Ausnahmeregelungen zur Umweltplakette in Berlin
Ausnahmen von den Verkehrsverboten der Umweltzone nach der Kennzeichnungsverordnung!
Folgende Fahrzeuge dürfen gemäß Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung in der Umweltzone generell ohne Plakette fahren:
- 1. mobile Maschinen und Geräte,
- 2. Arbeitsmaschinen,
- 3. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
- 4. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
- 5. Krankenwagen, Arztwagen mit der Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" (gemäß §52 Abs.6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
- 6. Kraftfahrzeuge mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und in ihrem Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" haben,
- 7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach §35StVO in Anspruch genommen werden dürfen, wie Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz oder Müllfahrzeuge,
- 8. Fahrzeuge der Bundeswehr und der NATO.
- 9. Auf Beschluss des Bundesrates soll in die Kennzeichnungsverordnung eine generelle Ausnahme von Fahrverboten auch für Oldtimer-Fahrzeuge aufgenommen werden. Die Ausnahme tritt vermutlich Mitte Dezember in Kraft, wenn die Bundesregierung diese Änderung verabschiedet hat und das Europäische Notifizierungsverfahren abgeschlossen ist. Dann können Oldtimer mit H-Kennzeichen oder einem roten 07-er Kennzeichen ohne Ausnahmegenehmigung auch in der Umweltzone fahren.
In besonderen Härtefällen können Halter von Fahrzeugen, die nach der Kennzeichnungsverordnung vom Fahrverbot in der Umweltzone betroffen sind, auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Der Senat von Berlin hat dafür im März 2007 die Grundsätze beschlossen, auf deren Basis die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Leitlinien mit Einzelheiten zur einheitlichen Handhabung der Genehmigung von Einzelausnahmen vom Fahrverbot erarbeitet hat.
Gibt es noch weitere generelle Ausnahmen?
Für die Überführung von noch nicht zugelassenen Fahrzeugen gibt es rote Wechselkennzeichen mit der Erkennungsnummer 06, die von Betrieben der Kfz-Branche benutzt werden können. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung beabsichtigt per Allgemeinverfügung Fahrten mit diesen Kennzeichen in der Umweltzone generell zuzulassen, wenn das betreffende Fahrzeug nach der bundesweiten Kennzeichnungsverordnung (Link) die Kriterien für die Vergabe einer für die Fahrt in der Umweltzone erforderlichen Plakette erfüllt.
Sind die Kosten für die Nachrüstung eines alten Fahrzeugs zumutbar?
Vom Fahrverbot in der Umweltzone sind in der Regel Pkw mit Ottomotor ohne geregelten Katalysator oder alte Diesel-Pkw betroffen. Die Kosten für den einzelnen Fahrzeughalter zur Anpassung an die Kriterien der Umweltzone sind begrenzt und damit in der Regel zumutbar. So gibt es heute auch Gebrauchtwagen mit Benzinmotor und geregeltem Katalysator, die nur wenig Stickoxide und fast keine Partikel ausstoßen. Zudem gibt es für viele ältere Dieselfahrzeuge der Euro-1-Abgasnorm die Möglichkeit der Aufrüstung auf die Euro-2-Norm. Sie bekommen damit die rote Plakette und können noch bis Ende 2009 in der Umweltzone fahren. Auch die Kfz-Steuer ermäßigt sich je nach Hubraumgröße um 100 € und mehr pro Jahr. Zudem stehen häufig andere Mobilitätsalternativen wie der öffentliche Nahverkehr zur Verfügung.
Die Nachrüstung oder die Lieferung des neuen Fahrzeuges verzögert sich - was soll ich tun?
Sie haben schon einen Termin für die Nachrüstung ihres Fahrzeuges mit einer Werkstatt vereinbart oder ein neues Fahrzeug bestellt, aber es klappt nicht mehr vor dem 1.1.2008? Dann können Sie eine Ausnahmegenehmigung bis zum Einbau- oder Liefertermin beantragen.
Ich brauche mein altes Fahrzeug - unter welchen Voraussetzungen kann ich eine Ausnahmegenehmigung bekommen?
Jede Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge mit hohen Emissionen reduziert die Wirkung der Umweltzone. Ausnahmegenehmigungen sollen daher nur nach genauer Prüfung des Vorliegens eines Härtefalls erteilt werden und in der Regel längstens 18 Monate gelten.
