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Ausnahmeregelungen zur Umweltplakette

 

Flickenteppich Umweltzonen in Deutschland:
Vergleich der Ausnahmeregelungen in Berlin, Köln und Hannover

Zum 1. Januar 2008 werden die ersten drei Umweltzonen in Deutschland in den Städten Berlin, Hannover und Köln eingerichtet Nach Einrichtung der Kleinumweltzone Brackeler Straße in Dortmund folgten zum 1. März die Baden Württembergischen Städte Ilsfeld, Leonberg, Ludwigsburg, Mannheim, Reutlingen, Schwäbisch-Gmünd, Stuttgart und Tübingen. Die Einrichtung der Umweltzonen basiert auf einer EU-Richtlinie die in Deutsches Recht umgesetzt wurde. Das Gesetz wurde von der Bundesregierung erlassen, die Umsetzung wurde den Ländern und Kommunen überlassen. Wie meist in solchen Situationen wurde bisher keine Einigung über ein einheitliches Vorgehen gefunden.

Jede der ersten drei Umweltzonen wird neben den bundeseinheitlichen Vorschriften mit unterschiedlichsten lokalen Zusatzbestimmungen individuell gestaltet.

Vorab stellen wir die bundeseinheitlichen Regelungen vor:

Bundeseinheitliche Regelungen

Auszug aus der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BlmSchV) Vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I, Nr. 46, S. 2218), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I, Nr. 61,S. 2793), in Kraft getreten am 8. Dezember 2007

Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3)
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1

Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind:

1. mobile Maschinen und Geräte,
2. Arbeitsmaschinen,
3. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
4. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Abs.6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung).
6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG", „H" oder „BI" nachweisen,
7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch
genommen werden können,
8. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
9. zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
10. Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.

Jede Kommune oder Stadt kann Ausnahmen von einem Fahrverbot ohne Umwelt-Plakette gestatten.
Fahrzeuge der speziellen Art wie Quads und Trikes fallen in der Regel nicht unter die Plakettenpflicht. Es ist hier wesentlich, als was das Fahrzeug zugelassen wurde. Die Zuordnung erfolgte hier zumeist als Motorrad und von daher nicht als Fahrzeug, welches der Plakettenpflicht unterliegen könnte. Die Quads und Trikes, die aber eine PKW-Zulassung haben, unterliegen der Plakettenverordnung.

Als Faustformel gilt: 2- und 3-rädrige Fahrzeuge bekommen keine Plakette und dürfen trotzdem in deutsche Umweltzonen einfahren.

Lokale Regelungen 

Zu diesen bundeseinheitlichen Regelungen gesellt sich der bunte Strauß lokaler Kreativität, den wir anhand der drei unterschiedlichen Regelwerke in Berlin, Hannover und Köln im Vergleich darstellen.

Zu diesem Zweck haben wir die Regelwerke in folgende Bereiche aufgeteilt, die wir getrennt untersuchen:

  • 1. Übergangsregelungen
  • 2. Allgemeine Voraussetzungen für Ausnahmegenehmigungen
  • 3. Ausnahmeregelungen für privat genutzte Fahrzeuge
  • 4. Ausnahmeregelungen für gewerblich genutzte Fahrzeuge
  • 5. Ausnahmeregelungen für Sonderfahrzeuge der Wirtschaft
  • 6. Ausnahmeregelungen für Ausländer
  • 7. Preise für Ausnahmegenehmigungen
  • 8. Dauer der Ausnahmegenehmigungen

Die drei Städte haben ihr jeweiliges Regelwerk teilweise anders untergliedert. Um bessere Vergleichbarkeit zu erreichen haben wir die Gegenüberstellung nach oben dargestellter Gliederung vorgenommen.

1. Übergangsregelungen

Berlin                                                                    

Ein Termin zur Nachrüstung ist vereinbart oder ein neues Fahrzeug ist bestellt, der Liefertermin liegt nach dem 01.01.2008. Eine Ausnahmegenehmigung wird bis zum Liefertermin erstellt.

Im ersten Monat nach Einführung der Umweltzone wird kein Bußgeld erhoben.

Hannover

Ein neues Fahrzeug ist bestellt, wird aber erst nach dem 01.01.2008 ausgeliefert. Eine Ausnahmegenehmigung für das alte  Fahrzeug wird bis zum Liefertermin erteilt.

In den ersten vier Monaten nach Einführung der Umweltzone verwarnt die Polizei nur und erhebt kein Bußgeld.

