einsatzzwecks technische Besonderheiten aufweisen (z.B. Messfahrzeuge, Mediensonderfahrzeuge) und nachweislich (Gutachten durch z. B. TÜV, DEKRA, Fachwerkstatt, Fahrzeughersteller) eine technische Nachrüstung zur Verbesserung der Schadstoffklasse nicht möglich ist und der Ersatz durch ein schadstoffärmeres Alternativfahrzeug ist wirtschaftlich nicht vertretbar.
Befreiung für die Zu- und Abfahrt zum Markt für die Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte:
- Für Fahrzeuge von Landwirten, zur Direktvermarktung von Frischwaren. Eine technische Nachrüstung zur Verbesserung der Schadstoffklasse ist nachweislich (Gutachten durch z. B. TÜV, DEKRA, Fachwerkstatt, Fahrzeughersteller) nicht möglich. Die Bereiung ist in Dauer und Umfang auf das notwendige Maß der Zu- und Abfahrt zum Markt zu beschränken.