Da es sich bei den von der Stufe 1 der Umweltzone betroffenen Fahrzeugen um recht alte Fahrzeuge (in der Regel älter als 10 Jahre) handelt, ist bei mangelnder Nachrüstbarkeit auf Dauer ein Ersatz durch ein geeignetes Fahrzeug zweckmäßig. Dies kann auch ein gebrauchtes Fahrzeug sein, wenn es die Abgaskriterien erfüllt. Ist dies nicht zu leisten, kann ein Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung gestellt werden.
Für die Erteilung der Genehmigung müssen folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:
Das Fahrzeug wurde erstmals vor dem 1. März 2007, also bevor die Kennzeichnungsverordnung in Kraft trat, auf den Antragsteller zugelassen.
Das Fahrzeug kann nicht mit handelsüblichen Einbausätzen so nachgerüstet werden, dass die erforderliche Schadstoffgruppe erreicht wird, d.h. Nachrüstung geht vor Ausnahme.
Ein Ersatz des Fahrzeuges durch ein geeignetes Fahrzeug führt zu einer Existenzgefährdung.
Eine Nutzung des Fahrzeuges in der Umweltzone ist unbedingt notwendig. Dies ist z.B. der Fall, wenn öffentliche Verkehrsmittel aufgrund einer Schwerbehinderung oder ungünstiger Arbeitszeiten nicht genutzt werden können oder wenn das Fahrzeug aus betrieblichen Gründen unverzichtbar ist.
Welche Ausnahmen sind bei privater Nutzung eines Fahrzeuges möglich?
Bei privaten Fahrten müssen bei der Abwägung zwischen dem notwendigen Schutz der Bevölkerung vor der gesundheitsschädlichen Luftbelastung und dem Einzelinteresse des betreffenden Autofahrers strenge Maßstäbe angelegt werden. Deswegen kommen Einzelausnahmen für private Fahrten grundsätzlich nur für die folgenden drei Kategorien in Betracht:
Was gilt für Schwerbehinderte?
Personen, in deren Schwerbehindertenausweis die Merkmale "aG", "H" oder "Bl" eingetragen sind, fallen unter die generellen Ausnahmeregelungen der bundesweit gültigen Kennzeichnungsverordnung. Das Fahrzeug, mit dem sie fahren oder gefahren werden, benötigt keine Plakette. Dies kann durch den Schwerbehindertenausweis oder den EU-Parkausweis nachgewiesen werden. Es muss keine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Menschen mit dem Merkzeichen "G" oder mit einem EU-Parkausweis für Gleichgestellte können eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn die vorgenannten Grundvoraussetzungen erfüllt sind.
Gibt es Ausnahmen für Berufspendler?
Berlin verfügt innerhalb der Umweltzone über ein hervorragendes öffentliches Nahverkehrsangebot, mit dem jeder Ort in der Umweltzone gut erreichbar ist. Ausnahmen für Berufspendler können unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundvoraussetzungen nur dann erteilt werden, wenn aufgrund ungünstiger Arbeitszeiten, d.h. Beginn vor 6 Uhr oder Ende nach 24 Uhr keine ausreichenden Fahrverbindungen mehr bestehen oder wenn die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Werden Oldtimer ganz aus der Umweltzone verbannt?
Aufgrund des Beschlusses des Bundesrates am 21.09.07 ist zu erwarten, dass deutschlandweit Oldtimer mit H-Kennzeichen oder rotem 07-er Kennzeichen von Fahrverboten in Umweltzonen ausgenommen werden. Die vom Berliner Senat beschlossene Regelung eines auf Antrag nutzbaren Kilometerkoningents ist dann hinfällig.
Keine Ausnahmegenehmigungen sind unter anderem vorgesehen für Fahrten zur privaten Pflege von Familienangehörigen, für Gäste in der Umweltzone, Kleingärtner mit einer Gartenparzelle innerhalb der Umweltzone, Besucher von Abendschulen, private Transporte von Kindern, Einkaufsfahrten, Diplomatenfahrzeuge oder Wohnmobile.
Welche Ausnahmegenehmigungen gibt es im Wirtschaftsverkehr oder für Firmenfahrzeuge?
Fahrzeuge im Wirtschaftsverkehr gehören zu den verschiedensten Fahrzeugkategorien, wie Pkw, leichte Nutzfahrzeuge, z.B. Kleintransporter oder schwere Nutzfahrzeuge, z.B. große Lkw. Die meisten dieser Fahrzeuge haben einen Dieselmotor, die bei älteren Modellen einen hohen Partikel- und Stickoxidausstoß aufweisen.