Köln

Die Anwohner der Umweltzone erhalten, ohne weiteren Nachweis eine Ausnahmege-nehmigung für ½ Jahr. Besitzer eines Anwohnerparkausweises oder Gewerbetreibende mit RegioParkausweis haben Ausnahmegenehmigung solange der Ausweis gültig ist.

Das Fahrzeug ist technisch nicht oder nicht rechtzeitig nachrüstbar oder es ist Ersatz bestellt, aber noch nicht geliefert. Eine Ausnahmegenehmigung wird bis zum Liefertermin erstellt.

In den ersten drei Monaten nach Einführung der Umweltzone verwarnt die Polizei nur und erhebt kein Bußgeld.

 

2.     Allgemeine Voraussetzungen für Ausnahmegenehmigungen

Berlin 

Alle genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein:  

Zulassung auf den Antragsteller vor dem 1.3.2007.
Nachrüsten mit handelsüblichen Einbausätzen ist nicht möglich.
Ersatz des Fahrzeugs führt zu einer Existenzgefährdung
Fahrzeuge mit rotem Kenn-Zeichen haben eine Ausnahmegenehmigung, falls sie eine Plakette bekämen

Hannover

Für alle Antragsteller innerhalb und außerhalb der Umweltzone:    
Nachrüstung nicht möglich und Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich unzumutbar.

Nur für Antragsteller außerhalb der Umweltzone:  
Die Fahrt muss aus individuellen Gründen oder im Interesse der Allgemeinheit erforderlich sein 
und                                                            
es darf kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stehen.

Diese Voraussetzungen gelten nicht für die Sonderfahrzeuge (siehe Pos. 5)

Köln

Das Fahrzeug ist technisch nicht, oder nicht rechtzeitig nachrüstbar oder es ist Ersatz bestellt, aber noch nicht geliefert.
Diese Voraussetzung gilt nicht für die Übergangsregelungen für Anwohner oder Parkausweisbesitzer

3.     Ausnahmeregelungen für privat genutzte Fahrzeuge
(Hinweis: Regelung für Schwerbehinderte gilt bundesweit, siehe oben)

Berlin

Für Berufspendler, falls Arbeitsbeginn vor 6:00 oder Ende nach 24:00 Uhr und keine ausreichende Fahrverbindungen mit öffentlichen mehr bestehen oder die Nutzung von öffentlichen  Verkehrsmitteln aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

 

Hannover

Alle Anwohner der Umweltzone.

Für Nichtanwohner der Umweltzone sind streckenbezogene Ausnahmebewilligungen möglich falls:
- die Fahrt aus Gründen nötig ist
oder
- im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist 
und 
kein AlternativfahrzeugTransportmittel zur Verfügung steht.

Für Fahrzeuge mit max. 500 km Fahrleistung/Jahr innerhalb der Umweltzone.

 

Köln

Alle Anwohner der Umweltzone sofern das Fahrzeug vor dem 1.1.2008 auf sie zugelassen
wurde.
Nichtanwohner der Umweltzone erhalten Ausnahmegenehmi gungen für Fahrten aus über wiegendem und unaufschiebbarem Einzelinteresse (z.B regelmäßige Arztbesuche)

Härtefälle

Hier gilt die vorrangige Nachrüstpflicht nicht. Jeder Antrag wird individuell mit großem Ermessensspielraum der Behörde entschieden.

4.     Ausnahmeregelung für gewerblich genutzte Fahrzeuge

Berlin 

Sonderfahrzeuge der Wirtschaft (wird eng ausgelegt; mögliche Nachrüstungen, die Verbessern, aber nicht zur  Plakettenberechtigung führen sind vor zu nehmen.)

Sonderregelung für Fahrzeug-Parks, ohne Prüfung auf Nachrüstbarkeit und Existenz-bedrohung) 

Existenzbedrohung Unternehmens (gilt nicht für Taxen Gesundheits-, Pflege- und Notdienste, Behördenfahrzeuge und Fahrzeuge des Personennahverkehrs) 

Spezialregelung für Fuhrparks; die Zahl der Ausnahmegenehmigungen hängt hierbei nur vom Anteil der sauberen Fahrzeuge der Flotte ab.

 

Hannover   

Alle Gewerbetreibende innerhalb der Umweltzone

Für Gewerbetreibende außerhalb der Umweltzone sind streckenbezogene Ausnahmebewilligungen möglich falls
- die Fahrt aus individuellen Gründen nötig ist
oder
- im Interesse der Allgemeinheit  erforderlich ist  
und  
kein Alternativfahrzeug/Transportmittel zur Verfügung steht

  Für Fahrzeuge mit max. 2.000 km  Fahrleistung/Jahr innerhalb der Umweltzone 

 

Köln

Gewerbetreibende mit RegioParkausweis für die Gültigkeits dauer des Ausweises.

