Gesetze und Urteile zum Feinstaub, Emissionen und den Umwelt-Plaketten
Empfehlungen des Deutschen Städtetages für Ausnahmen von Fahrverboten in Umweltzonen
Viele Städte wollen sich bei der Einführung lokaler Ausnahmegenehmigungen an diese Empfehlung halten.
Allgemeinverfügung für die Schlüsselnummern 03, 04, 09, 11
Die Regelung für die Schlüsselnummern 03, 04, 09 und 11 besagt, dass sie keine Umweltplakette brauchen, wenn sie sich in einer Umweltzone aufhalten. Sie fallen unter die Allgemeinverfügung für Ausnahmeregelungen(Amtsblatt Nr. 3 vom 17. Januar 2008). Es wird empfohlen, dass eine Kopie des Fahrzeugscheins mit einer Markierung der Schlüsselnummer auf das Armaturenbrett gelegt wird, sodass bei Kontrolle des Ordnungsamtes, dies nachvollzogen werden kann. Leider gilt diese Regel zurzeit nicht für alle Städte. Wohl aber haben die meisten Städte diese Verfügung erlassen. Des Weiteren gibt es die Möglichkeit Fahrzeuge mit der Schlüsselnummer 03 umschlüsseln zu lassen, wenn bessere Abgaswerte laut Untersuchung eingehalten werden. Eine Allgemeinverfügung von Baden- Württemberg gibt es hier
Verschärfung der Kontrollen
Ab dem 01.02.2009 wird nun auch der ruhende Verkehr in den Umweltzonen kontrolliert. Danach wird nicht nur derjenige mit 40 € und einem Punkt in Flensburg bestraft, der ohne gültige Plakette in der Umweltzone fährt, sondern auch derjenige, der dort parkt. Grund dafür ist eine Änderung des Bußgeldkataloges vom 05.01.2009, welcher am 08.01.2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde
Bürger haben Recht auf saubere Luft
Die FAZ meldet am 28. September 2007
Städte und Gemeinden müssen Maßnahmen zur Verringerung von Feinstaubimissionen vornehmen, auch wenn die zuständige Landesregierung noch keine Aktionspläne zur Feinstaub-Reduzierung vorgelegt hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag entschieden, das auf die Revision eines Klägers ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts aufgehoben hat. Kompletter Artikel hier
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (z. B. G-Kat)
Am 30.11.2007 segnete der Bundesrat die "Bundesrat Drucksache 819/07" als Tagesordnungspunkt 41 ab.
Damit tritt das Gesetz in Kraft, welches es den Besitzern von sogenannten G-Kat Fahrzeugen ermöglicht, in den Besitz von Feinstaubplaketten zu kommen um deutsche Umweltzonen zbefahren zu können. Auch für die Besitzer von Oldtimern wurde eine bundeseinheitliche Regelung getroffen sowie weitere Ausnahmen geregelt. Das Gesetz erhalten Sie hier als Download.
Erste Änderungen der Verordnung zur Einführung der Umwelt-Plakette
Am 21.09.2007 stimmte der Bundesrat den folgenden Änderungen der am 01.03.2007 bundesweit in Kraft getretenen Verordnung über die Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge vom 10.10.2006 zu.
Verordnung der Bundesregierung
und
Änderungsantrag von Hessen
Damit dürfen sowohl die bisher nicht dafür zugelassenen alten G-Kat Fahrzeuge eine grüne Plakette erhalten, als auch Oldtimer durch Aufnahme in den Ausnahmekatalog in die Umweltzonen einfahren.
Verordnung zur Einführung der Umwelt-Plakette
Grundlage der Einführung der Umwelt-Plakette ist die am 16.10.2006 im Bundesanzeiger veröffentlichte Verordnung über die Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge vom 10.10.2006, die bundesweit zum 01.03.2007 in Kraft getreten ist.
Demnach können Städte, Kommunen und Gemeinden ab dem 01.03.2007 in ihren Grenzen sogenannte Umweltzonen ausweisen, zu denen die Zufahrt nur noch eingeschränkt erlaubt wird. Fahrzeuge, die nicht über die entsprechenden Plaketten verfügen haben kein Zufahrtsrecht.
Steueränderungsgesetz für Dieselfahrzeuge - Viertes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetze
Die Vorschriften des Kraftfahrzeugsteuergesetzes werden geändert, um steuerliche Anreize für den nachträglichen Einbau von Partikelminderungstechnik in Personenkraftwagen mit Dieselmotor zu schaffen, damit von diesen deutlich geringere gesundheitliche Gefährdungen und Belastungen für die Umwelt ausgehen. Nachgerüstete im Verkehr befindliche Fahrzeuge werden befristet steuerbefreit, während nicht nachgerüstete zugelassene Fahrzeuge und Neufahrzeuge, die den voraussichtlichen Euro-5-Grenzwert für Partikelmasse (0,005 g/km) nicht einhalten, erhöht besteuert werden. Weiter im Gesetzestext hier ...