Mit Ausnahmegenehmigungen sollen betriebsgefährdende Härten durch die Fahrverbote in der Umweltzone vermieden werden. Für den Wirtschaftsverkehr werden drei Fallgruppen - Sonderfahrzeuge, Fahrzeugparks und Härtefälle - unterschieden.
Sonderfahrzeuge in der Wirtschaft
Gewerbetreibende und Unternehmer, die auf Fahrzeuge mit besonderen Eigenschaften, Einrichtungen oder Umbauten angewiesen sind, können bei fehlender Nachrüstbarkeit eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Kennzeichen dieser Sonderfahrzeuge sind hohe Anschaffungskosten im Vergleich zu ähnlich großen Serienfahrzeugen und geringen Fahrleistungen oder eine originelle Geschäftsidee. Dazu zählen z.B.:
Schwerlasttransporter,
Zugmaschinen von Schaustellern,
als Arbeitsstätten benutzte Fahrzeuge mit aufwändigen, festen Auf- und Einbauten, z.B. spezielle Verkaufsfahrzeuge für den Wochenmarkt,
"Trabis" für Hochzeits- oder Stadtrundfahrten, die keinen Oldtimer-Status haben.
Nicht unter diese Fallgruppe fallen dagegen Fahrzeuge mit höheren Fahrleistungen, die überwiegend für den Lieferverkehr eingesetzt werden, z.B. Kühlfahrzeuge.
Die Ausnahmegenehmigung für diese Fahrzeuge wird allerdings mit der Verpflichtung verbunden, den Schadstoffausstoß soweit zu mindern, wie es derzeit mit marktüblichen Techniken möglich ist. So gibt es z. B. für Trabis einen ungeregelten Katalysator. Damit wird zwar nicht die erforderliche Plakette erreicht, aber doch der Schadstoffausstoß merklich reduziert.
Fahrzeugparks
Viele Fahrzeuge auf einen Schlag nachzurüsten oder zu ersetzen, stellt für Unternehmen eine große Herausforderung dar und kann die Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit überschreiten. Deshalb können Unternehmen mit mehr als vier Fahrzeugen eine Quotenregelung in Anspruch nehmen, wenn zum Ausgleich ein bestimmter Teil aller Fahrzeuge des Unternehmens (Pkw und Lkw) die Kriterien der grünen Plakette erfüllen. Bei der Fahrzeugparkregelung wird dann nicht mehr die Nachrüstbarkeit oder Existenzbedrohung geprüft. Die befristeten Ausnahmegenehmigungen sollen Unternehmen Gelegenheit geben, ihren Fahrzeugpark gleich auf die Anforderungen der Stufe 2 (grüne Plakette) der Umweltzone umzustellen.
Die Zahl der Ausnahmegenehmigungen ist abhängig vom Anteil sauberer Fahrzeuge in der Flotte.
Prozent-Anteil besonders schadstoffarmer Fahrzeuge (grüne Plakette) am gesamten Fahrzeugpark Prozent-Anteil der Fahrzeuge mit hohen Emissionen (Euro 1 und weniger), für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, bezogen auf die im Fahrzeugpark insgesamt vorgehaltenen Fahrzeuge mit hohen Emissionen (Euro 1 und weniger)
in % in %
<20,0
20,0 - 29,9 10
30,0 - 39,9 25
40,0 - 49,9 40
50,0 - 59,9 55
60,0 - 69,9 80
≥70,0 100
Beispiel: Von 10 Fahrzeugen eines Fuhrparks sind 3 Fahrzeuge (=30 %) besonders schadstoffarm und bekommen die grüne Plakette. 4 Fahrzeuge mit hohen Emissionen bekommen keine Plakette. Demnach besteht für 25 %, also für ein Fahrzeug von den insgesamt 4 Fahrzeugen mit hohen Emissionen die Möglichkeit der Ausnahme von Fahrverbot in der Umweltzone. Die restlichen 3 Fahrzeuge mit hohen Emissionen müssen nachgerüstet oder durch schadstoffärmere Typen ersetzt werden.