Alle Gewerbetreibende mit Betriebssitz in der Umweltzone, sofern das Auto vor dem 1.1.2008 auf sie zugelassen ist.

Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern oder Dienstleistungen.

Fahrten zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen (breite Palette, z.B.: laufende Anlieferung für Gewerbebetrieb, Kirmestrans porte, Reisebusse, etc.)
Härtefälle

Hier gilt die vorrangige Nachrüstpflicht nicht nur bei nachgewiesener Existenzbedrohung des Gewerbe treibenden.

5.     Ausnahmeregelung für Sonderfahrzeuge der Wirtschaft

Berlin

Für Gewerbetreibende auf Fahrzeuge mit besonderen Eigenschaften, Einrichtungen und Umbauten angewiesen sind. Mögliche Nachrüstungen die Verbessern, aber nicht zur Plakettenberechtigung führen sind vor zu nehmen.

Hannover      

Reisebusse, Schaustellerfahrzeuge z.B. für Kirmes und Schützenfeste, Fahrzeuge mit roten Händlerkennzeichen und Busse  des ÖPNV.

Köln

Wohnmobile von Anwohnern der Umweltzone.
Ansonsten keine, wird jedoch durch andere Regelungen mit abgedeckt

Tagesgenehmigung für Reisebusse

 

 6.     Ausnahmeregelungen für Ausländer

Berlin      

Keine                                  

 Hannover                                     

Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen haben eine Ausnahmegenehmigung

 Köln

Tagesgenehmigung für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen ist möglich.

7.     Preise für Ausnahmegenehmigungen

Berlin                                    Hannover                         Köln

 

100 - 1.000,00 €                     20,00 - 120,00 €                5,00 - 75,00 €

 

8.     Dauer der Ausnahmegenehmigungen

Berlin 

Sonderfahrzeuge Entfall des Grundes, max. 3 Jahre  
Alle anderen bis Entfall des Grundes, max. 18 Monate
nur für Fahrzeuge des touristischen Angebots ist eine Verlängerung möglich

Hannover                                     

Einheitliche Befristung  bis  31.12.2009                                     

Köln

1 Jahr - Verlängerung nur für Fahrzeuge die nicht älter als 12 Jahre sind.

Jede Regelung - auch die zur Umweltplakette - hat Ausnahmen.
Sollten aber Ausnahmen zur Regel werden, stellt dies naturgemäß die Regelung in Frage.  

Von der Plakettenpflicht gibt es bundesweite Ausnahmeregelungen und Ausnahmen, die die jeweiligen lokalen Behörden in den Umweltzonen erlassen können.
Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über 
einige Ausnahmeregelungen einzelner lokaler Umweltzonen, sofern diese uns bekannt gegeben wurden.
Wenn Sie Informationen zu lokalen Ausnahmeregelungen haben, dann informieren Sie uns bitte durch eine E-Mail. Vielen Dank.

Ausnahmeregelungen für Berlin.

Mehr Infos zu bundesweiten Ausnahmeregelungen hier ...

Weitere zusätzliche regionale Ausnahmeregelungen einzelner Umweltzonen, wie Hannover oder Köln finden Sie in unseren Berichten zu den einzelnen Umweltzonen.

Feinstaub/Umweltplakette kaufen
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  • Freie Fahrt für G-Kat, Dieselpartikel und LKW!

    Änderung der Feinstaubverordnung! 
    Bei der Sitzung des Bundeskabitetts am Mittwoch, den 14.11.2007 wurde beschlossen, dass künftig auch Autos mit älteren Katalysatoren in Umweltzonen einfahren dürfen.
    Demnach können Fahrzeuge nach US-Norm (G-Kat) sowie mit Dieselrußfilter nachgerüstete Autos der Euro-1-Abgasstufe und Lastwagen ebenfalls grüne Plaketten erhalten. Das Gesetz tritt zum 03.12.2007 in Kraft. Ab diesem Datum können die Plaketten nach Prüfung von Tüv oder Dekra ausgegeben werden.

  • Allgemeinverfügung
    Fahrzeuge mit den Schlüsselnummern 03, 04, 09 und 11 brauchen unter Umständen keine Plakette! mehr Infos hier
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