Ausnahmegenehmigungen im Härtefall
Ausnahmegenehmigungen sind außerdem zur Vermeidung von Härtefällen, also wenn die Existenz des Betriebes durch das Fahrverbot gefährdet ist, möglich. Eine solche Ausnahmegenehmigung kann bis zu einer Dauer von 18 Monaten erteilt werden. Damit steht dem Unternehmer eine längere Übergangsfrist zur Beschaffung geeigneter Fahrzeuge zur Verfügung.
Für eine solche Ausnahmegenehmigung muss zusätzlich zu den oben genannten Grundvoraussetzungen begründet werden, weshalb der Betrieb auf die Nutzung des Fahrzeuges in der Umweltzone angewiesen ist und ein überwiegendes, nicht aufschiebbares privates oder öffentliches Interesse an einer Einzelausnahme vom Fahrverbot besteht. Letzteres wird bei Betrieben mit Sitz in der Umweltzone vor dem 01.03.2007 und bei Lieferverkehr in die Umweltzone unterstellt.
Ein solches Interesse kann jedoch nicht angenommen werden bei Taxen, Fahrzeugen von Gesundheits-, Pflege- und Notdiensten (z.B. Aufzugs-, Schlüssel- und Tiernotdienste), sowie bei Fahrzeugen von Behörden und des öffentlichen Personennahverkehrs. Auf diese Fahrzeuge findet die Härtefallregelung keine Anwendung.
Wie lange gilt die Ausnahmegenehmigung?
Die Ausnahmegenehmigung ist befristet und nicht beliebig erneuerbar. Eine Übersicht gibt die folgende Tabelle:
FALLGRUPPEN maximale DAUER
Allgemein
Bei Verzögerung der Nachrüstung bzw. Ersatzbeschaffung bis zum voraussichtlichen Eintritt der Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung, längstens 18 Monate
Private Fahrten
Schwerbehinderte mit Merkzeichen "G"
Inhaber von EU-Parkausweis für Gleichgestellte 18 Monate, aber höchstens bis zum Ablauf der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises
Berufspendler längstens 18 Monate
Wirtschaftsverkehr
Sonderfahrzeuge:
Besondere Fahrzeuge für touristische Angebote 18 Monate, bei unveränderter Sachlage Verlängerung möglich
Sonderfahrzeuge:
Schwerlasttransporte, Zugmaschinen von Schaustellern, als Arbeitsstätte genutzte Fahrzeuge mit festen Auf-/Einbauten bis zum Zeitpunkt einer möglichen Nachrüstbarkeit, längstens 3 Jahre
Fahrzeugparks längstens 18 Monate
Härtefälle längstens 18 Monate
Wer kann einen Antrag stellen?
Einen Antrag kann nur der Fahrzeughalter stellen.
Ein Wohn- oder Betriebssitz innerhalb der Umweltzone ist nicht erforderlich. Auch wer in Berlin außerhalb der Umweltzone oder außerhalb Berlins seinen Wohn- oder Betriebssitz hat, kann eine Ausnahmegenehmigung erhalten.
Wo muss ich den Antrag stellen?
Die Ausnahmegenehmigung wird von den Straßenverkehrsbehörden der Bezirke erteilt, die in der Umweltzone liegen. Dies sind folgende Bezirke:
- Charlottenburg-Wilmersdorf
Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
Abteilung Soziales, Gesundheit, Umwelt und Verkehr
Umweltamt, Straßenverkehrsbehörde
Fehrbelliner Platz 4
10707 Berlin
Tel.: 9029-14545 - Friedrichshain-Kreuzberg
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Abteilung Wirtschaft, Bürgerdienste und Ordnungsamt
Yorckstr. 4-11
10965 Berlin
Tel.: 90298-2247 - Lichtenberg
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin
Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr
Amt für Bauen und Verkehr
Alt-Friedrichsfelde 60
10315 Berlin
Tel.: 90296-6562 - Mitte
Bezirksamt Mitte von Berlin
Abteilung Stadtentwicklung
Straßen- und Grünflächenamt - Arbeitsgruppe Umweltzone
Müllerstraße 146 / 147 (Neubau)
13353 Berlin
Räume 1108,1109, 1120 und 1121
Tel.: 9018-42811 / 42812
- Neukölln
Bezirksamt Neukölln von Berlin
Abteilung Bauwesen
Tiefbauamt, Straßenverkehrsbehörde
Karl-Marx-Str. 83
12040 Berlin
Tel.: 6809 4190 - Pankow
Bezirksamt Pankow von Berlin
Abteilung Öffentliche Ordnung
Tiefbauamt, Straßenverkehrsbehörde, Tief 5,
Darßer Straße 203
13088 Berlin
Tel.: 90295-8676/8651
Tel.: 90295-8511 bis 18 - Tempelhof-Schöneberg
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Abteilung Bürgerdienste, Ordnungsaufgaben, Natur und Umwelt
Ordnungsamt, Straßenverkehrsbehörde
Tempelhofer Damm 165
12099 Berlin
Tel.: 90277-3060 bis 3071 - Treptow-Köpenick
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Abteilung Personal, Finanzen, Wirtschaft, Kultur und Ordnungsangelegenheiten
Ordnungsamt, Straßenverkehrsbehörde
Salvador-Allende-Straße 80A
12559 Berlin
Tel.: 90297-4629
Berliner können den Antrag in ihrem Wohnbezirk einreichen (für Betriebe: wo sich der Betriebssitz befindet). Liegt dieser außerhalb der Umweltzone, wird er an ein zuständiges Bezirksamt weitergeleitet. Auswärtige Antragsteller wenden sich an einen Bezirk ihrer Wahl innerhalb der Umweltzone.
Mit welchen Gebühren muss für eine Einzelausnahme gerechnet werden?
Die Gebühren richten sich nach dem Verwaltungsaufwand und dem wirtschaftlichen Nutzen. Der wirtschaftliche Nutzen entsteht dadurch, dass z.B. keine Nachrüstung bezahlt oder eine Ersatzbeschaffung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen muss. Damit ist die Gebühr auch abhängig von der Art des Fahrzeuges, der Nutzung (privat oder gewerblich) und der Dauer der Ausnahmegenehmigung. Die voraussichtliche Höhe der Gebühren kann bei den zuständigen Bezirksämtern erfragt werden.
Berliner Umweltzone mit harten Regeln!
Nur wenige Ausnahmeregeln - und die sind teuer!
Um das Ziel, die Belastung mit Feinstaub und Stickoxiden in der Innenstadt (der gesamte Bereich innerhalb des S-Bahn-Rings) zu verringern, zu erreichen greift der Berliner Senat hart durch.
Ab 1. Januar 2008 dürfen nur noch Fahrzeuge mit einer roten, gelben oder grünen Plakette hier einfahren und ab der zweiten Stufe in 2010 nur noch Fahrzeuge mit einer grünen Plakette.
Mit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist der Senat sehr restriktiv.
Es gilt der Grundsatz: Falls eine Nachrüstung mit Katalysator oder Dieselrußfilter technisch möglich ist (die Höhe der Kosten spielt dabei überhaupt keine Rolle), so muß diese erfolgen und es gibt keine Ausnahmegenehmigung. Dieser Grundsatz gilt für alle, ausser für Schwerbeschädigte.
Für Privatpersonen gilt: Nur bei technischer Unmöglichkeit der Nachrüstung können Berufspendler und und minderschwer Behinderte, falls Sie mit einem Bescheid Ihres Steuerberaters nachweisen, dass ihre wirtschaftliche Existenz bedroht wäre falls sie sich ein neues privates Fahrzeug zulegen müssten, eine Ausnahmeregelung beantragen. Berufspendler müssen dann noch nachweisen dass ihre Arbeit entweder morgens vor sechs Uhr beginnt oder abends nach 24:00 Uhr endet oder ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie nicht mit Bus oder bahn fahren können und dass ihr Arbeitsplatz mehr als 400 m vom Rand der Umweltzone entfernt liegt. Die Ausnahmeregelungen kosten zwischen 100,-- und 400,-- € und gelten für höchstens 18 Monate; danach ist ein neues Auto an zu schaffen.
Für Unternehmer gilt: Für die Wirtschaftsbetriebe zeigt sich der Senat ähnlich streng wie für die privaten Autofahrer. So dürfen zum Beispiel Schausteller ihre Wagen von alten Maschinen ziehen lassen oder Oldtimertaxis und Trabbi-Safaris mit Sondergenehmigung weiterarbeiten. Auch Schwerlasttransporte oder die Fahrten von Verkaufsmobilen etwa zu Wochenmärkten sind möglich, wenn die Halter eine Genehmigung beantragen. Dafür werden aber etwa für einen 7,5-Tonnen-Lkw Gebühren von insgesamt 432 Euro für neun Monate fällig. Halter gewerblich genutzter Pkws zahlen mindestens 150 Euro. Besitzt eine Firma einen Wagenpark mit mehr als vier Fahrzeugen, soll es eine Quotenregelung geben: Schafft ein Unternehmen besonders schadstoffarme Wagen der Klasse Euro 4 an, erhält es für eine bestimmte Anzahl seiner Schadstoff ausstoßenden Autos eine Ausnahmegenehmigung. Auch im Wirtschaftsverkehr dürfen Gewerbetreibende nachweisen, dass der Kauf eines neuen Fahrzeugs die wirtschaftliche Existenz vernichten würde. Keinen Anspruch auf eine Härtefallregelung haben aber Hebammen oder Ärzte, ebenso wenig wie die Wagen von Schlüssel- und anderen Notdiensten, Reisebusse und Taxen. Kein Pardon kennt die Umweltverwaltung auch für Fahrzeuge der BVG oder von Behörden. Sie alle müssen umgerüstet oder ersetzt werden.
Die Berliner Morgepost berichtet hierzu am 11. Oktober 2007
Umweltzone: Senatorin räumt Mängel ein
Lompscher rückt von harter Linie ab. Änderungen möglich. Regelung für Touristen fehlt
Umweltsenatorin Katrin Lompscher (Die Linke) hat in der Diskussion um Fahrverbote in der Berliner Innenstadt den Kritikern erstmals Entgegenkommen signalisiert. In den Regeln für die ab 1. Januar 2008 geplante Umweltzone stehe "nicht alles unabänderlich fest", sagte Lompscher bei der Unternehmertafel der Berliner Morgenpost und der Unternehmensberatung Kienbaum. Sie räumte ein, im bürokratischen Prozess sei vielleicht das eine oder andere auf der Strecke geblieben.
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Nunmehr ist es amtlich. Am 20.03.2007 konnte sich der rot-rote Senat auf Vorschlag von Katrin Lompscher, Umweltsenatorin der Linkspartei.PDS auf notwendige Ausnahmegenehmigungen für vom Fahrverbot betroffenen Fahrzeugen einigen, damit die Einführung der Umweltzone Berlin pünktlich zum 01.01.2008 erfolgen kann.
Im Wesentlichen gibt es nur zwei Arten von Regelungen: Die unbefristete Ausnahme für alle Oldtimer (30 Jahre und älter) und befristete Regelungen für alle anderen Fahrzeuge, die aber mit 18 und 36 Monaten maximal bis zum 31.12.2010 laufen werden.
Die Oldtimer Regelung
Für Oldtimer die mindestens 30 Jahre alt sind, wird es zeitlich unbegrenzte Ausnahmegenehmigungen geben. Dies allerdings unter der Maßgabe, dass diese Fahrzeuge maximal 700 Kilometer pro Jahr innerhalb der Umweltzone S-Bahn-Ring Berlin fahren. Der Nachweis der innerhalb der Umweltzone gefahrenen Kilometer muss über ein Fahrtenbuch geführt werden, das vom Fahrer jederzeit vorgelegt werden kann. Hierbei kann es aber auch sein, dass die Zahl von 700 Frei-Kilometern auf 500 Kilometer reduziert wird, wenn Berlin seine Umweltzone zum 01.01.2010 für die rote Plakette sperrt. Grund hierfür ist, dass die sich noch einmal verschärfenden Grenzwerte für Stickstoffdioxide nicht von jedem Oldtimer erreicht werden.
Die Einzelfallprüfung
Für alle Besitzer von Fahrzeugen, die nach heutiger Gesetzesregelung keine Plakette erhalten würden, bleibt die Hoffnung auf eine Verlängerung der Frist bis zum Sommer 2009. Dies wird rund 100.000 Fahrzeuge betreffen, 30.000 LKW und 70.000 PKW.
Den Katalog, welche Fahrzeuge unter welchen Bedingungen eine Ausnahme bis zum 30.06.2009 erhalten werden, wird in den nächsten Wochen von der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erarbeitet. Dieser "Leitfaden für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen" genannte Katalog wird dann den jeweiligen Bezirken zur Verfügung gestellt werden. Die in den Bezirken angesiedelten Straßenverkehrsbehörden werden dann nach jeweiliger Einzelfallprüfung die Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Zu den Fahrzeuggruppen die eine Ausnahmegenehmigung erhalten zählen übrigens nun auch alte Fahrzeuge, die technisch und wirtschaftlich nicht mehr nachrüstbar sind. Allerdings nur dann, wenn der Fahrzeughalter zu einer Personengruppe zu zählen ist, die eine chronische Erkrankung hat oder ein Schwerbehinderter ist.
Schwieriger verhält es sich in der Gruppe der alten Fahrzeuge, die aufgrund ihrer speziellen Geschäftsidee zum Einsatz kommen. Insbesondere historische Busse und Fuhrwerke oder auch alte Trabis, in denen Touristen herumgefahren werden können auf weitere 18 Monate hoffen. Nach dem 30.06.2009 ist dann aber endgültig Schluss. Allerdings können Trabbis die privat genutzt werden - so sie denn mindestens 30 Jahre alt sind - wiederum eine unbefristete Oldtimer Regelung erhalten.
3-Jahres Frist für Sonderfahrzeuge
Bei den Sonderfahrzeugen werden die Ausnahmeregelungen etwas anders aussehen. Alle Fahrzeuge mit hohen Anschaffungskosten aber niedrigen Laufleistungen, wie z. B. Spezialkräne und Schwerlasttransporter werden noch weitere 18 Monate zugegeben, d.h. sie erhalten eine Ausnahmeregelung bis zum 31.12.2010. Übrigens fallen darunter auch die reisenden Unterhaltungsbetriebe wie ein Zirkus und andere Schausteller, die ja auch mal ein Riesenrad transportieren müssen. Voraussetzung für den Erhalt einer 3-Jahres Genehmigung ist allerdings die Bestätigung einer Werkstatt, dass ein Fahrzeug technisch oder wirtschaftlich nicht mit Abgasfiltern nachrüstbar ist. Hierbei wird speziell die interessante Frage sein, was eine „wirtschaftliche Nachrüstung" sein wird und was nicht.
Allerdings weist die Berliner Ausnahmeregelung auch noch Fälle auf, die wohl nicht berücksichtigt worden sind. Hierzu zählt der gesamte Bereich der In- und ausländischen Touristen mit ihren Fahrzeugen. Und zwar nicht nur der PKW sondern auch der Busse. Man darf gespannt sein, ob es hier noch nachträgliche Regelungen geben wird und wie hier noch entschieden werden wird.
Regeln für Fahrverbote sollen lockerer werden
Gemäß einem aktuellen Antrag für den Bundestag vom 17.04.2007 sollen die Regeln zur Nutzung der einzurichtenden Umweltzonen bundeseinheitlich geregelt werden und großzügiger ausfallen als bisher vorgesehen.
Bisher waren beispielsweise in Berlin folgende Regelungen vorgesehen:
- - Ab 1. Januar 2008 wird der Bereich innerhalb des S-Bahn-Ringes zur Umweltzone und darf nur noch von Fahrzeugen die die EU-Abgasnormen erfüllen befahren werden.
- - Einwohner der Zone die Autos fahren die diese Voraussetzungen nicht erfüllen müssen nachweisen, dass eine Nachrüstung technisch unmöglich oder finanziell nicht zumutbar ist. Auch mit diesem Nachweis soll die Ausnahmegenehmigung maximal auf 18 Monate begrenzt sein.
- - Oldtimer dürfen nur maximal 700 km im Jahr fahren. Dies ist durch ein Fahrtenbuch zu belegen.
Die beabsichtigte Neuregelung ist wesentlich moderater:
- - Autos mit Benzinmotoren dürfen grundsätzlich alle in der Umweltzone fahren, da sie keinen Feinstaub erzeugen.
- - Oldtimer dürfen uneingeschränkt fahren.
- - Für Einwohner der Umweltzone und kleine bis mittlere Unternehmen wird eine fünfjährige Übergangszeit eingerichtet in der die alten Autos weiter in der Umweltzone gefahren werden dürfen.
Die CDU Fraktion unterstützt diesen Antrag, ihr Koalitionspartner, die SPD steht ihm wohlwollend gegenüber.
Ein Fehler in der Verordnung soll noch am 11. Mai 2007 auf einer Sitzung des Bundesrates beseitigt werden. Autos mit einem US Katalysator waren, obwohl sie keinen Feinstaub emittieren, mit einem Fahrverbot in Umweltzonen belegt worden, weil sie in der EU-Norm nicht aufgeführt sind. Alleine in Berlin wären davon ca. 90.000 Autos betroffen.